Zollpolitischer Protektionismus
Credito Industrial, Garantie einer bestimmten Verzinsung, Unterstützung
bei der Ausfuhr, Steuervergünstigungen, insbesondere bei
der Gründung neuer Gesellschaften, Befreiung von allen direkten
Steuern bis zu 50% des zu erhebenden Betrages, Hinwirken des
Staates auf Ermäßigung kommunaler Steuern, Wiedervergütung
von Frachtkosten, falls diese die Ausfuhr von Exportwaren behindern
usw. Man erkennt, daß es sich auch hier um ein „Programm“
handelt, wie es nur allzu deutlich an die merkantilistischen Vorbilder
des 17. und 18. Jahrhunderts erinnert. Das ganze Dekret ist
ein typisches Beispiel für die Anwendung nicht ausschließlich handelspolitischer
Mittel zur Erzielung protektionistischer Wirkungen.
Da jedoch immerhin alle derartigen Maßnahmen (als solche können
noch ergänzenderweise besonders hohe Hafenabgaben, Flaggenzölle
und Begünstigung der heimischen Schiffahrt — eine Maßnahme,
die aber nicht nur schiffahrtspolitisch, sondern auch vom
Standpunkt der kolonialen Selbstversorgung bedeutsam ist —74)
genannt werden) in einer Zeit nicht mehr zurückzudrängenden weltwirtschaftlichen
Austausches an den Widerstand der geschädigten
Staaten stoßen und sehr geeignet sind, schwere handelspolitische
und damit eventuell außenpolitische Komplikationen zu schaffen,
so wird vermutlich in kommenden Jahren vieles, was unter den
Verhältnissen der Nachkriegszeit an protektionistischen Besonderheiten
geschaffen worden ist, wieder verschwinden. Dagegen ist
es sehr fraglich, ob dem „Abbau“ dieses Protektionismus nicht eine
entsprechende Steigerung des handelspolitischen Protektionismus
gegenübergestellt werden wird, eine Tendenz, die wir selbst im
Augenblick erleben. Denn es ist ohne weiteres klar, daß heimische
Industriezweige, die sich jahrelang unter dem Schutz von Einfuhrverboten
oder durch Lizenzen erschwerte Einfuhrmöglichkeit geschützt
sahen, den Fortfall solcher Annehmlichkeit durch eine Erhöhung
wenigstens der Zolltarifpositionen auszugleichen trachten.
Es ist daher heute schon wieder die Richtung der Zoll- und Tarifpolitik
als der eigentliche Kernpunkt der protektionistischen Be-64
74) Beispiel: Frankreich gestattet durch ein Gesetz vom 18. März
1923 die zollfreie Einfuhr gewisser marokkanischer Waren nach Frankreich
und Algier, wenn verfrachtet in Schiffen, welche die französische
Oder marokkanische Flagge führen.