fullscreen: Die Kaufkraft des Geldes

§ 2. Einteilung der Hausinduftrie 
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betrieben an vereinzelt wohnende Arbeiter hinausgegeben werden, unter Haus 
induftrie die ländliche und nationale, aus dem gewerblichen Hausfleijz hervor 
gegangene Verlagsarbeit.Nach andern ift die Heimarbeit der generifche 
Begriff und umfafzt alle, die zu Haufe auf Rechnung eines andern Gefchäfts 
arbeiten, mögen fie es im Haupt- oder Nebenberuf tun; von Hausinduftrie da 
gegen fpricht man nur,'wenn diefe die einzige Befchäftigung und Hauptberuf 
ift. * 2 ) Der Gefetzentwurf der fozialdemokratifchen Fraktion vom Jahre 1906 
fchlug vor, als Heimarbeiter nur den ohne fremde Gehilfen Tätigen, als Haus 
gewerbetreibenden denjenigen zu bezeichnen, der fremde Gehilfen befchäftigt. 
Bittmanns 3 ) Wunfch geht dahin, Heimarbeit als Sammelbegriff zu benutzen, 
die Ausdrücke Hausgewerbe, Hausgewerbetreibende (Hausinduftrie) nur für die 
jenigen hausinduftricll tätigen Perfonen anzuwenden, welche fremde Gehilfen 
befchäftigen. So könnte man weiter gehen. Faft jeder, der fich mit dem Unter- 
fchiede von Hausinduftrie und Heimarbeit befafzt, fördert eine neue Auffaffung 
zutage, ohne dafür gröjzern Anhang zu gewinnen. Es wäre darum unnütz, 
auch unferfeits eine begriffliche Scheidung zu verfuchen. 
Nur eine Auffaffung des befagten Unterfchiedes erfcheint noch erwähnens 
wert, die in der deut|chen Gewerbegefetzgebung ihren 
Grund hat. Einmal weil fie einer wenigftens in gewiffen Kreifen und Gegenden 
angenommenen Anfchauung ziemlich nahe kommt, dann weil fie für die Gefetz- 
gebung, wenigftens für die Reichsverficherungsordnung, noch von Bedeutung 
ift, während fie nach Inkrafttreten des neuen Hausarbeitgefetzes für die 
übrige Gewerbegefetzgebung gegenftandslos geworden ift. Der Unterfcheidungs- 
grund liegt hier in der verfchieden abgeftuften Selbftändigkeit bzw. in dem ver- 
fchieden abgeftuften Mangel an Selbftändigkeit. Hausgewerbetreibende, die 
auch unter dem Sammelnamen „Hausinduftrie“ zufammengefafzt werden, 
find felbftändige Gewerbetreibende, die in eigner Betriebsftätte im Aufträge 
und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herftellung oder Be 
arbeitung gewerblicher Erzeugniffe befchäftigt find. Sie find w i r t f c h a f t- 
lich unfelbftändig und abhängig vom Verleger, der die gefchäftliche 
Gefahr trägt. Aber fie find perfönlich felbftändig infofern, als 
fie im allgemeinen nicht gehindert find, Aufträge von verfchiedenen Seiten ent 
gegenzunehmen und als kein fefter Vertrag und keine Kündigungsfrift befteht. 
Beim Heimarbeiter dagegen gefeilt fich zur wirtfchaftlichen Un- 
felbftändigkeit auch die p e r f ö n 1 i c h e. Er bleibt vom Arbeit 
*) ICThci mer, Frauenarbeit in Öfterreich, Wien 1909, 79- 
2 ) Hausinduftrie und Heimarbeit, Berlin (Vorwärts) 1904- 
3 ) Hausinduftrie und Heimarbeit in Baden, Karlsruhe 1907, 1079-
	        
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