Die Notwendigkeit eines dauernden Wirtschaftsfriedens.
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hängigkeit eine elementare Notwendigkeit sei. Die geplante Ausscheidung
Deutschlands und Österreichs aus dem Wirtschafts verkehre der Alliierten
sei deshalb unmöglich, weil deren Wirtschaften sich nicht wechselseitig
ergänzten und jedes Land, das die Wareneinfuhr durch eigene Her
stellung ersetzen wolle, dafür andere Industrien aufgeben müsse. Jedes
Land hätte ein natürliches Maximum, über das hinaus es eine Mehr
leistung nicht erbringen könne. Ein- und Ausfuhr eines Landes seien
gegenseitig aufeinander angewiesen. Die Notwendigkeit fremder Einfuhr
bedinge auch die Notwendigkeit der Ausfuhr. Die neutralen Länder
aber würden sich nicht von politischen Gefühlen, sondern ausschließlich
von wirtschaftlichen Vorteilen leiten lassen.
Immerhin kann nicht verkannt werden, daß das Streben nach Aut
arkie, nach „Befriedigung des Bedarfes eines Volkes innerhalb der
Staatsgrenzen“ (Har m s, Sicherungen 39) oder der „Befriedigung aus
eigenen natürlichen Quellen des Landes“ (K j e 11 e n, Problem 108) durch
den Weltkrieg reichliche Nahrung gefunden hat. Die Möglichkeit einer
solchen Autarkie ist aber sowohl für das britische Weltreich, wie für den
russischen Kontinent, ja selbst für den amerikanischen Wirtschaftsbereioh
stark in Frage gestellt worden (Eulenburg, Möglichkeiten 48—101). Die
nationale Bewegung hat sich allerdings auch auf das wirtschaftliche Ge
biet erstreckt und eine nationale Wirtschaftspolitik erstehen
lassen. Diese hat zum mindesten eine größere Selbstgenügsamkeit
des nationalen Wirtschaftslebens als bisher zum Gegenstände. Dazu
kommt noch, daß die Maßnahmen der Wirtschaftsförderung in den
alliierten Ländern, besonders in England und Frankreich, bereits derart
im Wirtschaftsleben der Nation verankert sind, daß sie kaum mit dem
militärischen Friedensschluß aufgehoben werden dürften; die „Entente
economique“ zwischen Frankreich und England zum Schutze gegen
die immer noch gefürchtete Vorherrschaft Deutschlands auf den Welt
märkten ist ausgebaut und zum Teile schon in ihrer Wirksamkeit über
den militärischen Krieg hinaus gesichert. Ein englisches Gesetz von 1918
(Non-ferrous metal industry Act) stellt die Verweigerung der Konzession
für die Aufbereitung, Verhüttung, Raffinade und den Großhandel be
stimmter Metalle an den Feind für die Kriegszeit und einen Zeitraum
von 5 Jahren nach dem Kriege in Aussicht. Wirtschaftskriegerischen
Zwecken dienen auch andere bereits vollzogene Maßnahmen, so der Auf
kauf der australischen Zinkkonzentrate für die Dauer von 10 Jahren nach
dem Kriege durch die englische Regierung, der Aufkauf australischer und
neuseeländischer Wolle, ägyptischer und indischer Baumwolle, der argen
tinischen Leinsaaternte usw. (Harms, Sicherungen 36); man muß daher
mit der Absicht des andauernden Wirtschaftskampfes nach Friedens
schluß rechnen. Der Verlauf des Wirtschaftskrieges hat die Lebensmittel
und Rohstoffsperre als eine fürchterliche Waffe erkennen lassen; die un-
Len z, Der Wirtschat'tskampf der Völker und seine internationale Regelung. 14