Contents: Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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maliger Aufstellung iti demselben Kalender-Jahre ohne Wechsel 4 Ķ, 
bei Wechselstuben pr. Mk. 2 Ķ Nachzahlung. — Wo öfter Seuchen 
verluste Vorkommen Pr. Mk. 5 Ķ bis 8 ķ, 
Brennerei und Brauerei Pr. Mk. 8 Ļ 
Ziegen pr. Mk. 17 cļ>. Prämie. 
Ueber eine etwa zu zahlende Nachschußprämie bestimmt §. 59 
der Statuten der Braunschweigischen Viehversicherungsgesellschast: 
„Obgleich, auf langjährige Erfahrung gestützt, eine bedeutendere 
Störung der Ausgleichung zwischen Ausgabe und Einnahme eines 
Jahres unwahrscheinlich erscheint, wird dennoch festgestellt, daß, wenn 
die Prämiencinnahme eines Jahres zur Deckung der Schäden und 
Kosten nicht hinreicht, zunächst der bisher angesammelte Reservcfond 
und dann das Eintrittsgeld des betr. Jahres zur Ausgleichung benutzt 
werden soll. — Diese Zuhülfenahme berechtigt nicht zur Nachschuß 
zahlung und schließt nur eine verminderte Vergrößerung des Grund 
kapitals im betr. Jahre in sich. Im Falle auch dieses nicht hinreicht, 
wird der fehlende Betrag von dem Grundkapitale entlehnt. Nur 
in dem Falle, daß 25 % des ganzen Grundkapitals auf diese Weise 
verbraucht sind, ist es der Centralcommission gestattet, die Zurückzahlung 
dieses Darlehns durch Erhebung einer Nachschußprämie zu bewerk 
stelligen. Die Nachschußprämie wird auf Grund der im abgelaufenen 
Jahre gezahlten provisorischen Prämie berechnet und von allen Mit 
gliedern der Gesellschaft eingezogen." 
Kehren wir nun zu den anderen klassifizirenden Gesellschaften 
zurück: 
Die sich in den monatlichen Betragsbercchnungen in den einzelnen 
Abtheilungen ergebenden Uebcrschüsse werden als Prämienreserve für 
dieselben im nächsten Monat in Einnahme gestellt. Am Schluffe des 
Rechnungsjahres werden etwaige Ueberschüsse den Mitgliedern nach Ver 
hältniß der versicherten Summen als Dividenden gutgeschrieben und 
auf die Prämien des nächsten Jahres verrechnet. Die Dividenden 
derjenigen Mitglieder, welche die Versicherung nicht fortsetzen wollen, 
fallen dem Reservefond zu. 
Die etwaigen Ueberschüssc der Rheinischen Viehvcrsicherungsgesell- 
schaft fließen nicht in den Reservefond, sondern in den anzusam 
melnden ,,Extraordinären Verlustsond." 
Der Verwaltungsrath ist berechtigt die vorstehend genannten 
Prämiensätze nach Bedürfniß abzuändern. 
Bei Berechnung aller Einnahmen und Ausgaben werden 4 ş. 
und weniger gar nicht, 5 Ķ und mehr als Vio Mk. in Anschlag 
gebracht. 
Wenn der Versicherte mehrere auf einander folgende Jahre hin 
durch von der Gesellschaft keine Entschädigung erlangt hat, so erhält 
er bei der Rheinischen Viehversicherungsgesellschaft, bei der Braunschwei 
gischen Gesellschaft und bei der Hammonia eine Erleichterung 
jn der Prämienzahlung: 
Bei der Rheinischen Diehversicherungsgesellschaft genießen dieje-
	        
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