sind beeidigte Auktionatoren angestellt, die jedoch, wenn sie nicht in dieser amt
lichen Eigenschaft tätig sind, als sreie Vermittler gelten.
Z. Feststellung der Kurse.
Einleitung: M a r k t b i l d u n g. Errechnete Kurse und
f e st e K u r s e.
Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeitliche oder eine per
sönliche sein:
1. ÖrtlicheMürkte bilden sich hauptsächlich an den großen Börsen.
Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales ge
handelt. Eine Anzahl Wertpapiere (mitunter auch nur ein einziges
Papier!) bilden einen Markt. Dieser Markt gruppiert sich in der Regel um
die Kursmakler, die die betreffenden Wertpapiere handeln.
2. Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein
einziger großer Markt vorhanden ist und für alle an der betreffenden
Börse gehandelten Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden.
So sind z. B. an der B r e s l a n e r Börse die zum Handel und zur
Notierung amtlich zugelassenen Werte in 9 Gruppen geteilt. Aus den
Verhandlungen zwischen den Maklern und den Börsenbesuchern ergibt sich
der Tageskurs, der vom Makler an die Tafel angeschrieben wird. Darauf
wird zum nächsten Wertpapier (in der Regel in einer ein für alle Male
bestimmten Reihenfolge) übergegangen. Sind für die Werte der ersten
Gruppe die Kurse festgesetzt, so werden die Werte der ziveiten, nachher die
der dritten Gruppe usw. vorgenommen. Die Börsenbesucher wandern von
Markt zu Markt, von der äußersten rechten zur äußersten linken Säule
der Börse.
3. Persönliche Marktbildung durch Spezialisierung der
Börsenbesucher. An einer großen Börse, wie z. B. in Berlin, müssen an
verschiedenen Stellen der Börse eine Anzahl Wertpapiere gleichzeitig
gehandelt werden. Die Börsenbesucher können aber nicht gleichzeitig in
verschiedenen Märkten handeln. Ein Börsenvertreter einer Bank kann nur
in einem oder in einigen wenigen Märkten tätig sein. Daher senden die
großen Institute eine große Anzahl Vertreter zur Börse, von denen jeder
nur einige bestimmte Papiere handelt.
Als Börsenpreis ist (Börsengesetz § 29) derjenige Kurs festzusetzen,
der der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.