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IX. Thiere, andere.
1’ a r i f ni ü s s i g e H e n e n nuiig
Zoll
all ge-
meiner ¡
für die
Ausfuhr
Rumänien.
Seespinnen . .
Hummer
Austern, frische
Miessmuscheln und andere Muscheln mit dem
Thiere; Krebse; geniessbare Schnecken . .
Russland.
Austern, Hummern oder Seekrebse, Muscheln,
Schnecken, Tintentische u. dgl., frische, ge
salzene, getrocknete und marinirte . . .
In der Ausfuhr frei.
Anmerkung. Wenn die in diesem Paragraph genannten
Gegenstände in hermetisch verschlossenen Geiassen ein
geführt werden, so unterliegen sie der Zollgebühr nach
§ 62.
Serbien.
Geflügel ohne Unterschied frei.
Anmerkung. Alle diese Thiere, lohend oder getödtet, in
gemästetem Zustande als Fleisch behandelt.
Fische, Krebse, Schnecken, Schildkröten. Frösche,
frisch, getrocknet oder gesalzen, geräuchert
In der Ausfuhr .
Blutegel frei.
Insecten:
(i) Bienen, lebend in Körben, mit oder ohne
Honig, frei.
In der Ausfuhr .
h) alle übrigen Insecten, ausgenommen der
Canthariden, frei.
Alle früher nicht benannten Thiere, lebend oder
todt: Löwen, Tiger, Panther, Afl'en, Wölfe,
Hunde, Katzen, Schlangen, Krokodile und
ähnliche Thiere. sowie auch au8gesto])fte,
Mumien und Gebeine frei.
Kg.
100
100
100
100
Pud ¡Rubel
100
Dinar
100
100
Cent.
Kop.
Frc. I Ceiit.j
2 I .50 !
frei I
Kübel
Kg.
Para
»mar
Para
fi
1(5
stock
18
Vertragsm.
Pesetas
Spanien.
Kk
Pesetas
231
Geflügel, lebendes und todtes, und Mildpret der
niederen Jagd : . .
Kabeljau und Stocklisch
Zuschlag, vorübergehender .
Städtischer Zuschlag . . .
Fische, frische, oder mit dem zur Erhaltung
nöthigen Salze
„ geräucherte, eingesalzene, siehe Ess-
waaren.
Schalthiere
25
100
23(5
50
12
100
100
23/
100
50
50
100
238
Schweiz.
pr.Lut Krk
Rapp
Frk.
Rapp
Hilf
Geflügel, lebendes
Anmerkung. Geflügel, lebendes, insofern dasselbe für den
Marktverkebr bestimmt und von den Feilbietenden in die
Schweiz getragen oder auf Handwägelchen auf der Zoll
strasse nach Anmeldung geführt wird, zollfrei.
50 K.