II. Bemessungsgrundlagen. §§ 9, 10.
In beiden Fällen hat der bei den Reichsfinanzbehörden gebildete
Bewertungsausschuß die Aufgabe, die Zerlegung des Einheitswertes
vorzunehmen, der nach § 2 Äbs. 1, §$ 7 Abs. 1 ider Novelle!) für die
Feststellung des Gewerbekapitals maßgebend ist (vgl. § 4 AusfBest. z.
RBewG.). Bei der Feststellung des steuerbaren Gewerbekapitals wird
hiervon auszugehen und von dem Gesamtbetrage, der nach § 2 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 der Novelle dem Einheitswerte an und für sich hinzuzuseßen
ist, nur der Betrag hinzuzusetzen sein, [der dem Verhältnis des auf
Preußen entfallenden Teilbetrages des Einheitswerts zum Gesamtwert
é*tyrigr. Unternehmen, das auch außerdeutsche Betriebsstätten unter-
hält, kann eine etwaige zu starke Heranziehung in Preußen nur in dem
nach der Gewerbesteuerverordnung zulässigen Rechtsmittelwege geltend
machen. Anders, falls es sich um die steuerliche Überlastung eines
Unternehmens handelt, das in Preußen und anderen deutschen Ländern
Betriebsstätten unterhält. Auch hier ist zunächst der Steuerpflichtige
berechtigt, eime eventuelle überbürdung durch eine in Preußen vor-
genommene Veranlagung im Rechtsmittelwege geltend zu machen.
Weiter ist ihm aber das Recht gegeben, und zwar ohne daß er den
Rechtsmittelzug nach der preuß. GewStV. erschöpft hat, einen Antrag
auf Verteilung | stellen. Die Voraussezungen und das Verfahren
regelt 8 12 FAG., welcher lautet:
„Wird ein Steuerpflichtiger in mehreren Ländern zu gleichartigen Landes-
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§ 10
Der Finanzminister wird ermächtigt, Bestimmungen zu treffen, nach
denen bei der Berechnung der Gewerbesteuer der Gewerbeertrag, das
Gewerbekapital und die Lohnsumme abzurunden ift.
1. Ausf.Anw. Art. 13.
2. Der Gewerbeertrag wird auf volle 10 RM., das Gewerbekapital
auf volle 100 RM. nach unten abgerundet. Eine Abrundung der Lohn-
summe ist nicht vorgesehen.
3. Nur der Ertrag undd das Kapital sind abzurunden, nicht die
Steuergrundbeträge.
1) s. S. 20, 28.
K9