Besondere Vorschriften. Eingangszölle.
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Bei der Berechnung des Literinhalts des Weins aus dem Nettogewicht
desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von
1 Liter Wein 1 Kilogramm betrage.
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei
welchen dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maßstab, nach dem die Um
rechnung stattzufinden hat, von der Direktivbehörde ans Grund von Probe-
ermittelungen besonders festgesetzt.
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn
der zum Lager gebrachte Wein in Lagersässer, deren Inhalt amtlich festgestellt
ist. umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig
füllen, ist jedoch auch in diesen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben,
festzustellen.
3. Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht
der Fässer unter Anwendung des im § 7 Absatz 2 und im § 9 Absatz 3 des
Regulativs für die Fälle der Eingangsverzollnng von in Flaschen umgefülltem
Weine und von zollpflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes
von 1,2 Kilogramm für 1 Liter Wein ist nicht gestattet.
1. Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiterabfertigung
mit Begleitschein in Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamte geaicht
sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter
der zu a 1 angegebenen Voraussetzung der Literinhalt nach der Aiche bezw
nach der amtlichen Feststellung anzunehmen.
2. Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lager
fässern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet.
a) Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der
Fässer einzutreten. Sind die Fässer spnndvoll, so kann der Literinhalt der
selben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der
Wein während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststellung bei
der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen
Vermessung nicht.
b) Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird die Liter
menge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen
oder durch Reduktion ans dem Nettogewicht des Weins ermittelt.
3) Durch Bnndcsrathsbeschlnß vom 21. Inni 1883 wurde vom 1. Juli
1883 an angeordnet, daß die in Wein- und Spiritnosen-Theilungslagern ent
leerten Fässer und sonstigen Umschließungen jederzeit vorbehaltlich
der nach 8 5 Absatz 1 des Regulativs erforderlichen Einholung vorgängiger
Genehmigung ohne Zollentrichtnng ans dem Lager entfernt werden dürfend)
17. Nach 8 7 Nr. 1 des Zolltarifgesetzes vom 25. Juli 1879-) werden
für die in Nr. 9 des Tarifs (Getreide rc.) aufgeführten Waaren, wenn sie
ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager
ohne amtlichen M i t v e r s ch l u ß, in welchen die Behandlung und Ver
packung der gelagerten Waare uneingeschränkt und ohne Anmeldung und die
Mischung derselben mit inländischer Waare zulässig ist, mit der Maßgabe
bewilligt werden, daß bei der Ausfuhr der gemischten Waare der in der
Zentralbl. des Reichs 1883 S. 224. 3. a. die Bundesrathsbeschlüsse zu Nr. 12
(Niederlageregulativ) bezüglich der Theilung der Flüssigkeiten (Zentralbl. des Reichs
1883 S. 224 und 1884 S. 169).
*) Neichsgesetzbl 1879 S. 207.