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terung des steuerfreien Notenkontingentes für dieses Institut verlangten.
Man kann den Privatnotenbanken die ihnen zugeschriebenen
Vorzüge ohne weiteres zugestehen: ohne Begründung bleibt, warum
diese Banken das Recht der Notenausgabe haben sollen. Die
wirtschaftlichen Aufgaben der Banknoten sind anderer Art, als die
Funktionen, in welchen nach ihren eigenen Verteidigern der Schwerpunkt
der Wirksamkeit der Privatnotenbanken liegt. Sowohl die
Vermittelung zwischen Centralbank und Privaten, als auch die Anpassung
an lokale Verhältnisse hat die Ausgabe von Banknoten nicht
zur Voraussetzung. Mit Recht hat Nasse 1 vor zehn Jahren darauf
hingewiesen, daß ein großer Teil Deutschlands lokale Zettelbanken
nicht kenne und nicht vermisse, so die Nheinprovinz und
Westfalen, Elsaß-Lothringen, Hamburg rc. Das Gewicht dieses
Argumentes hat sich inzwischen von selbst verstärkt durch den Fortfall
der sämtlichen Privatnotenbanken in Nord- und Mitteldeutschland.
Schon aus diesem Umstand ergiebt sich, daß die Privatnotenbanken
nicht unentbehrlich sind.
Dagegen könnte man vielleicht geltend machen, ein Teil der
Privatnotenbanken werde, obwohl ihre eigentlichen Funktionen nichts
mit der Ausgabe von Noten zu thun haben, ohne das Notenrecht
nicht bestehen können, weil ihnen nur dieses einen hinreichenden Gewinn
ermögliche. — Vor zehn Jahren, als noch eine Anzahl kleinerer
Notenbanken bestand, mag dieser Einwand einen Schein von Berechtigung
gehabt haben. Die großen Privatnotenbanken jedoch,
welche heilte allein noch bestehen, würden für die Gewinne alls dem
Notenrecht zweifellos mit Leichtigkeit Ersatz in Geschäftszweigeil
finden, welche ihnen heute durch das Bailkgesetz verschlosseil finb.
Hat sich doch in den letzten Jahren eine Anzahl voll Ballkeil, welche
ihr Notenrecht freiwillig oder unfreiwillig aufgegebeil haben, glänzeilder
entwickelt, als es ihnen in den Fesseln des Bankgesetzes möglich
war! Man kann also hinsichtlich der allein noch bestehenden
Privatnoteilbanken das Notenrecht ilicht einmal als eine für die individlialisierende
uild lokale Kreditpflege notwendige Staatssubveiltion
verteidigeil.
Dagegeil finb die Nachteile dieser Notenrechte ullverkennbar.
Im erstell Teil dieser Schrift habe ich ausführlich entwickelt, daß
1 Die Kündigung des Privilegiums der Reichsbank und der Privatnotenbanken,
Preußische Jahrbücher 1889, II, S. 495 sf.
Helfferich, Erneuerung des deutschen Bankgesetzes. 4