Object: Die Preußische Gewerbesteuer

II. Bemessungsgrundlagen. §§ 9, 10. 
In beiden Fällen hat der bei den Reichsfinanzbehörden gebildete 
Bewertungsausschuß die Aufgabe, die Zerlegung des Einheitswertes 
vorzunehmen, der nach § 2 Äbs. 1, §$ 7 Abs. 1 ider Novelle!) für die 
Feststellung des Gewerbekapitals maßgebend ist (vgl. § 4 AusfBest. z. 
RBewG.). Bei der Feststellung des steuerbaren Gewerbekapitals wird 
hiervon auszugehen und von dem Gesamtbetrage, der nach § 2 Abs. 2, 
§ 7 Abs. 2 der Novelle dem Einheitswerte an und für sich hinzuzuseßen 
ist, nur der Betrag hinzuzusetzen sein, [der dem Verhältnis des auf 
Preußen entfallenden Teilbetrages des Einheitswerts zum Gesamtwert 
é*tyrigr. Unternehmen, das auch außerdeutsche Betriebsstätten unter- 
hält, kann eine etwaige zu starke Heranziehung in Preußen nur in dem 
nach der Gewerbesteuerverordnung zulässigen Rechtsmittelwege geltend 
machen. Anders, falls es sich um die steuerliche Überlastung eines 
Unternehmens handelt, das in Preußen und anderen deutschen Ländern 
Betriebsstätten unterhält. Auch hier ist zunächst der Steuerpflichtige 
berechtigt, eime eventuelle überbürdung durch eine in Preußen vor- 
genommene Veranlagung im Rechtsmittelwege geltend zu machen. 
Weiter ist ihm aber das Recht gegeben, und zwar ohne daß er den 
Rechtsmittelzug nach der preuß. GewStV. erschöpft hat, einen Antrag 
auf Verteilung | stellen. Die Voraussezungen und das Verfahren 
regelt 8 12 FAG., welcher lautet: 
„Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes- 
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Lungesftngnsamt. Murgler str Bereizts veranlagendon, Bhbi de" nsütuter gehören, 
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wenn die btrozzzehuts des Steuerobjekts in mehreren Ländern hegrilndet ist 
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h es ct e crüttt, fcsssetet Veranlagungen und früheren Ver- 
§ 10 
Der Finanzminister wird ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, nach 
denen bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, das 
Gewerbekapital und die Lohnsumme abzurunden ift. 
1. Ausf.Anw. Art. 13. 
2. Der Gewerbeertrag wird auf volle 10 RM., das Gewerbekapital 
auf volle 100 RM. nach unten abgerundet. Eine Abrundung der Lohn- 
summe ist nicht vorgesehen. 
3. Nur der Ertrag undd das Kapital sind abzurunden, nicht die 
Steuergrundbeträge. 
1) s. S. 20, 28. 
K9
	        
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