Full text: Die Meistbegünstigung im modernen Völkerrecht

28 IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches. 
Klausel aus. Vgl. den bereits zitierten Handelsvertrag zwischen derr 
Deutschen Reich und Großbritannien (s. oben S. 10): 
Art. 8: „In den Gebieten des einen der beiden vertragschließen- 
den Teile erzeugte oder verfertigte und in die Gebiete des andern 
Teiles von irgendwoher eingeführte Waren sollen keinen anderen 
oder höheren Zöllen oder Abgaben unterliegen als die in irgendeinem 
andern fremden Lande erzeugten oder verfertigten Waren.“ 
4. Endlich sei erwähnt, daß einige Staaten den Meistbegünstigungs- 
anspruch von der Behandlung, die sie gewissen, in der Klausel be- 
stimmten Staaten zugestehen, ausschließen. Die Sonderbehandlung, 
d.h. die unbeschränkte Meistbegünstigung wird dann meist Staaten 
gewährt, die entweder früher mit dem verpflichteten Staate handels- 
politisch eine Einheit bildeten oder sonst zu ihm in engeren wirtschaft- 
lichen oder politischen Beziehungen stehen. 
Vgl. die skandinavische Klausel (Norwegen-Schweden-Dänemark), 
die iberische Klausel (Spanien-Portugal), 
die baltische Klausel (Finnland -Estland-Lettland-Litauen-Ruß- 
land usw.). 
Da diese Sonderbehandlung immerhin „dritten“ handelspolitisch 
selbständigen Staaten gewährt wird, darf sie auch einem berechtigten 
Staate grundsätzlich nicht versagt werden. Selbst wenn der dritte Staat 
sie traditionell genießt, bedarf es doch zu einer derartigen Beschränkung 
des Meistbegünstigungsanspruchs in jeder Meistbegünstigungsklausel 
eines entsprechenden Vorbehalts?. J. WoLr? will durch diese Klauseln 
nachweisen, daß eine Sonderbehandlung im Rahmen der Meistbegün- 
stigungsklausel möglich sei. M. E, geht aus den Klauseln nur hervor, 
daß eine Sonderbehandlung durch Beschränkung der Meistbegünsti- 
zungsklausel, d.h. soweit die Meistbegünstigungsklausel nicht gilt, 
möglich ist. Dies ist aber wohl nie bezweifelt worden. 
IV. Das Ziel des Meistbegünstigungsanspruches. 
$ 8. Der Anspruch auf Gleichbehandlung. 
X. Es wurde festgestellt, daß der berechtigte Staat die Behandlung 
die der meistbegünstigte Staat faktisch erfährt, für sich in Anspruch 
nehmen kann. Es ist dabei allerdings zu beachten, daß diese Behand- 
lung. als individuelles Ereignis schlechthin nicht wiederholbar ist. Le- 
diglich das ihr innewohnende Behandlungsprinzip kann auf den be- 
* Comite Economique: Rapport vom 23. Januar 1929, a. a. O. S. ır. 
* Vgl. J. WoLs: Vorzugsbehandlung.im Rahmen der Meistbegünstigung. Fest. 
gabe für FRIEDR. J. NEUMANN zum 70. Geburtstag. S. 315. Tübingen 1905. Vgl. 
insbesondere die dort ausführlich zitierten Quellen.
	        
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