Nr. 39 — Tag der Ausgabe: Berlin, den 15. August 1925 227
dem Vorsteher des Finanzamts zu erfolgen; die Befugnis
des Vorstehers des Finanzamts zur Führung der Ge—
schäfte des Grundwertausschusses (8 50 Abs.2 Satz 3)
und die Befugnis des Präsidenten des Landesfinanzamts
zur Leitung des gesamten Bewertungsgeschäfts in seinem
Bezirke bleiben unberührt.
spruchsentscheidung des Grundwertausschusses ist das
Rechtsmittel der Verufung gegeben. UÜber die Berufung
entscheidet der Oberbewertungsausschuß (8 57). Gegen
die Berufungsentscheidung ist die Rechtsbeschwerde ge—
geben; über die Rechtsbeschwerde entscheidet der Reichs⸗
finanzhof. Im übrigen finden hinsichtlich des Rechts⸗
—
schriften der Reichsabgabenordnung mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß an die Stelle des Finanz
gerichts der Oberbewertungsausschuß tritt.
(2) Auf die Rechtsmittel gegen andere Verfügungen
als Feststellungshescheide (ð 50 Abs. 2 Satz 3) finden die
88 281 bis 283 der Reichsabgabenordnung Anwendung,
Iber die Beschwerde entscheidet das Landesfinanzamt
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(1) Zuständig für die Feststellung des Einheitswerts
ist der Grundwertausschuß des Finanzamts, in dessen
Bezirk der Betrieb oder das Grundstück belegen ist.
Liegt der Betrieb oder das Grundstück in dem Bezirke
mehrerer Finanzämter, so ist der Grundwertausschuß
des Finanzamts zuständig, in dessen Bezirk sich die
Gebaͤude befinden, von denen aus der Betrieb oder
das Grundstuͤck bewirtschaftet wird; liegen die Gebäude
in den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist der
Grundwertausschuß des Finanzamts zuständig, in dessen
Bezirtk sich der wertvollste Teil der Gebäude befindet.
Der Reichsminister der Finanzen kann von Satz 1,2
abweichende Bestimmungen treffen.
(2) Meinungsverschiedenheiten und Zweifel über die
Zustaͤndigkeit verschiedener Grundwertausschüsse ent.
scheidet die nächste gemeinschaftliche, den Vorsitzenden
der Grundwertausschuͤsse übergeordnete Behörde. Bei
mehrfacher Feststellung des Einheitswerts bestimmt sie,
welche Wertfeststellung außer Kraft zu setzen ist.
(8) Handlungen eines Grundwertausfchusses oder des
Vorfsitzenden eines Grundwertausschusses sind nicht des⸗
halb unwirksam, weil der Grundwertausschuß örtlich
uͤnzuständig war. Daß ein Grundwertausschuß örtlich
unzustäͤndig sei, kann nur bis zum Ablauf der Ein—
spruchs- oder Beschwerdefrist geltend gemacht werden.
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(1) Für den Bezirk eines jeden Landesfinanzamts
wird am Sitze des Landesfinanzamts ein Oberbewer—
tungsausschuß gebildet.
(2) Die Oberbewertungsausschüsse sind Reichsfinanz—
hehbrden im Sinne des 8 8 der Reichsabgabenordnung /
die Dienstaufsicht steht dem Präsidenten des Landes—
iinanzamts zu, in dessen Bezirk der Ausschuß gebildet ist.
(3) Bei den Oberbewertungsausschüssen werden
dammern gebildet. Die Kammern entscheiden in der
Besetzung von fünf Mitgliedern, von denen drei im
khrenamte tätig sind.
(a) Die Mitglieder der Oberbewertungsausschüsse
sind als solche unabhängig und nur dem Gesetz unter-
worfen.
858
(1) Der Vorsitzende des dem Landesfinanzamt ange.
zliederten Finanzgerichts ist zugleich Vorsitzender des
Oberbewertungsausschusses, er führt die Geschäfte des
Oberbewertungsausschusses und bedient sich dabei der
Beamten und Einrichtungen des Finanzgerichts.
(2) Der Vorsitzende des Oberbewertungsausschusses ist
zugleich Vorsitzender der einzelnen Kammern des Ober⸗
bewertungsausschusses. Seine Vertreter im Vorsitz der
Kammern werden von dem Reichsminister der Finanzen
für die Dauer ihres Hauptamts aus den Mitaliedern des
Landesfinanzamts bestellt.
(3) Als ständige Mitglieder der Kammern und als
ihre Vertreter, soweit sie nicht unter Abs. 2 fallen,
werden von ber Regierung des Landes, in dessen Gebiet
der Betrieb oder das Grundstück belegen ist, Beamte
bestellt, die tunlichst mit den Aufgaben der Wert—
ermittlung vertraut sein sollen.
(4) Auf die ehrenamtlichen Mitglieder finden die
zs 16 bis 18 der Reichsabgabenordnung mit der Maß—
gaͤbe entsprechende Anwendung, daß die näheren Be—
timmungen über die Wahl der Mitglieder und über
Zahl und Einberufung der Vertreter und ihre Ver—
eilung auf die einzelnen Kammern der Reichsminister
der Finanzen (d 86) im Benehmen mit den zuständigen
Reichsministern erläßt.
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(1) Zur Einlegung der Rechtsmittel sind befugt:
1. der Eigentümer des Betriebs oder des Grundstücks,
2. das Finanzamt, dessen Bezirk sich mit dem des zu—
ständigen Grundwertausschusses (8 53) deckt;
3. die im 854 Abs. 1 Nr.?2 bezeichnete Behörde
854
(1) Uber die Höhe des vom Grundwertausschusse
festgestellten Einheitswerts erteilt das Finanzamt einen
schuftlichen Bescheid (Feststellungsbescheid):
1. dem Eigentümer des Betriebs oder des Grundstücks,
2 der Grund⸗ und Gebäudesteuerbehörde, die unter
entsprechender Anwendung des 853 und der zur
Durchführung des 8 53 erlassenen Bestimmungen
zuständig sein würde. Hat ein Land keine eigene
Grund⸗ und Gebäudesteuerbehörde, so tritt an die
Stelle dieser Behörde die Regierung des Landes
oder die von ihr beauftragte Behörde.
(2) Der Feststellungsbescheid soll eine Belehrung
enthalten, welches Rechtsmittel zulässig ist und binnen
welcher Frist und bei welcher Behörde es einzulegen ist.
(3) Der Feststellungsbescheid ist dem Eigentümer
(Aos. 1 Kr. IY zuzustellen und der im Abs. 1 Nr. 2 be—
zeichneten Behörde mitzuteilen.
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Die festgestellten Einheitswerte werden nach näherer
Bestimmung des Reichsministers der Finanzen offengelegt.
II. Rechtsmittel. Rechtsmittelbehörden
g 56
(1) Gegen den Feststellungsbescheid ist das Rechts—-
mittel des Einspruchs gegeben. UÜber den Einspruch
entscheidet der Grundwertausschuß. Gegen die Ein—
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