gerade der Staat begründet wurde, sie besitzen solche
Rechte vollkommen unabhängig von staatlicher Genehmi-
gung; das natürliche Recht auf Leben und Gesundheit, das
Recht auf Freiheit und Eigentum dürfen demgemäß dem
einzelnen von der Staatsgewalt weder willkürlich entzogen
noch über die Grenzen der sozialen Notwendigkeit hinaus
beschränkt werden.
So ist ganz klar, daß zwischen dem Naturrecht
der Aufklärungsphilosophie und dem hierauf
zurückgehenden Naturrecht des Sozialismus auf
der einen Seite und dem, christlichen Naturrecht
auf der anderen Seite eine unüberbrückbare Kluft
besteht. Nach sozialistischer Meinung ist der Mensch
souverän, gleichsam omnipotent, was freilich den Sozialis-
mus, ein Konglomerat von Widersprüchen, nicht hindert,
die individuellen Rechte gegebenenfalls . der omnipotenten
Gesellschaft zu opfern, angeblich um gerade das Glück der
einzelnen. zu erzielen und zu sichern; nach ‚derselben
atheistischen und materialistischen Auffassung des Sozialis-
mus, wie sie mindestens die sozialistischen Massen be-
herrscht, ist Gott entthront und erhebt sich der Mensch
selbst zum höchsten Wesen und zum eigenen Erlöser.
Naturgemäß ergeben sich aus der sozialistischen Welt-
anschauung gefährliche, sehr ernst zu nehmende Konse-
quenzen. Danach kann nur die Demokratie die berech-
tigte und zulässige Staatsform sein und muß alle Gewalt
vom Volke ausgehen, Sodann ist nicht weniger einleuch-
tend, daß auf wirtschaftlichem und sozialem Gebiete die
Produktion der Gesellschaft selbst an die Stelle der Privat-
wirtschaft zu treten hat, sollen die souveränen einzelnen
zu ihrem Rechte kommen... Derlei Forderungen und Folge-
rungen ergeben sich mit Notwendigkeit, sobald man den
Gottesgedanken, wider die Stimme der Vernunft und
der Natur, unterdrückt und ausschaltet.
Zu anderer Stellungnahme in politischer und sozialer
Hinsicht nötigt das christliche -Naturrecht.
Davon, daß die republikanische Staatsform die allein
berechtigte wäre, kann nach christlicher Auffassung
keine Rede sein.
Aus den christlichen Grundgedanken, wie sie dargelegt
wurden, folgt nur, daß die Staatsform, gleichgültig, ob
sie die demokratische, die aristokratische oder die mon-
archische sein mag, dem Gemeinwohl zu dienen
hat, nur die Staatsform wäre unzulässig, die hiermit im
Widerspruch stünde. Die zur Leitung des Ganzen erforder-
liche Gewalt stammt von Gott, sie geht, sobald der Träger
der Gewalt bestimmt ist und zu funktionieren beginnt, im
selben Augenblick, ohne jegliche Vermittlung des Volkes,
nach Naturrecht auf ihn über, Wenn neuerdings der Ver-
such unternommen wurde, nachzuweisen; daß das Volk
auch nach christlicher Denkweise der ursprüngliche
Träger der Staatsgewalt sei, so kann man ia die
Repristinierung dieses Irrtums angesichts der Wandlung der
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