der Bodenreformer in die rauhe Wirklichkeit übertragen
werden sollen, nicht um ein großes Bodenreformgessetz,
sondern um eine lange Reihe von Gesetzen und Verord-
nungen handeln. Wir haben mit dem Erbbaurecht und
dem Wiederkaufrecht, dem Rentengut und dem Hypothe-
kenrecht, dem Baufluchtlinien Gesetz und den Bauord-
nungen, mit dem Mietrecht und dem Pachtrecht, mit der
Berggesetzgebung und dem Wasserrecht, mit dem Pfand-
recht der Bauhandwerker, dem Heimsstättenrecht und der
inneren Kolonisation, mit der Grundsteuer und der Zu-
wachssteuer, der Grunderwerb- und der Vermögensteuer
u. a. m. zu rechnen.
Die praktischen Erfolge, die der Bund deutscher Bo-
denreformer seit dem aufstellen seines neuen Programms
erzielt hat, sind nicht überwältigend gewesen. Was er-
reicht worden ist, darf aber nicht unterschätzt werden. Das
im s 1012 des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder belebte
Erbbaurecht ist von den Bodenreformern nach Rudolf
Sohms Wort unter der Bank hervorgezogen worden. Es
ist damit ein wichtiger Schritt auf dem Wege zur Tren-
nung von Boden und Bauwerk getan worden. Die An-
wendung des Erbbaurechts wird durch den weiteren Aus-
bau der grundlegenden gesetlichen Vorschriften erleich-
tert werden. Der Bericht, den Geheimrat St ü b b e n im
preußischem Zentralblatt der Bauverwaltung vom 6. No-
vember 1915 über die Erfolge mit dem Erbbaurecht in
der Gartenkolonie Solatsch bei Posen veröffentlicht hat,
die jezt den Polen gehört, hat dafür gute Aussichten er-
öffnet. Das gleiche gilt von dem Wiederka ufrecht
nach ß 497 des Bürgerlichen Gesetzbuches, das zuerst von
der Stadt Ulm unter ihrem bodenreformerischem Bürger-
meister v. Wa g n e r mit durchschlagendem Erfolg ange-
wendet worden ist. Es wird als wirksamstes Mittel gegen
eine mißbräuchliche Ausnützung des Bodens in der Zu-
kunft immer mehr in den Vordergrund treten. Die
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