3 DO.
Rückblick und Ausblick.
I. Die Ergebnisse und ihre Bewertung. Die Be-
trachtung der Verwaltungsaktien in ihren charakteristischen Merk-
malen bei Entstehung und Ausübung dieser eigentümlichen
Aktionärrechte hat gezeigt, daß die bisher geschaffenen Ver-
waltungsaktien z.T. von vornherein nicht gültig begeben sind
und deshalb eigene Aktien der Gesellschaft im eigentlichen Sinne
des Wortes auch rechtlich nicht sind, daß aber auch die wirksam
übernommenen Verwaltungsaktien ihren Inhabern ein Stimmrecht
bei ‘Gesellschaftsbeschlüssen, die nicht die Angelegenheiten
außenstehender Dritter oder der im Einzelfall als solche an-
zusehenden Aktionäre betreffen, nicht gewähren. Es ist klar,
daß eine derartige Auffassung, die so radikal mit den bisher für
unerschütterlich gehaltenen Anschauungen bricht und die die
Verwaltungsaktien als völlig zwecklos und bedeutungslos er-
scheinen läßt, nachdem ihnen gerade die Funktion, um derent-
willen sie großenteils geschaffen wurden, genommen ist, auf
heftigen Widerspruch stoßen wird. Da möchte ich doch nicht
unterlassen, diesen Ergebnissen, die im wesentlichen auf meiner
besonderen Ansicht über das Wesen der Körperschaft und ihrer
Lebensfunktion basiert sind, eine weitere Rechtfertigung hinzu-
zufügen, die meine Auffassung auch nach der wirtschaftlichen
Vernunft ;als haltbar erscheinen läßt.
Soweit die stimmrechtsgebundenen Aktien lediglich als Vor-
rats- oder Verwertungsaktien geschaffen werden, kann der Weg-
fall ihres Stimmrechts keine besonders einschneidende Wirkung
haben. Denn ihr Zweck geht ja, wenn die Absichten der Ver-
waltung und der hinter ihr stehenden Mehrheit ehrlich sind, in
letzter Linie nicht auf eine Machtverstärkung der Verwaltung
und der herrschenden Aktionärgruppe, sondern ist ein rein wirt-
schaftlicher. Solange diese Aktien noch nicht endgültig begeben
sind, noch zur Verfügung der Gesellschaft stehen, ist es durch-
aus sinngemäß, sie wie eigene Aktien bezüglich des Stimmrechts
zu behandeln. Die Vorratsaktien können zwar mit dem autori-
sierten, noch nicht begebenen Kapital des englisch-amerikanischen
Rechts ‚(authorized but non issued stock) und den Aktien des
treasury stock nicht auf eine Stufe gestellt werden, weil sie im
Gegensatz zu diesen bereits begeben und, wenigstens teilweise,
ihr Wert zur Gesellschaftskasse entrichtet ist!'). Aber abgesehen
1) Vgl. die zutreffenden Ausführungen von Schmulewitz Seite
169 ff. über diese Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts, )
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien =
“N
D