Object: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Notwendigkeit eines dauernden Wirtschaftsfriedens. 
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hängigkeit eine elementare Notwendigkeit sei. Die geplante Ausscheidung 
Deutschlands und Österreichs aus dem Wirtschafts verkehre der Alliierten 
sei deshalb unmöglich, weil deren Wirtschaften sich nicht wechselseitig 
ergänzten und jedes Land, das die Wareneinfuhr durch eigene Her 
stellung ersetzen wolle, dafür andere Industrien aufgeben müsse. Jedes 
Land hätte ein natürliches Maximum, über das hinaus es eine Mehr 
leistung nicht erbringen könne. Ein- und Ausfuhr eines Landes seien 
gegenseitig aufeinander angewiesen. Die Notwendigkeit fremder Einfuhr 
bedinge auch die Notwendigkeit der Ausfuhr. Die neutralen Länder 
aber würden sich nicht von politischen Gefühlen, sondern ausschließlich 
von wirtschaftlichen Vorteilen leiten lassen. 
Immerhin kann nicht verkannt werden, daß das Streben nach Aut 
arkie, nach „Befriedigung des Bedarfes eines Volkes innerhalb der 
Staatsgrenzen“ (Har m s, Sicherungen 39) oder der „Befriedigung aus 
eigenen natürlichen Quellen des Landes“ (K j e 11 e n, Problem 108) durch 
den Weltkrieg reichliche Nahrung gefunden hat. Die Möglichkeit einer 
solchen Autarkie ist aber sowohl für das britische Weltreich, wie für den 
russischen Kontinent, ja selbst für den amerikanischen Wirtschaftsbereioh 
stark in Frage gestellt worden (Eulenburg, Möglichkeiten 48—101). Die 
nationale Bewegung hat sich allerdings auch auf das wirtschaftliche Ge 
biet erstreckt und eine nationale Wirtschaftspolitik erstehen 
lassen. Diese hat zum mindesten eine größere Selbstgenügsamkeit 
des nationalen Wirtschaftslebens als bisher zum Gegenstände. Dazu 
kommt noch, daß die Maßnahmen der Wirtschaftsförderung in den 
alliierten Ländern, besonders in England und Frankreich, bereits derart 
im Wirtschaftsleben der Nation verankert sind, daß sie kaum mit dem 
militärischen Friedensschluß aufgehoben werden dürften; die „Entente 
economique“ zwischen Frankreich und England zum Schutze gegen 
die immer noch gefürchtete Vorherrschaft Deutschlands auf den Welt 
märkten ist ausgebaut und zum Teile schon in ihrer Wirksamkeit über 
den militärischen Krieg hinaus gesichert. Ein englisches Gesetz von 1918 
(Non-ferrous metal industry Act) stellt die Verweigerung der Konzession 
für die Aufbereitung, Verhüttung, Raffinade und den Großhandel be 
stimmter Metalle an den Feind für die Kriegszeit und einen Zeitraum 
von 5 Jahren nach dem Kriege in Aussicht. Wirtschaftskriegerischen 
Zwecken dienen auch andere bereits vollzogene Maßnahmen, so der Auf 
kauf der australischen Zinkkonzentrate für die Dauer von 10 Jahren nach 
dem Kriege durch die englische Regierung, der Aufkauf australischer und 
neuseeländischer Wolle, ägyptischer und indischer Baumwolle, der argen 
tinischen Leinsaaternte usw. (Harms, Sicherungen 36); man muß daher 
mit der Absicht des andauernden Wirtschaftskampfes nach Friedens 
schluß rechnen. Der Verlauf des Wirtschaftskrieges hat die Lebensmittel 
und Rohstoffsperre als eine fürchterliche Waffe erkennen lassen; die un- 
Len z, Der Wirtschat'tskampf der Völker und seine internationale Regelung. 14
	        
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