Full text: The model stock plan

406 4. Buch. V. Teil. Die Steuern. 
sitzer empfindlich belastet, für den späteren Käufer ist sie weiter 
nicht zu empfinden. 
In primitiven Zeiten wird die Grundsteuer bloß nach der Größe, 
der Fläche des Grundstückes festgesetzt; bald aber wird auch die 
Zunahme der Erzeugnisse in Betracht gezogen. Gegenwärtig nimmt 
die Grundsteuer die Form der Vermögenssteuer, der Einkommen- 
steuer, aber in den meisten Fällen die der Ertragssteuer an. Im 
ersten Falle wird der Wert der Grundstücke mit Hilfe der bei 
Verkäufen erzielten Preise festgesetzt. Da aber bei gesunden wirt- 
schaftlichen Zuständen nur ‚ein geringer Teil der Grundstücke eines 
Landes tatsächlich Gegenstand des Verkehrs bildet, so ist die Basıs 
für die Wertschätzung eine unsichere, unverläßliche. Bei der Er- 
tragssteuer ist es Aufgabe, den Ertrag des Bodens festzusetzen, der 
Verkehrspreis der Produkte weniger der Produktionskosten bildet 
die Steuerbasis. In der Regel werden zur Aneiferung von Aldeliora- 
tionen und Investitionen die hierauf verwendeten Auslagen abge- 
zogen; dagegen werden nicht in Abzug gebracht die Schulden, mögen 
dieselben persönlicher oder sachlicher Natur, Hypotheken- oder 
andere Schulden sein. Dies folgt nämlich aus der sachlichen Natur 
der Grundsteuer, wonach die persönlichen Verhältnisse des Eigen- 
tümers nicht in Betracht kommen; dann aus der Natur der Durch- 
schnittlichkeit der Ertragssteuern, wonach einzelne Momente, welche 
mindernd oder steigernd die Steuergrundlage beeinflussen, nicht in 
Betracht gezogen werden. Die Nichtberücksichtigung der Schulden 
folgt auch aus dem Umstande, daß dieselben bei rationeller Wirt- 
schaft nur zu Verbesserungen verwendet werden dürfen, also den 
Ertrag steigern, wie auch aus der Erwägung, daß im Falle des 
Abzuges der Staat jener Steuer verlustig würde, welche das be- 
treffende Kapital sonst darböte. Trotzdem macht sich doch das 
Bestreben geltend, die Schulden dort, wo dies billig zu sein scheint, 
abzuziehen. Was die Besteuerung in der Form der Einkommen- 
steuer betrifft, so beruht dieselbe auf Grund der Fixierung des 
aus dem Grund und Boden bezogenen Einkommens, jedoch in der 
Weise, daß zur Überwachung der Fassionen die zur Festsetzung 
des Ertrags dienenden Daten benutzt werden. 
Bei der Grundsteuer werden auch Steuerbefreiungen gewährt, 
und zwar teils dauernde, teils zeitweilige Befreiungen. Dauernde 
Befreiungen werden solchen Grundflächen geboten, welche höheren 
staatlichen oder sozialen Zwecken, der Wissenschaft, dem Unterricht, 
der Kirche, der Wohltätigkeitspflege usw. dienen. Zeitweilige Steuer- 
befreiungen werden für solche Grundflächen gewährt, die bisher 
nicht kultiviert wurden und mittelst großer Kosten der Kultur ge-
	        
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