Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

128 IV. Wbinitt: Nebertragung ber Forderung. 
ihres Werte3 von den Gläubigern bzw. der Konkursmafie beanfyruchen Kann, da diele 
jich andernfalls durch das bloß formelle Recht des Zefitonar8 zum achtet Des Bebenteh 
bereichern mürden (S 812). Diefer Anficht it zuzuitimmen. Cbhenfo Weidemanıt, % 
Arch. a. a. ©, Beftritten wird die Zuläffigkeit einer fiduziarifchen Zeffion überhaupt 
Stammler, I. d. Schuldverh. S. 196. Se 
Muf die Ihenkungsweife Abtretung einer Forderung findet die DOC 
vorjdhrift des S 518 Abf. 1 Keine Anwendung, da die Abtretung nicht Berfprechen 
Seiltung, Jondern Be wirkung derfelben ift. Val. Bem. II, 1, e zu 8 518. 8 
6. Dertlihes und zeitlihes Anwendungsgebiet, Ob ein beftimmter NRehi®“ 
aft geeignet ift, den UNebergang der Forderung zu bewirken, ft nach demjenigen echte ft 
beurteilen, weldhem das Schuldverhältnis, aus dem die Forderung {ich ergibt, unterf 
jedenfalls foweit e3 Jich um die Wirkiamfkeit des Forderungsibergangs dem Schuldner A 
dem Dritten gegenüber handelt. Urt. d. OLG. Hamburg vom 15. Dezember 1900 Seull- 
Arch. Bd. 56 S. 260 Nr. 146. 4 
Die RechtSfolgen einer nach dem 1. Januar 1900 vorgenommenen Abtretung fm 
nach dem BOB. & beurteilen, auch wenn die Forderung vor dem 1. Sanuar 1900 G 04 
ltanden ift. ROES. vom 11. Januar 1904 in ROSS, Bd. 56 S. 301, vom 23. Sanuar 1 35 
a Örudot Beitr. Bd. 48 S. 892, Seuff. Arch. Bd. 59 S. 177, Hanfeat. Ger3. Bd. 
Beil. S. 213. 
7, Bezüglich der auf den Inhaber ausgeftelten Stantsfehuldberichreibungt” 
welche auf den Namen des SGläubigers umgejchrieben find, wird in Art, 53, 55, 57 az 
bayrifchen U®. z. BOB. beftimmt, daß die Uebertragung derfelben der Stack x 
fajie gegenüber erft mit der Umfhreibung wirkjam wird. Hiedurch wird, 1eDDM 
nur die Wirffamfkeit der Uebertragung gegenüber der Stantsfafje Lerührt, im NOS 
genügt zur mwirfjamen Mebertragung der formloje Wotretungsvertrag in Rerbindung 
mit der Nebergabe der Schuldurkunde. Die Borfchriften der Art, 53, 55 find, gufol0 
Art. 57 des erwähnten GefeBgeS auch entfprechend anwendbar auf Schuldverfchreibungtt 
die von einer dem bayrifchen Stante angehörenden Körperichaft, Stijtung oder Anita 
des Sffentlichen Nechtes ausaeitellt find. 
8 399.*) . ; 
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leiftung an einer 
anderen als den urfprünglidhen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres InhaltS 
zrfolgen fann oder wenn die Nbtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldn? 
ausgeichloffen ift. 
& I, 295; II, 348; II, 898, 
{. Unübertragbar ijt zufolge S 399 eine Forderung: 
4. Wenn an einen andern al8 den urfprünglihen Gläubiger ohne Veränderung 
des Ynhalts der Leijtung nicht geleitet werden kann. Ob diefe Vorausfegung vorlieg 8 
ift au3 den Umjtänden des Cinzelfalles zu beantworten. Streng genommen -— und Di 
mar der Orund, weshalb (vgl. Borbem, S. 419) das ältere Recht eine Zefjion %7 
Singularfukzeffion in die Zorderung ablehnte und ihre Wirkung nur auf Umwe9e 
zuließ — it mit jeder Henne nn des Öläubiger8 eine Nenderung des ubjefD 
Veiftungsinhalts verfnüpft. Die Leiftung an B ijft nicht diefelbe wie an A. aß 98 
Worfchrift des S 399 aber nicht in diefem Sinne gemeint ft, ergibt fiH {hon aus 8 3 zn 
NE! it nur die Abtretung fog. Höcdhftperfönlicher Sorderungen, bei Der 
für den Inhalt der Seiftung die Perfönlichteit des Oläubigers jo wefentlich if, daß 1 
materielle (objektive) Ynhalt der Leiltung durch Nebergang auf einen ander 
Släubiger fich verändern würde. - 
2, Sm allgemeinen ift eine Forderung in allen den Fällen nicht übertragbar v3 
welchen die Leijtung ein befonderes Verhältnis zu der Perfon des Gläubige 
vorausfeßt. Sofern aber ein folches egal felbit übertragbar ift, fann mit 4 
Nebertragung des VerhältniffeS auch die Forderung Übertragen werden. Val. Bla 
Dem. 1 3u 5 399. Giernach kann eine Hypothek, ein Pfandrecht, eine Bürgichaft ul in 
ohne die Forderung, zu deren Sunften diefe Kechte heftellt jind, Übertragen werden Ser 
Anfechtunasantfpruch nicht obne die Horderung, zu deren Sicherung er dient, 
— * Literatur: Brüdmann in Bl. f. RA. 1906 S, 437 ff, (Bedeutung und 2108 
weite des Abtretungsverbotes aus 8399 BOB. Kann fid au ein Dritter darauf berufen 
ann und in welcher Weile kann eine verbotawidrige Zeifion aeheilt werden ?).
	        
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