Full text : Allgemeine Gesellschaftslehre

Andere Besonderheiten der) Vergesellschaftungs-Werbungs-Seelenaugenblicke usw. 483

deren“, noch handelt der vertretende Schauspieler „im Interesse des erkrankten
 Schauspielers“, noch handelt der „vertretende Richter“ „im
Interesse des erkrankten Richters“,
Indes gibt es eine wichtige „Vertretung“, die sogenannte „juristische
Vertretung“, welche als „Handeln im Interesse eines Anderen“ bestimmt
wird. Diese „juristische Vertretung“ ist aber nur eine besondere Art
jener „Vertretung“, welche wir „Interesse- Vertretung“ nennen
können und die nichts anderes ist als eine „Ander-Sachwaltung“.
Auch hinsichtlich der „Interesse-Vertretung‘“ gelten die bereits vorgenommenen
 Bestimmungen des Gegebenen „Vertretung“ insoferne, als
der „Interesse-Vertreter“ (= Ander-Interesse-Vertreter‘“) an besonderer
„Stelle“ solche Wirkung hervorruft, welche auch der in seinem Interasse
 Vertretene hätte hervorrufen können, wie z. B. der „Prokurist“,
der „für“ seinen Prinzipal einen Vertrag abschließt. Selbst der Kurator
eines wegen Wahnsinn Entmündigten vertritt den Entmündigten insoferne
 an besonderer „Stelle“, als er solche Wirkung hervorruft, welche
der Entmündigte wegen seiner grundsätzlichen Rechtsfähigkeit an dieser
„Stelle“ in einer im übrigen anders gearteten Lage, nämlich im Falle
seiner „Geschäftsfähigkeit“, hätte hervorrufen können. Indes ist eigentlich
 in dem Wissen um „Interesse-Vertretung“ der Gedanke an dieses
Vertreten einer „Stelle“ mehr oder weniger verblaßt, wird vielmehr vor
allem an „Handeln im Interesse eines Anderen“ gedacht. Aus diesem
Grunde empfiehlt es sich, das Gegebene „Interesse- Vertretung“ gegenüber
 den sonstigen Fällen der „Vertretung“ unterscheidend zu bezeichnen,
also die „Stell- Vertretung“ von der „Interesse- Vertretung“ zu unterscheiden.
 Solche Unterscheidung hat freilich das Mißliche, daß sie leicht
den Gedanken weckt, es seien „Stell-Vertretung“ und „Interesse-Vertretung“
 zwei Besonderheiten eines Gegebenen „Vertretung“. Das ist
allerdings nicht der Fall, vielmehr findet sich auch im „Interesse vertreten“,
 nämlich im „Ander-Interesse vertreten“ stets ein „Stelle vertreten“,
 ist also eigentlich das „Interesse vertreten“ eine Besonderheit
 des „Stelle vertreten“, welches wir nur deshalb dem „Stelle
vertreten“ entgegensetzen, weil einerseits im Wissen um das „Interesse
vertreten“ vor allem an das „Handeln im Interesse eines Anderen“ gedacht
 wird, andererseits ein Wort fehlt, welches die von der „Interesse-Vertretung“
 verschiedenen Fälle der „Vertretung“ im Gegensatze
zur „Interesse-Vertretung“ bezeichnet. Im Sinne unserer Gegenüberstellung
 von „Stell- Vertretung“ und „Interesse-Vertretung“ ist also z. B.
der für den erkrankten Schauspieler A „einspringende“ Schauspieler B
dessen „Stellvertreter“, aber nicht dessen „Interessevertreter“, ist ferner
der für den erkrankten Richter A amtierende Richter B dessen „Stellvertreter“,
 aber nicht dessen Interessevertreter“. Die Unterscheidung
von „Stellvertreter“ und „Interessevertreter“ ist aber von erheblicher
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