Full text: Gesamtstaat, Dualismus und Pragmatische Sanktion

scheinen, dies besonders zu demonstrieren ; aber überflüssig 
ist es leider nicht. Es gibt selbst unter den Gelehrten 
historische Fanatiker, welche meinen, mit der sogenannten 
methodischen Behandlung der Quellen auskommen zu 
können, auch wenn man die Sprache der Quellen mangel 
haft oder gar nicht beherrscht. Man hört wohl die Theorie 
aufstellen, daß das genaue Verständnis der Quellen eine 
spezifisch philologische Aufgabe sei und für den Historiker 
es genüge, im allgemeinen sich durchfinden zu können; 
und diese Theorie ist der Praxis der Trägheit nur allzu 
willkommen. Das letzte Resultat dieser Richtung sind jene 
monströsen Historien der Juden oder der Assyrier, geschrie 
ben von solchen, die mit großer Unbefangenheit sich dazu 
bekennen, die betreffenden Sprachen nicht zu verstehen; 
und wie zahlreich auch auf dem Gebiet der klassischen wie 
der mittelalterlichen Geschichte diejenigen Historiker sind, 
die weder Griechisch noch Lateinisch noch Deutsch wirklich 
verstehen, ist leider den Wissenden bekannt genug. Das 
Übelste hierbei sind nicht die einzelnen Mißverständnisse, 
die daraus entstehen, sondern der Mangel an geistiger Durch 
dringung des Gegenstandes. Die Sprache ist immer eines 
jeden Volkes größtes, dauerndstes, mannigfaltigstes Monu 
ment ; um nur Rom zu nennen, wer dem Ennius und dem 
Horaz, dem Petronius und dem Papinian nicht nachzu 
empfinden vermag, der wird ewig von Roms Geschicken 
reden, wie der Blinde von der Farbe, mag seine pragmatische 
Quellenforschung auch noch so korrekt sein. Ähnlich ver 
hält es sich mit dem Studium des Rechts, wobei ich aller 
dings nicht zunächst die eigentliche Jurisprudenz meine, 
sondern die Kenntnis des öffentlichen Rechts, der Verfassung 
des betreffenden Staats, die freilich wieder durchaus un 
trennbar ist von der Kenntnis des Privatrechts desselben 
Volkes 1 . Es bedarf der Auseinandersetzung darüber nicht, 
1 Dazu ist die Auffassung der Pragmatischen Sanktion als 
eines bilateralen Vertrages und die Entstehung dieser Auffassung 
ein erwähnenswertes Beispiel ; vgl. meine «Verfassungswandlungen 
im neueren Österreich», Heidelberg 1911, S”*2j7~
	        
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