fullscreen : Zur Erneuerung des deutschen Bankgesetzes

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terung  des  steuerfreien  Notenkontingentes  für  dieses  Institut  verlangten. ­

Man  kann  den  Privatnotenbanken  die  ihnen  zugeschriebenen
Vorzüge  ohne  weiteres  zugestehen:  ohne  Begründung  bleibt,  warum
diese  Banken  das  Recht  der  Notenausgabe  haben  sollen.  Die
wirtschaftlichen  Aufgaben  der  Banknoten  sind  anderer  Art,  als  die
Funktionen,  in  welchen  nach  ihren  eigenen  Verteidigern  der  Schwerpunkt ­
  der  Wirksamkeit  der  Privatnotenbanken  liegt.  Sowohl  die
Vermittelung  zwischen  Centralbank  und  Privaten,  als  auch  die  Anpassung ­
  an  lokale  Verhältnisse  hat  die  Ausgabe  von  Banknoten  nicht
zur  Voraussetzung.  Mit  Recht  hat  Nasse 1  vor  zehn  Jahren  darauf
  hingewiesen,  daß  ein  großer  Teil  Deutschlands  lokale  Zettelbanken ­
  nicht  kenne  und  nicht  vermisse,  so  die  Nheinprovinz  und
Westfalen,  Elsaß-Lothringen,  Hamburg  rc.  Das  Gewicht  dieses
Argumentes  hat  sich  inzwischen  von  selbst  verstärkt  durch  den  Fortfall ­
  der  sämtlichen  Privatnotenbanken  in  Nord-  und  Mitteldeutschland.
  Schon  aus  diesem  Umstand  ergiebt  sich,  daß  die  Privatnotenbanken ­
  nicht  unentbehrlich  sind.
Dagegen  könnte  man  vielleicht  geltend  machen,  ein  Teil  der
Privatnotenbanken  werde,  obwohl  ihre  eigentlichen  Funktionen  nichts
mit  der  Ausgabe  von  Noten  zu  thun  haben,  ohne  das  Notenrecht
nicht  bestehen  können,  weil  ihnen  nur  dieses  einen  hinreichenden  Gewinn ­
  ermögliche.  —  Vor  zehn  Jahren,  als  noch  eine  Anzahl  kleinerer
Notenbanken  bestand,  mag  dieser  Einwand  einen  Schein  von  Berechtigung ­
  gehabt  haben.  Die  großen  Privatnotenbanken  jedoch,
welche  heilte  allein  noch  bestehen,  würden  für  die  Gewinne  alls  dem
Notenrecht  zweifellos  mit  Leichtigkeit  Ersatz  in  Geschäftszweigeil
finden,  welche  ihnen  heute  durch  das  Bailkgesetz  verschlosseil  finb.
Hat  sich  doch  in  den  letzten  Jahren  eine  Anzahl  voll  Ballkeil,  welche
ihr  Notenrecht  freiwillig  oder  unfreiwillig  aufgegebeil  haben,  glänzeilder
  entwickelt,  als  es  ihnen  in  den  Fesseln  des  Bankgesetzes  möglich ­
  war!  Man  kann  also  hinsichtlich  der  allein  noch  bestehenden
Privatnoteilbanken  das  Notenrecht  ilicht  einmal  als  eine  für  die  individlialisierende
  uild  lokale  Kreditpflege  notwendige  Staatssubveiltion
verteidigeil.
Dagegeil  finb  die  Nachteile  dieser  Notenrechte  ullverkennbar.
Im  erstell  Teil  dieser  Schrift  habe  ich  ausführlich  entwickelt,  daß
1  Die  Kündigung  des  Privilegiums  der  Reichsbank  und  der  Privatnotenbanken, ­
  Preußische  Jahrbücher  1889,  II,  S.  495  sf.
Helfferich,  Erneuerung  des  deutschen  Bankgesetzes.  4
            
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