Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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b) Das Verfahren 
a) Eingänge (Gutschriften) 
Die Eröffnung eines Postscheckkontos ist jeder Privatperson, Handels 
firma, öffentlichen Behörde, juristischen Person oder sonstigen Vereinigung 
oder Anstalt gestattet. Der Antrag wird am zweckmäßigsten an das Post 
amt des Antragstellers gerichtet, unter Angabe des Postscheckamts, bei dem 
das Konto eröffnet werden soll. 
Auf jedem Konto muß eine Stammeinlage von mindestens ö RM ge 
halten werden. Die Guthaben werden nicht verzinst. Das Verfahren, die 
Konten zu numerieren und nach Nummern geordnet zu führen, hat sich 
bewährt, wie überhaupt die Postscheckämter manche Einrichtungen geschaffen 
haben, die später von den Banken übernommen wurden. 
Eingänge (Gutschriften) auf Postscheckkonto können erfolgen: 
mittels Zahlkarte bei jeder Postanstalt und bei jedem Postscheckamt, 
mittels Postanweisung bei jeder Postanstalt, 
mittels Überweisung von einem anderen Postscheckkonto. 
Auf Antrag werden ferner dem Postscheckkonto gutgeschrieben Gelder, 
die durch Post- oder Zahlungsanweisung für den Kontoinhaber eingehen 
und die durch Postauftrag oder Postnachnahme für ihn eingezogen werden, 
ferner Postschecks, die der Kontoinhaber einreicht. 
Die Z a h l k a r t e, die blau-graue Farbe und dunkelblauen Textauf 
druck hat, ist im wesentlichen dem Postanweisungs-Formular nachgebildet. 
Mittels Zahlkarte können auf das eigene wie auf ein fremdes Konto be 
liebig hohe Beträge eingezahlt werden. 
Die Zahlkarte wird vom Postamt direkt an dasjenige Postscheckamt gesandt, 
bei dem das Konto des Zahlungsempfängers geführt wird. Zahlt z. B. A 
100 RM bei einem Postamt in Dresden auf das Konto des B in Liegnitz 
ein, der sein Konto beim Postscheckamt Breslau hat, so sendet das Dresdner 
Postamt die Zahlkarte an das Postscheckamt Breslau. Breslau bucht die 
100 RM auf dem Konto des B und benachrichtigt diesen unter Beifügung 
des Zahlkartenabschnitts, auf dem der Verwendungszweck angegeben ist. 
Ü b e r w e i s u n g e n sind möglich, wenn Auftraggeber und Empfänger 
Postscheckkonten besitzen. Hat der Empfänger sein Konto bei einem anderen 
Postscheckamt als der Auftraggeber, so kann die Gutschriftsanzeige über 
eine solche Überweisung frühestens am dritten Tage in der Hand des
	        
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