Full text: Verkehr, Handel und Geldwesen. Wert und Preis. Kapital und Arbeit. Einkommen. Krisen, Klassenkämpfe, Handelspolitik. Historische Gesamtentwickelung (2.1904)

190 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. (648 
P. Der öffentliche Kredit. Nach den Personen der Schuldner hat man 
den Kredit vielfach eingeteilt in den privaten und den öffentlichen Kredit; unter 
dem letzteren sind die Darlehen begriffen, welche der Staat, Gemeinden und andere 
öffentliche Körperschaften aufnehmen. Und das Wesentliche dabei ist, daß diese Darlehen 
zu bestimmten Geschäfts- und Rechtsformen geführt haben, an die man vor allem denkt, 
wenn man heute vom öffentlichen Kredit spricht, während man, sofern der Staat in 
den gewöhnlichen Formen des privaten Geschäftslebens in Form von Wechseln, Bank— 
vorschüssen und sonst Schulden macht, das nicht als öffentlichen Kredit bezeichnet. 
Wir haben oben schon (bei der Staats- und Finanzwirtschaft JI S. 309-10) 
von der Entstehung und Bedeutung der Staatsschulden und (bei dem Geldwesen 
II S. 168ff.) vom Papiergeld gesprochen. Hier kommt es nun darauf an, die wefsentlichste 
typische Geschäftsform des öffentlichen Kredits im Zusammenhang mit der Kredit— 
entwickelung und die Stellung dieser Kreditart im Ganzen der Kreditvoraänge kurz zu 
charakterisieren. 
Die Schulden, welche Städte und Fürsten vom 18.-18. Jahrhundert machten, 
hatten zuerst überwiegend die Form von privaten Darlehensverträgen; häufig mußten 
die Schuldner Güter und Einkünfte verpfänden und verloren sie damit auf immer; das 
Vertrauen auf die Fürsten war gering, stets wieder durch Gewaltakte und fürstliche 
Bankerotte erschüttert. Man begann in den größeren Staaten vom 16. Jahrhundert 
an, um das Vertrauen zu erhöhen, zuverlässige und kapitalkräftige Zwischenglieder 
zwischen die Regierung und die Gläubiger zu schieben: die ständischen Korporationen 
oder einzelne derselben, in Paris das Hotel de Ville, übernahmen oder garantierten 
die Schulden; in Genug organisierten sich die Staatsgläubiger als Bank-, Kolonial⸗— 
und Steuerverwaltung; die Staatsbanken des 17. und 18. Jahrhunderts, ja teilweise 
noch die des 19. wurden vielfach geschaffen, um ein großes Kapital zusammenzubringen, 
das sie dem Staat leihen konnten; ihre Aktien waren in Wahrheit eigentlich Staats— 
schuldscheine. Es entstanden nach und nach in den besser verwalteten Staaten besondere 
Staatsschuldenbehörden, welche verfassungsrechtlich eine gewisse Selbständigkeit und eine 
sichere Verfügung über bestimmte Staatseinnahmen hatten, welche nur vom Parlament 
genehmigte Schulden auf sich nahmen. Die früheren persönlichen Schulden der Fürsten 
und einzelner Staatskassen, oft auch die der einzelnen Städte und Provinzen wurden 
ihnen in der Form einer einheitlichen konsolidierten Staatsschuld übergeben. Die 
privaten Schuldverschreibungen des Staates verschwanden; an ihre Stelle traten auf 
mechanischem Wege hergestellte Schuldurkunden, welche auf runde größere und kleinere 
Summen lauteten, ganz oder teilweise auf den Inhaber gestellt und mit meist halb— 
jährlichen, auch auf den Inhaber gestellten Zinsscheinen (Coupons) versehen waren. 
Das Kündigungsrecht der Gläubiger wurde erst beschränkt, dann ganz beseitigt, während 
der Staat fich das Kündigungsrecht vorbehielt, um eventuell die Zinsen herabzufetzen; 
die Rückzahlung wurde teilweise nach bestimmtem Plane versprochen, teilweise ganz in 
das Belieben des Staates gestellt; die Gläubiger hatten an der Rückzahlung bei einer 
sichern Staatsschuld kein Interesse mehr; sie suchten ja dauernde Anlage für Jahre 
und fürchteten bei meist sinkendem Zinsfuß jede Rückzählung. — 
Diese ganze Umbildung fällt hauptsächlich in die Jahre 16,(0—-1850. An die 
Stelle einer großen Zahl einzelner verschiedener Darlehens- und Pfandverträge trat die 
öffentliche Schuld des Staates und bald in gleicher Weise die der Provinzen, Kirchen 
und Gemeinden; beide Arten von Darlehen nahmen einheitliche staats- und privat— 
rechtlich genau fixierte Formen an. Nicht mehr einzelne Pfänder gaben die Sicherheit, 
jondern die Garantie von Staat und Gemeinde, die Offentlichkeit der Verwaltung, die 
EKinfügung der Schulden in das öffentliche Finanz- und Verwilligungsrecht; die stete 
Möglichkeit des Ein- und Verkaufs der einzelnen Schuldtitel, die Notierung des Wertes 
—D 
und Amortisation glaubte, die Obligationen dieser Art als die beste Kapitalanlage 
ansah. Wir haben hier auf das einzelne der rechtlichen und wirtschaftlichen Be— 
jstimmungen in Bezug auf die Staatsschuld so wenig einzugehen wie auf den Gegensatz
	        
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