Krankenwersicherung.
rungsämtern als Spruchkammern (3, früher 5 Mitglieder) und Beschluß—
kammern (4 Mitglieder), bei dem Reichsversicherungsamt und den Landes⸗
versicherungsämtern als Spruchsenate (5, früher 7 Mitglieder) und Be⸗
schlußsenate (mindestens 5 Mitglieder) bezeichnet werden. Für die An—
gestelltenversicherung sind besondere Ausschüsse bei einzelnen dazu be—
stimmten Versicherungsämtern, besondere Kammern bei einzelnen Ober⸗
versicherungsämtern und besondere Senate beim Reichsversicherungsamt
gebildet. Für sie sind Laienbesitzer aus den Kreisen der Angestellten⸗
versicherung vorgesehen. Auf dem Gebiete der knappschaftlichen Ver—⸗
sicherung kommen für die Rechtsprechung besondere Ausschüsse, Knapp—
schaftsoberversicherungsämter und der Knappschaftssenat beim Reichs—
versicherungsamt in Frage. Auch bei diesen Stellen werden Laienbesitzer
zugezogen.
J. Krankenversicherung.
Ohne Rücksicht auf Lebensalter, Geschlecht oder Familienstand sind
gegen Krankheit versichert (ß165) 1. im allgemeinen alle Personen,
die ihre Arbeitskraft in untergeordneter, abhängiger Stellung verwerten,
also alle Arbeiter, Gehilfen, Gesellen, Lehrlinge, Hausgehilfen und die
in Stellungen der bezeichneten Art tätigen Seeleute und Mitglieder der
Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt; 2. Angestellte in ge—
hobener Stellung, wie Betriebsbeamte und Werkmeister, wenn diese Be—
schäftigung ihren Hauptberuf bildet, ferner Handlungsgehilfen und -lehr⸗
linge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken, Bühnenmitglieder und
Musiker, Lehrer und Erzieher, außerdem Angestellte in Berufen der Er—
ziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrts⸗
pflege, die nicht bereits unter die zu 2 Aufgeführten fallen, wenn diese
Beschäftigung ihren Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen
bildet; 3. die nicht schon zu 1 erwähnten Seeleute und Mitglieder der
Besatzung von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt (Kapitäne ISchiffsführer,
Schiffer], Schiffsoffiziere); 4. die Hausgewerbtreibenden.
Voraussetzung der Versicherungspflicht ist bei den unter Nr. 1 bis
Nr. 3 Bezeichneten, mit Ausnahme der Lehrlinge, daß sie gegen Entgelt,
wozu auch freier Unterhalt und Sachbezüge gehören, beschäftigt werden.
Bei den unter Nr. 2 Aufgeführten und bei Schiffern auf Fahrzeugen der
Binnenschiffahrt wird die Versicherung ausgeschlossen durch einen regel⸗
mäßigen Jahresarbeitsverdienst von 3600 Reichsmark. In diesen Betrag
sind soziale (Frauen⸗-, Kinder⸗) Zuschläge nicht einzurechnen. Dement⸗
sprechend setzt die Versicherungspflicht von Hausgewerbtreibenden voraus,
daß dem Hausgewerbtreibenden nicht ein Einkommen in dem angegebenen
Betrage sicher ist.
Der Kreis der hiernach versicherungspflichtigen Personen wird durch
einige Ausnahmen durchbrochen.
Kraft Gesetzes ist versicherungsfrei, wer nur vorübergehend und
in geringem Umfang, insbesondere gelegentlich oder nebenher, beschäftigt