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maliger Aufstellung iti demselben Kalender-Jahre ohne Wechsel 4 Ķ,
bei Wechselstuben pr. Mk. 2 Ķ Nachzahlung. — Wo öfter Seuchen
verluste Vorkommen Pr. Mk. 5 Ķ bis 8 ķ,
Brennerei und Brauerei Pr. Mk. 8 Ļ
Ziegen pr. Mk. 17 cļ>. Prämie.
Ueber eine etwa zu zahlende Nachschußprämie bestimmt §. 59
der Statuten der Braunschweigischen Viehversicherungsgesellschast:
„Obgleich, auf langjährige Erfahrung gestützt, eine bedeutendere
Störung der Ausgleichung zwischen Ausgabe und Einnahme eines
Jahres unwahrscheinlich erscheint, wird dennoch festgestellt, daß, wenn
die Prämiencinnahme eines Jahres zur Deckung der Schäden und
Kosten nicht hinreicht, zunächst der bisher angesammelte Reservcfond
und dann das Eintrittsgeld des betr. Jahres zur Ausgleichung benutzt
werden soll. — Diese Zuhülfenahme berechtigt nicht zur Nachschuß
zahlung und schließt nur eine verminderte Vergrößerung des Grund
kapitals im betr. Jahre in sich. Im Falle auch dieses nicht hinreicht,
wird der fehlende Betrag von dem Grundkapitale entlehnt. Nur
in dem Falle, daß 25 % des ganzen Grundkapitals auf diese Weise
verbraucht sind, ist es der Centralcommission gestattet, die Zurückzahlung
dieses Darlehns durch Erhebung einer Nachschußprämie zu bewerk
stelligen. Die Nachschußprämie wird auf Grund der im abgelaufenen
Jahre gezahlten provisorischen Prämie berechnet und von allen Mit
gliedern der Gesellschaft eingezogen."
Kehren wir nun zu den anderen klassifizirenden Gesellschaften
zurück:
Die sich in den monatlichen Betragsbercchnungen in den einzelnen
Abtheilungen ergebenden Uebcrschüsse werden als Prämienreserve für
dieselben im nächsten Monat in Einnahme gestellt. Am Schluffe des
Rechnungsjahres werden etwaige Ueberschüsse den Mitgliedern nach Ver
hältniß der versicherten Summen als Dividenden gutgeschrieben und
auf die Prämien des nächsten Jahres verrechnet. Die Dividenden
derjenigen Mitglieder, welche die Versicherung nicht fortsetzen wollen,
fallen dem Reservefond zu.
Die etwaigen Ueberschüssc der Rheinischen Viehvcrsicherungsgesell-
schaft fließen nicht in den Reservefond, sondern in den anzusam
melnden ,,Extraordinären Verlustsond."
Der Verwaltungsrath ist berechtigt die vorstehend genannten
Prämiensätze nach Bedürfniß abzuändern.
Bei Berechnung aller Einnahmen und Ausgaben werden 4 ş.
und weniger gar nicht, 5 Ķ und mehr als Vio Mk. in Anschlag
gebracht.
Wenn der Versicherte mehrere auf einander folgende Jahre hin
durch von der Gesellschaft keine Entschädigung erlangt hat, so erhält
er bei der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft, bei der Braunschwei
gischen Gesellschaft und bei der Hammonia eine Erleichterung
jn der Prämienzahlung:
Bei der Rheinischen Diehversicherungsgesellschaft genießen dieje-