■ 11 —
Ausnahmsweise kann, sofern besondere Gründe dies recht
fertigen, bei der Berechnung des Lrtragswerts unter die in
Absatz 1, 2 bezeichneten Grenzen von 15 und 5 vom hundert
herabgegangen werden.
In solchen Fällen sind die maßgebenden Gründe in den
Beleihungsakten ersichtlich zu machen und in den der Aufsichts
behörde periodisch einzureichenden Beleihungsverzeichnissen an
zugeben.
Die sogenannte „Taxamtsschätzung" ist verschieden geregelt.
Ueberall ist aber das Prinzip gegeben, daß im Gegensatz zum „Einzel
schätzer", wie er in Preußen meistens in die Erscheinung tritt, ein
„Kollegium" schätzt. Für das Großherzogtum Hessen sind diese Kol
legien die Grtsgerichte. Sie bestehen aus dem Ortsgerichts
oorsteher und den Gerichtsmännern. Die Grtsgerichte haben eine
ganze Reihe von Geschäften, z. B. Beglaubigungen, Versteigerungen,
Testaments- und Vormundschaftssachen, usw. zu erledigen. Zu letzteren
gehört auch die Vornahme von Grundstücksschätzungen, die nach
8 5 der Dienstanweisung für die Grtsgerichte vom gesamten Grts-
gericht, (im Gegensatz zu einzelnen Geschäften, die der Grtsvor-
steher allein vornehmen kann) ausgeführt werden müssen. Die Dienst
anweisung für die großherzogl. Grtsgerichte enthält auch Vor
schriften über die „Schätzung von Grundstücken". Sie lauten, abge
sehen von den Bestimmungen über die Gebühren folgendermaßen:
8 148.
Das Grtsgericht hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer
andern Behörde oder auf Antrag eines Beteiligten ein Grundstück,
das in seinem Bezirke liegt, zu schätzen (Art. 135 A. G. z.
G. s. G.) Das Gleiche gilt für die Feststellung des wertes von
Nutzungen eines Grundstückes und des wertes von Rechten an einem
Grundstücke.
Zur Schätzung von Gebäuden kann das Grtsgericht, falls ihm
keine bauverständigen Mitglieder angehören, zwei Bauverständige
zuziehn. Sind zu diesem Zwecke Lauverständige von dem Amts
gerichte nicht im voraus ernannt, so hat der Vorsteher das Amts
gericht um Ernennung und Verpflichtung von solchen im einzelnen
Falle zu ersuchen.
8 149.
Bei der Abschätzung eines Grundstücks hat das Grtsgericht den
laufenden verkaufswert zu ermitteln. Es hat sich dabei über die
in der letzten Zeit ftattgehabien Verkäufe des ^u schätzenden Grund
stücks und anderer Grundstücke von gleicher Lage und Beschaffen
heit, über die Pacht- und Mietoerhältnisse des Grundstückes, sowie
bei Gebäuden auch über den Feuerversicherungsanschlag und den
baulichen Zustand zu vergewissern.
Der augenblickliche verkaufswert ist als Schätzungssumme
auch dann anzugeben, wenn er zufolge vorübergehender Umstände