§ 2. Einteilung der Hausinduftrie
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betrieben an vereinzelt wohnende Arbeiter hinausgegeben werden, unter Haus
induftrie die ländliche und nationale, aus dem gewerblichen Hausfleijz hervor
gegangene Verlagsarbeit.Nach andern ift die Heimarbeit der generifche
Begriff und umfafzt alle, die zu Haufe auf Rechnung eines andern Gefchäfts
arbeiten, mögen fie es im Haupt- oder Nebenberuf tun; von Hausinduftrie da
gegen fpricht man nur,'wenn diefe die einzige Befchäftigung und Hauptberuf
ift. * 2 ) Der Gefetzentwurf der fozialdemokratifchen Fraktion vom Jahre 1906
fchlug vor, als Heimarbeiter nur den ohne fremde Gehilfen Tätigen, als Haus
gewerbetreibenden denjenigen zu bezeichnen, der fremde Gehilfen befchäftigt.
Bittmanns 3 ) Wunfch geht dahin, Heimarbeit als Sammelbegriff zu benutzen,
die Ausdrücke Hausgewerbe, Hausgewerbetreibende (Hausinduftrie) nur für die
jenigen hausinduftricll tätigen Perfonen anzuwenden, welche fremde Gehilfen
befchäftigen. So könnte man weiter gehen. Faft jeder, der fich mit dem Unter-
fchiede von Hausinduftrie und Heimarbeit befafzt, fördert eine neue Auffaffung
zutage, ohne dafür gröjzern Anhang zu gewinnen. Es wäre darum unnütz,
auch unferfeits eine begriffliche Scheidung zu verfuchen.
Nur eine Auffaffung des befagten Unterfchiedes erfcheint noch erwähnens
wert, die in der deut|chen Gewerbegefetzgebung ihren
Grund hat. Einmal weil fie einer wenigftens in gewiffen Kreifen und Gegenden
angenommenen Anfchauung ziemlich nahe kommt, dann weil fie für die Gefetz-
gebung, wenigftens für die Reichsverficherungsordnung, noch von Bedeutung
ift, während fie nach Inkrafttreten des neuen Hausarbeitgefetzes für die
übrige Gewerbegefetzgebung gegenftandslos geworden ift. Der Unterfcheidungs-
grund liegt hier in der verfchieden abgeftuften Selbftändigkeit bzw. in dem ver-
fchieden abgeftuften Mangel an Selbftändigkeit. Hausgewerbetreibende, die
auch unter dem Sammelnamen „Hausinduftrie“ zufammengefafzt werden,
find felbftändige Gewerbetreibende, die in eigner Betriebsftätte im Aufträge
und für Rechnung anderer Gewerbetreibender mit der Herftellung oder Be
arbeitung gewerblicher Erzeugniffe befchäftigt find. Sie find w i r t f c h a f t-
lich unfelbftändig und abhängig vom Verleger, der die gefchäftliche
Gefahr trägt. Aber fie find perfönlich felbftändig infofern, als
fie im allgemeinen nicht gehindert find, Aufträge von verfchiedenen Seiten ent
gegenzunehmen und als kein fefter Vertrag und keine Kündigungsfrift befteht.
Beim Heimarbeiter dagegen gefeilt fich zur wirtfchaftlichen Un-
felbftändigkeit auch die p e r f ö n 1 i c h e. Er bleibt vom Arbeit
*) ICThci mer, Frauenarbeit in Öfterreich, Wien 1909, 79-
2 ) Hausinduftrie und Heimarbeit, Berlin (Vorwärts) 1904-
3 ) Hausinduftrie und Heimarbeit in Baden, Karlsruhe 1907, 1079-