Object: Eigene Aktien und Verwaltungsaktien

3 DO. 
Rückblick und Ausblick. 
I. Die Ergebnisse und ihre Bewertung. Die Be- 
trachtung der Verwaltungsaktien in ihren charakteristischen Merk- 
malen bei Entstehung und Ausübung dieser eigentümlichen 
Aktionärrechte hat gezeigt, daß die bisher geschaffenen Ver- 
waltungsaktien z.T. von vornherein nicht gültig begeben sind 
und deshalb eigene Aktien der Gesellschaft im eigentlichen Sinne 
des Wortes auch rechtlich nicht sind, daß aber auch die wirksam 
übernommenen Verwaltungsaktien ihren Inhabern ein Stimmrecht 
bei ‘Gesellschaftsbeschlüssen, die nicht die Angelegenheiten 
außenstehender Dritter oder der im Einzelfall als solche an- 
zusehenden Aktionäre betreffen, nicht gewähren. Es ist klar, 
daß eine derartige Auffassung, die so radikal mit den bisher für 
unerschütterlich gehaltenen Anschauungen bricht und die die 
Verwaltungsaktien als völlig zwecklos und bedeutungslos er- 
scheinen läßt, nachdem ihnen gerade die Funktion, um derent- 
willen sie großenteils geschaffen wurden, genommen ist, auf 
heftigen Widerspruch stoßen wird. Da möchte ich doch nicht 
unterlassen, diesen Ergebnissen, die im wesentlichen auf meiner 
besonderen Ansicht über das Wesen der Körperschaft und ihrer 
Lebensfunktion basiert sind, eine weitere Rechtfertigung hinzu- 
zufügen, die meine Auffassung auch nach der wirtschaftlichen 
Vernunft ;als haltbar erscheinen läßt. 
Soweit die stimmrechtsgebundenen Aktien lediglich als Vor- 
rats- oder Verwertungsaktien geschaffen werden, kann der Weg- 
fall ihres Stimmrechts keine besonders einschneidende Wirkung 
haben. Denn ihr Zweck geht ja, wenn die Absichten der Ver- 
waltung und der hinter ihr stehenden Mehrheit ehrlich sind, in 
letzter Linie nicht auf eine Machtverstärkung der Verwaltung 
und der herrschenden Aktionärgruppe, sondern ist ein rein wirt- 
schaftlicher. Solange diese Aktien noch nicht endgültig begeben 
sind, noch zur Verfügung der Gesellschaft stehen, ist es durch- 
aus sinngemäß, sie wie eigene Aktien bezüglich des Stimmrechts 
zu behandeln. Die Vorratsaktien können zwar mit dem autori- 
sierten, noch nicht begebenen Kapital des englisch-amerikanischen 
Rechts ‚(authorized but non issued stock) und den Aktien des 
treasury stock nicht auf eine Stufe gestellt werden, weil sie im 
Gegensatz zu diesen bereits begeben und, wenigstens teilweise, 
ihr Wert zur Gesellschaftskasse entrichtet ist!'). Aber abgesehen 
1) Vgl. die zutreffenden Ausführungen von Schmulewitz Seite 
169 ff. über diese Einrichtung des englisch-amerikanischen Rechts, ) 
Ruth, Eigene Aktien und Verwaltungsaktien = 
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