Full text: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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80. Uebernahme der Waarenerllärung. 
Zweites Hauptfliick. 
Von den C'infnhrgntern. 
Erster Abşşclrnitt. 
Waarenerklärungen. 
I. Uebernahme der Erklärung. 
1. Menu vor dem Grenzzollamte ein Ansageposten aufgestellt iff- 
a) Wenn die Warne unter Begleitung eintrifft. 
80. trifft bie 9Baare bei einem (gren^olíamte, üor Welkem ein 
fagepoffen bestes, ein, so übergibt baß &ur Begleitung beigegebene ©esalta 
Jnbivibuum den Ansageschein und die versiegelten Papiere- . 
Das Amt setzt auf dem Rücken des Ansageschemes die Stunde des 
Eintreffens mit Worten an und vergleicht vorläufig den Inhalt des Ansage 
scheines mit der Sendung, um, wenn sich eine Verschiedenheit zeigt, ben 
Grund zu ermitteln. 
Zugleich fordert das Amt, selbst wenn auf dem Ansagescheme bemerkt 
ist, daß der Waarenführer keine Papiere abgegeben habe, denselben auf, die 
allenfalls-noch in seinen Händen befindlichen Frachtbriefe oder andere zur 
Ausweisung der Ladung auf bem Transporte oder bei der Uebergabe be 
stimmten Papiere abzugeben, indem es ihn aufmerksam macht, daß, wenn er 
eine Urkunde zurückbehält und eine Unrichtigkeit entdeckt wird, die sich dura) 
die Vergleichung mit der zurückbehaltenen Urkunde geoffenbart hätte, 
%bei(neŞmer btefer HnricŞtigfeit be^ubelt Serben Würbe. 
Der Begleiter bleibt übrigens zur Ueberwachung bet den Waaren, m 
er bie Reifung %ur 9W#r er#%; baß ^tt bleibt aber berantWortW), 
daß Begleitungs-Individuen nicht ohne Nothwendigkeit zurückgehalten un 
an ber m^fe^ gum Änfagepoßen ge^nbert Werben.^ ^ ^ ^ 
SBenn nicht #on bet bem mfagepoffen bie ^#(¿6 wiärung über; 
retd# Würbe; so fte^ ber ^artet fret, bie Wlärung bet bem ©ren^ollamte 
auszufertigen oder mündlich anzugeben, in sofern der H-all zur mündliche 
Erklärung geeignet ist, und es wird diesfalls auf. btefelbe Weise borg - 
gangen, wie bei den Grenzzollämtern, vor welchen kein Ansageposten vestey .
	        
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