I. Teil. Allgemeines.
1. Kapitel. Begriff, Wesen, Aufgabe und Schranken
der Sozialpolitik.
§ 1. Begriff der Sozialpolitik. Sozialpolitik im allgemeinen Sinne
des Wortes ist die Gesamtheit der Maßnahmen, welche die im Gesamt
interesse erforderliche Einwirkung auf die sozialen Verhältnisse, d. h.
auf die Verhältnisse der zum Gemeinwesen gehörigen Gesellschafts
klassen, bezwecken. Diese Zweckbestimmung ist wesentlich. Wollte
man unter Sozialpolitik alle diejenigen Maßnahmen verstehen, welche
eine Einwirkung auf die sozialen Verhältnisse tatsächlich zur Folge
haben, auch ohne daß ihr Zweck darauf gerichtet ist, so würden ihr
alle denkbaren Zweige der Politik zugerechnet werden müssen. Denn
auf irgend eine Weise wirkt schließlich alles, was überhaupt in der
Politik geschieht, auf die Verhältnisse mehrerer Gesellschaftsklassen
ein. Das Leben eines Volkes ist, so mannigfach auch seine einzelnen
Äußerungen und Betätigungen sein mögen, im letzten Grunde doch
ein untrennbares, vielverschlungenes Ganzes. Die beabsichtigte Ein
wirkung auf die sozialen Verhältnisse kann die verschiedensten Formen
annehmen und sich in den verschiedensten Richtungen äußern. Sie
kann hemmen, einschränken, einen unmittelbaren Zwang hervorrufen
und dadurch die Bewegungsfreiheit einzelner Personen und ganzer
Klassen beeinträchtigen; sie kann aber auch bestehende Schranken
und Fesseln lösen und der Arbeit und Betätigung des Volks und der
Volksgenossen einen größeren Raum zur freien Bewegung verschaffen.
Für den Begriff der Sozialpolitik sind solche Unterschiede ohne
wesentliche Bedeutung. Entscheidend ist nur, daß die Einwirkung
dem Gesamtinteresse förderlich ist. Das Gesamtinteresse des Gemein
wesens verlangt, daß alles, was geeignet ist, den engen Zusammen
hang der Volksgenossen zu lockern und die Einheit des organischen
Gefüges des Gemeinwesens zu beeinträchtigen, entweder ganz beseitigt
oder doch wenigstens soweit gemildert wird, wie es zur Verhütung
gemeinschädlicher Wirkungen geboten ist. Daß schroffe Gegensätze
zwischen den einzelnen Gesellschaftsklassen dem Gesamtwohl schädlich
sind, ist durch die Geschichte und Erfahrung bewiesen. Wo solche
van den Borght, Grundz. d. soz. Sozialpolitik. 1