406 4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
sitzer empfindlich belastet, für den späteren Käufer ist sie weiter
nicht zu empfinden.
In primitiven Zeiten wird die Grundsteuer bloß nach der Größe,
der Fläche des Grundstückes festgesetzt; bald aber wird auch die
Zunahme der Erzeugnisse in Betracht gezogen. Gegenwärtig nimmt
die Grundsteuer die Form der Vermögenssteuer, der Einkommen-
steuer, aber in den meisten Fällen die der Ertragssteuer an. Im
ersten Falle wird der Wert der Grundstücke mit Hilfe der bei
Verkäufen erzielten Preise festgesetzt. Da aber bei gesunden wirt-
schaftlichen Zuständen nur ‚ein geringer Teil der Grundstücke eines
Landes tatsächlich Gegenstand des Verkehrs bildet, so ist die Basıs
für die Wertschätzung eine unsichere, unverläßliche. Bei der Er-
tragssteuer ist es Aufgabe, den Ertrag des Bodens festzusetzen, der
Verkehrspreis der Produkte weniger der Produktionskosten bildet
die Steuerbasis. In der Regel werden zur Aneiferung von Aldeliora-
tionen und Investitionen die hierauf verwendeten Auslagen abge-
zogen; dagegen werden nicht in Abzug gebracht die Schulden, mögen
dieselben persönlicher oder sachlicher Natur, Hypotheken- oder
andere Schulden sein. Dies folgt nämlich aus der sachlichen Natur
der Grundsteuer, wonach die persönlichen Verhältnisse des Eigen-
tümers nicht in Betracht kommen; dann aus der Natur der Durch-
schnittlichkeit der Ertragssteuern, wonach einzelne Momente, welche
mindernd oder steigernd die Steuergrundlage beeinflussen, nicht in
Betracht gezogen werden. Die Nichtberücksichtigung der Schulden
folgt auch aus dem Umstande, daß dieselben bei rationeller Wirt-
schaft nur zu Verbesserungen verwendet werden dürfen, also den
Ertrag steigern, wie auch aus der Erwägung, daß im Falle des
Abzuges der Staat jener Steuer verlustig würde, welche das be-
treffende Kapital sonst darböte. Trotzdem macht sich doch das
Bestreben geltend, die Schulden dort, wo dies billig zu sein scheint,
abzuziehen. Was die Besteuerung in der Form der Einkommen-
steuer betrifft, so beruht dieselbe auf Grund der Fixierung des
aus dem Grund und Boden bezogenen Einkommens, jedoch in der
Weise, daß zur Überwachung der Fassionen die zur Festsetzung
des Ertrags dienenden Daten benutzt werden.
Bei der Grundsteuer werden auch Steuerbefreiungen gewährt,
und zwar teils dauernde, teils zeitweilige Befreiungen. Dauernde
Befreiungen werden solchen Grundflächen geboten, welche höheren
staatlichen oder sozialen Zwecken, der Wissenschaft, dem Unterricht,
der Kirche, der Wohltätigkeitspflege usw. dienen. Zeitweilige Steuer-
befreiungen werden für solche Grundflächen gewährt, die bisher
nicht kultiviert wurden und mittelst großer Kosten der Kultur ge-