Object: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere Vorschriften. Eingangszölle. 
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Bei der Berechnung des Literinhalts des Weins aus dem Nettogewicht 
desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 
1 Liter Wein 1 Kilogramm betrage. 
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei 
welchen dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Um 
rechnung stattzufinden hat, von der Direktivbehörde ans Grund von Probe- 
ermittelungen besonders festgesetzt. 
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn 
der zum Lager gebrachte Wein in Lagersässer, deren Inhalt amtlich festgestellt 
ist. umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig 
füllen, ist jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, 
festzustellen. 
3. Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht 
der Fässer unter Anwendung des im § 7 Absatz 2 und im § 9 Absatz 3 des 
Regulativs für die Fälle der Eingangsverzollnng von in Flaschen umgefülltem 
Weine und von zollpflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes 
von 1,2 Kilogramm für 1 Liter Wein ist nicht gestattet. 
1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung 
mit Begleitschein in Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamte geaicht 
sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter 
der zu a 1 angegebenen Voraussetzung der Literinhalt nach der Aiche bezw 
nach der amtlichen Feststellung anzunehmen. 
2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lager 
fässern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet. 
a) Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der 
Fässer einzutreten. Sind die Fässer spnndvoll, so kann der Literinhalt der 
selben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der 
Wein während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststellung bei 
der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen 
Vermessung nicht. 
b) Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird die Liter 
menge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen 
oder durch Reduktion ans dem Nettogewicht des Weins ermittelt. 
3) Durch Bnndcsrathsbeschlnß vom 21. Inni 1883 wurde vom 1. Juli 
1883 an angeordnet, daß die in Wein- und Spiritnosen-Theilungslagern ent 
leerten Fässer und sonstigen Umschließungen jederzeit vorbehaltlich 
der nach 8 5 Absatz 1 des Regulativs erforderlichen Einholung vorgängiger 
Genehmigung ohne Zollentrichtnng ans dem Lager entfernt werden dürfend) 
17. Nach 8 7 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom 25. Juli 1879-) werden 
für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide rc.) aufgeführten Waaren, wenn sie 
ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager 
ohne amtlichen M i t v e r s ch l u ß, in welchen die Behandlung und Ver 
packung der gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die 
Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe 
bewilligt werden, daß bei der Ausfuhr der gemischten Waare der in der 
Zentralbl. des Reichs 1883 S. 224. 3. a. die Bundesrathsbeschlüsse zu Nr. 12 
(Niederlageregulativ) bezüglich der Theilung der Flüssigkeiten (Zentralbl. des Reichs 
1883 S. 224 und 1884 S. 169). 
*) Neichsgesetzbl 1879 S. 207.
	        
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