190 Drittes Buch. Der gesellschaftliche Prozeß des Güterumlaufes u. der Einkommensverteilung. (648
P. Der öffentliche Kredit. Nach den Personen der Schuldner hat man
den Kredit vielfach eingeteilt in den privaten und den öffentlichen Kredit; unter
dem letzteren sind die Darlehen begriffen, welche der Staat, Gemeinden und andere
öffentliche Körperschaften aufnehmen. Und das Wesentliche dabei ist, daß diese Darlehen
zu bestimmten Geschäfts- und Rechtsformen geführt haben, an die man vor allem denkt,
wenn man heute vom öffentlichen Kredit spricht, während man, sofern der Staat in
den gewöhnlichen Formen des privaten Geschäftslebens in Form von Wechseln, Bank—
vorschüssen und sonst Schulden macht, das nicht als öffentlichen Kredit bezeichnet.
Wir haben oben schon (bei der Staats- und Finanzwirtschaft JI S. 309-10)
von der Entstehung und Bedeutung der Staatsschulden und (bei dem Geldwesen
II S. 168ff.) vom Papiergeld gesprochen. Hier kommt es nun darauf an, die wefsentlichste
typische Geschäftsform des öffentlichen Kredits im Zusammenhang mit der Kredit—
entwickelung und die Stellung dieser Kreditart im Ganzen der Kreditvoraänge kurz zu
charakterisieren.
Die Schulden, welche Städte und Fürsten vom 18.-18. Jahrhundert machten,
hatten zuerst überwiegend die Form von privaten Darlehensverträgen; häufig mußten
die Schuldner Güter und Einkünfte verpfänden und verloren sie damit auf immer; das
Vertrauen auf die Fürsten war gering, stets wieder durch Gewaltakte und fürstliche
Bankerotte erschüttert. Man begann in den größeren Staaten vom 16. Jahrhundert
an, um das Vertrauen zu erhöhen, zuverlässige und kapitalkräftige Zwischenglieder
zwischen die Regierung und die Gläubiger zu schieben: die ständischen Korporationen
oder einzelne derselben, in Paris das Hotel de Ville, übernahmen oder garantierten
die Schulden; in Genug organisierten sich die Staatsgläubiger als Bank-, Kolonial⸗—
und Steuerverwaltung; die Staatsbanken des 17. und 18. Jahrhunderts, ja teilweise
noch die des 19. wurden vielfach geschaffen, um ein großes Kapital zusammenzubringen,
das sie dem Staat leihen konnten; ihre Aktien waren in Wahrheit eigentlich Staats—
schuldscheine. Es entstanden nach und nach in den besser verwalteten Staaten besondere
Staatsschuldenbehörden, welche verfassungsrechtlich eine gewisse Selbständigkeit und eine
sichere Verfügung über bestimmte Staatseinnahmen hatten, welche nur vom Parlament
genehmigte Schulden auf sich nahmen. Die früheren persönlichen Schulden der Fürsten
und einzelner Staatskassen, oft auch die der einzelnen Städte und Provinzen wurden
ihnen in der Form einer einheitlichen konsolidierten Staatsschuld übergeben. Die
privaten Schuldverschreibungen des Staates verschwanden; an ihre Stelle traten auf
mechanischem Wege hergestellte Schuldurkunden, welche auf runde größere und kleinere
Summen lauteten, ganz oder teilweise auf den Inhaber gestellt und mit meist halb—
jährlichen, auch auf den Inhaber gestellten Zinsscheinen (Coupons) versehen waren.
Das Kündigungsrecht der Gläubiger wurde erst beschränkt, dann ganz beseitigt, während
der Staat fich das Kündigungsrecht vorbehielt, um eventuell die Zinsen herabzufetzen;
die Rückzahlung wurde teilweise nach bestimmtem Plane versprochen, teilweise ganz in
das Belieben des Staates gestellt; die Gläubiger hatten an der Rückzahlung bei einer
sichern Staatsschuld kein Interesse mehr; sie suchten ja dauernde Anlage für Jahre
und fürchteten bei meist sinkendem Zinsfuß jede Rückzählung. —
Diese ganze Umbildung fällt hauptsächlich in die Jahre 16,(0—-1850. An die
Stelle einer großen Zahl einzelner verschiedener Darlehens- und Pfandverträge trat die
öffentliche Schuld des Staates und bald in gleicher Weise die der Provinzen, Kirchen
und Gemeinden; beide Arten von Darlehen nahmen einheitliche staats- und privat—
rechtlich genau fixierte Formen an. Nicht mehr einzelne Pfänder gaben die Sicherheit,
jondern die Garantie von Staat und Gemeinde, die Offentlichkeit der Verwaltung, die
EKinfügung der Schulden in das öffentliche Finanz- und Verwilligungsrecht; die stete
Möglichkeit des Ein- und Verkaufs der einzelnen Schuldtitel, die Notierung des Wertes
—D
und Amortisation glaubte, die Obligationen dieser Art als die beste Kapitalanlage
ansah. Wir haben hier auf das einzelne der rechtlichen und wirtschaftlichen Be—
jstimmungen in Bezug auf die Staatsschuld so wenig einzugehen wie auf den Gegensatz