oder dem Verbrauch einer Ware oder dem Verkehr mit ihr ruhen oder
ruhen. werden, dürfen solche Waren, die im Gebiete des anderen Teils
erzeugt sind, unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise
treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes,
Artikel 26.
Hinsichtlich des Betrages der Zölle und sonstigen Ein- und Aus-
gangsabgaben, der für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Kör-
perschaften zur Erhebung gelangenden inneren Abgaben (vergl. Ar-
tikel 25) und der Gebühren einschließlich aller Zuschläge, Koeffizienten
und Erhöhungen verpflichtet sich jeder der vertragschießenden Teile,
die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des anderen Teils an jeder Be-
günstigung, jedem Vorrecht, jeder Herabsetzung oder Befreiung teil-
nehmen zu lassen, die er den Erzeugnissen eines dritten Landes gewährt
oder gewähren wird. Die Staatsangehörigkit des Einführenden ist ohne
Bedeutung,
Unbeschadet der Vereinbarung in Artikel 32 wird daher auf dem
Zollgebiete beiderseits nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung ver-
fahren. Dabei werden beiderseits die jeweils zur Erhebung gelangenden
Mindestzollsätze gewährt werden.
Artikel 27.
Hinsichtlich der Sicherstellung und der Art der Erhebung der Ein-
und Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die Gebühren, die Zollformalitäten
und die Zollabfertigung, ferner in bezug auf die für Rechnung des
Staates, der Gemeinden oder Körperschaften zur Erhebung gelangenden
inneren Abgaben (vergl. Artikel 25) verpflichtet sich jeder der ver-
tragschließenden Teile, die Staatsangehörigen und die Erzeugnisse des
anderen Teils an jeder Begünstigung und jedem Vorrecht teilnehmen zu
lassen, die er den Staatsangehörigen oder Erzeugnissen einer dritten
Macht gewährt oder gewähren wird.
Artikel 28,
Jeder der vertragschließenden Teile wird die Behörden bezeichnen,
die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Auskunft
über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu
geben.
Artikel 29,
Von Ein- und Ausgangsabgaben bleiben befreit außer denjenigen
Gegenständen, die nach Artikel 9 des Konsularvertrags zollfrei sind:
1. Hausrat und sönstige gebrauchte Gegenstände von An- und Weg-
ziehenden zur eigenen Benutzung; j
2. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, die. Reisende zum
persönlichen Ge- und Verbrauch während der Reise oder zur Aus-
äübung ihres’ Berufs während der Reise mit sich führen oder die
ihnen zu den genannten Zwecken vorausgesandt oder nachgeschickt
werden: