Full text: Encyklopädie der Rechtswissenschaft (Bd. 2)

sind beeidigte Auktionatoren angestellt, die jedoch, wenn sie nicht in dieser amt 
lichen Eigenschaft tätig sind, als sreie Vermittler gelten. 
Z. Feststellung der Kurse. 
Einleitung: M a r k t b i l d u n g. Errechnete Kurse und 
f e st e K u r s e. 
Die Marktbildung kann eine örtliche, eine zeitliche oder eine per 
sönliche sein: 
1. ÖrtlicheMürkte bilden sich hauptsächlich an den großen Börsen. 
Jedes Wertpapier wird an einer bestimmten Stelle des Börsensaales ge 
handelt. Eine Anzahl Wertpapiere (mitunter auch nur ein einziges 
Papier!) bilden einen Markt. Dieser Markt gruppiert sich in der Regel um 
die Kursmakler, die die betreffenden Wertpapiere handeln. 
2. Von einer zeitlichen Marktbildung spricht man, wenn nur ein 
einziger großer Markt vorhanden ist und für alle an der betreffenden 
Börse gehandelten Wertpapiere der Reihe nach Kurse festgestellt werden. 
So sind z. B. an der B r e s l a n e r Börse die zum Handel und zur 
Notierung amtlich zugelassenen Werte in 9 Gruppen geteilt. Aus den 
Verhandlungen zwischen den Maklern und den Börsenbesuchern ergibt sich 
der Tageskurs, der vom Makler an die Tafel angeschrieben wird. Darauf 
wird zum nächsten Wertpapier (in der Regel in einer ein für alle Male 
bestimmten Reihenfolge) übergegangen. Sind für die Werte der ersten 
Gruppe die Kurse festgesetzt, so werden die Werte der ziveiten, nachher die 
der dritten Gruppe usw. vorgenommen. Die Börsenbesucher wandern von 
Markt zu Markt, von der äußersten rechten zur äußersten linken Säule 
der Börse. 
3. Persönliche Marktbildung durch Spezialisierung der 
Börsenbesucher. An einer großen Börse, wie z. B. in Berlin, müssen an 
verschiedenen Stellen der Börse eine Anzahl Wertpapiere gleichzeitig 
gehandelt werden. Die Börsenbesucher können aber nicht gleichzeitig in 
verschiedenen Märkten handeln. Ein Börsenvertreter einer Bank kann nur 
in einem oder in einigen wenigen Märkten tätig sein. Daher senden die 
großen Institute eine große Anzahl Vertreter zur Börse, von denen jeder 
nur einige bestimmte Papiere handelt. 
Als Börsenpreis ist (Börsengesetz § 29) derjenige Kurs festzusetzen, 
der der wirklichen Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.
	        
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