fullscreen : Rechte der Hypothekengläubiger an Miet- und Pachtzinsen

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Anmerkung:  Bei  sämtlichen  Zwangsversteigerungen ­
  ist,  soviel  dem  BerichleZtaller  bekannt,  die  letztstellige
  Hypothek  ganz  oder  zum  Teil  zum  Ausfall  gekommen." ­

49.  Metz:  Zwangsvcrwaltcr  Rechtsanwalt  St.  schreibt:
„Ich  kann  sachdienliches  nur  von  7  Zwangsverwaltungen
berichten.  Dabei  waren  in  6  Fällen  die  Mieten  durch  Zessionen ­
  und  vielfache  Pfändungen  der  Zwangsverwaltung  verloren. ­
  Die  beiden  übrigbleibenden  Fälle  betrafen  ein
vom  Eigentümer  verlassenes  leerstehendes  Haus  und  ein
Hotel.  In  diesen  beiden  Fällen  lagen  Verfügungen,  da
praktisch  unmöglich,  nicht  vor.  Die  von  mir  beobachteten
Zessionen  bezweckten  mit  einer  Ausnahme  die  Sicherung  der
Hypothekeuzinsen,  ohne  die  hohen  Kosten  der  Zwangsverwaltung. ­
  Sie  stellen  daher  einen  Akt  der  Selbsthilfe  gegen
die  Folgen  der  88  1123  und  1124  vor  und  beweisen  gerade
dadurch  das  Bedürfnis  nach  einer  Aenderung  dieser  Gesetzesbestimmungen." ­

50.  Mügeln-Dresden:  Zwangsvcrwalter  S.  schreibt:
„In  Mügeln  haben  sehr  viele  Zwangsverwaltungeu
stattgefunden,  in  denen  die  Mieten  auf  lauge  Zeit  gepfändet
gewesen  sind  und  viel  Geld  für  die  Hypothekare  verloren
gegangen  ist."
51.  München:  Zwangsverwaltungsberatcr  Rechtsanwalt ­
  R.  schreibt:
„Es  ist  nach  meinen  Erfahrungen  direkt  zur  Regel  geworden, ­
  daß  bei  beschlagnahmten  Anwesen  zum  Schaden
des  späteren  Einsteigerers  rechtzeitig  über  die  Mietzinsen
verfügt  wird;  ich  müßte  Ihnen  fast  meine  sämtlichen  Beschlagnahmeakten ­
  zur  Verfügung  stellen,  wenn  es  für  diese
jedem  Praktiker  täglich  vorkommenden  Fälle  eines  besonderen ­
  Beleges  noch  bedürfte.  Die  Bewegung  zur  Abänderung
der  §§  573,  1123,  1124  BGB.  erscheint  mir  durchaus  verständlich ­
  und  berechtigt.  Durch  die  Verfügung  über  die
Mietzinsen  wird  dem  Anwesenseigentümer  die  Möglichkeit
genommen,  die  Einnahme  des  Hauses,  welche  in  erster
Linie  zur  Befriedigung  der  Hypothekenglänbiger  bestimmt
sind,  diesen  zukommen  zu  lassen."
52.  München:  Justizrat  B.  schreibt:
„Ich  habe  auf  das  sittenwidrige  Moment  der  hier  einschlägigen
  Reichsgesetzgebung  des.  öfteren  und  offenbar  nicht
ohne  Erfolg  hingewiesen.  Vorbildlich  wären  die  Bestini-
            
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