Besondere Bedeutung legen wir dem S elbsstein-
ss< ät un g v er f a h r e n bei, namentlich, wenn die so ge-
fundenen Werte auch als Grundlage für die Ermittlung des
Wertzuwachs es wie der Enteignung dienen sollen.
Darin liegt unseres Erachtens die Gewähr für eine sach-
gemäße Schätzung. Unser Vertrauen darin geht sogar so weit,
daß wir es für richtig halten würden, wenn die Schätzungen
für unbebauten Boden üb er h au pt j e d er b eh örd -
lichen Nachprüfung entzogen w ür d en. Nur
bei bebauten Parzellen wird sie nicht zu vermeiden sein und
könnte in zweckmäßiger Weise durch die Schätßungämter ge-
schehen. Aber auch hier müßte der Grundsatz sein, die ange-
gebenen Schätzungen nur dann zu erhöhen, wenn nachweislich
Käufer zu den ermittelten Preisen vorhanden sind, oder ein
Organ der öffentlichen Hand willens ist, das Grundstück zu
dem geschättem Preise zu übernehmen.*)
Ich kann nicht umhin, mich gegen diese Vorschläge
zu wenden. Dr. Damaschke und Pohlman haben darin,
daß die Selbsteinschätzung zugleich die Grundlage für die
Ermittlung des Wertzuwachses und der Entschädigung
bei Enteignungen dienen soll, eine Gewähr für richtige
Angaben gesehen. Sie haben sich aber nicht die Frage
vorgelegt, ob diese Verbindung für die Besitzer tragbar
ist. Die Zahl der Besitzer, denen Pohlman vorgeworfen
hat, daß sie ihr Land einmal als ertraglos und dann
wieder als wertvoll hinstellen, wird nicht gering sein.
Man darf aber deswegen nicht alle Grundbesitzer zwin-
gen Angaben zu machen, deren Tragweite niemand über-
sehen kann, und durch die jeder Besitzer in Ungewißheit
und Sorge gebracht werden muß.
Gegen die Steuerscheu gibt es noch andere Mittel.
Dr. Damaschke hat in seinem Vortrage in Lüneburg selbst
erzählt, daß in Köln Baustellenbessitzer ein höhere Ein-
schätzung ihrer Grundstücke zur Grundsteuer verlangt
hätten. Sie haben gefürchtet, durch eine zu niedrige Ein-
schätzung zur Grundsteuer sich beim Verkauf ihrer Bau-
*) Jahrbuch der Bodenreform 1918 S. 21.
22 Freese, Bodenreform
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