Object: Taxämter oder private Schätzungen?

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Ausnahmsweise kann, sofern besondere Gründe dies recht 
fertigen, bei der Berechnung des Lrtragswerts unter die in 
Absatz 1, 2 bezeichneten Grenzen von 15 und 5 vom hundert 
herabgegangen werden. 
In solchen Fällen sind die maßgebenden Gründe in den 
Beleihungsakten ersichtlich zu machen und in den der Aufsichts 
behörde periodisch einzureichenden Beleihungsverzeichnissen an 
zugeben. 
Die sogenannte „Taxamtsschätzung" ist verschieden geregelt. 
Ueberall ist aber das Prinzip gegeben, daß im Gegensatz zum „Einzel 
schätzer", wie er in Preußen meistens in die Erscheinung tritt, ein 
„Kollegium" schätzt. Für das Großherzogtum Hessen sind diese Kol 
legien die Grtsgerichte. Sie bestehen aus dem Ortsgerichts 
oorsteher und den Gerichtsmännern. Die Grtsgerichte haben eine 
ganze Reihe von Geschäften, z. B. Beglaubigungen, Versteigerungen, 
Testaments- und Vormundschaftssachen, usw. zu erledigen. Zu letzteren 
gehört auch die Vornahme von Grundstücksschätzungen, die nach 
8 5 der Dienstanweisung für die Grtsgerichte vom gesamten Grts- 
gericht, (im Gegensatz zu einzelnen Geschäften, die der Grtsvor- 
steher allein vornehmen kann) ausgeführt werden müssen. Die Dienst 
anweisung für die großherzogl. Grtsgerichte enthält auch Vor 
schriften über die „Schätzung von Grundstücken". Sie lauten, abge 
sehen von den Bestimmungen über die Gebühren folgendermaßen: 
8 148. 
Das Grtsgericht hat auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer 
andern Behörde oder auf Antrag eines Beteiligten ein Grundstück, 
das in seinem Bezirke liegt, zu schätzen (Art. 135 A. G. z. 
G. s. G.) Das Gleiche gilt für die Feststellung des wertes von 
Nutzungen eines Grundstückes und des wertes von Rechten an einem 
Grundstücke. 
Zur Schätzung von Gebäuden kann das Grtsgericht, falls ihm 
keine bauverständigen Mitglieder angehören, zwei Bauverständige 
zuziehn. Sind zu diesem Zwecke Lauverständige von dem Amts 
gerichte nicht im voraus ernannt, so hat der Vorsteher das Amts 
gericht um Ernennung und Verpflichtung von solchen im einzelnen 
Falle zu ersuchen. 
8 149. 
Bei der Abschätzung eines Grundstücks hat das Grtsgericht den 
laufenden verkaufswert zu ermitteln. Es hat sich dabei über die 
in der letzten Zeit ftattgehabien Verkäufe des ^u schätzenden Grund 
stücks und anderer Grundstücke von gleicher Lage und Beschaffen 
heit, über die Pacht- und Mietoerhältnisse des Grundstückes, sowie 
bei Gebäuden auch über den Feuerversicherungsanschlag und den 
baulichen Zustand zu vergewissern. 
Der augenblickliche verkaufswert ist als Schätzungssumme 
auch dann anzugeben, wenn er zufolge vorübergehender Umstände
	        
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