1. Titel: Verpflichtung zur Leiltung. SS 285, 286. 179
8 Merzugäichaden kommt auch der entgangene Gewinn in Lage (8252),
auch Der elbiulden, obwohl & 288 für Dielen Sall zunächft Das Sin
äquivalent beftinmt hat. Val. S 288 Abf. 2, Doch ijt gerade im Falle tn
YVerzugg bejundere Beachtung dem S 254 Ubi. 2 zu Ichenken, demzufolge
jomwobl der Schadenzerfabanfpruch überhaupt ausgef{chloffen werden als auch
feinem Uımfange nach befchränkt werden kan, wenn der Gläubiger e3 bei
der Mahnung unterlaffen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhn-
{ich hoben Schadenz aufmerkfanı zu machen, die der Schuldner weder Tante
noch fennen nunßte, oder e8& unterlafien hat, den Schaden alu EnDEN 9 ®
zu mindern. Val. hiezu die interefante I. 21 8 3 D. de act, empt. 11 de
SKedenfalls genügt e3 zur Rechtfertigung eines Schadenserfaban]pruds
des AäuferS wegen verjpätcter Lieferung nicht, baß der weitere
Aonehmer an dem dem Käufer veriprochenen Kaufpreife einen Abzug wegen
der verlpäteten Lieferung gemacht hat; e3 muß dargelegt werden, wie er
zu dem Abzug in der betr. Höhe gekommen {ft und ob er ihn befugterweite
maden Durite. | Ye . I
We dem Verzug und dem Schaden muß enurfäglimer 90) ee
ang beitehen. Bei der Feltitelung diefes KaujalznjanumenhangsS it S 287
BO. a beachten. Val. übrigens Borbem. zu SS 249—255, befonders S, 50 1.
. ird andrerfeits die Ichuldhafte BEE nicht erft durch
die verfpätete Leijtung jelbit begangen, fondern hat der Schuldner jhon
vor der Fälligkeit vertragsmwidrig gehandelt und {ft Die verfpätete
Leiftung nur die Folge eineS jolden früheren vertragsmwibrigen Verhaltens
(Unterlaffungen bzw. Säumnis bei Vorbereitungshandlungen), fo it nicht
8 286, {ondern SED anzuwenden, Din der Schuldner A ohne
Snverzugljebung Den durch jein vorjäßlihes oder fahrläfiiges Handeln der
andern Rartei erwachfenen Schaden zu erjeßen hat. ROES. Bd. 68 S. 192,
Sur. Wichr. 1908 S. 331, Necht 1908 Ziff. 1953.
Die Koiten der Mahnung gehören an Kch nicht zu dem zu erjebenden
Schaden. Val. Plan Bem. 1 St 2. Wenn jedoch der Schuldner, um den
idon im Berzuge befindlichen Schuldner nodhmals zu mahnen, {id
eines Anwalt3 bedient, fo find die hiedurch ermachfenen Koften, insbefondere
die Unwaltsgebühren, zu erfjeßen, wenn Diefe Mahnung durch den Anwalt
Sich als ein den Umftänden nach gerechtfertigter Werfuch Ddaritellt, Den
Schuldner zur Leiftung zu beitimmen, was regelmäßig der Zall fein wird.
Baal. Dernburg II S. 173, v. Aten, Jur. Widhr. 1901 S. 118 ff.
Val. D. Iur.3. 1899 S, 92 WLS®. Braunihweig); auch Ztihr. der Hırz
waltsfammer Naumburg 1906 S, 28 (LG, Halle). Dagegen it für nicht
ywecfent{predhend und daher nicht al8 Teil des VerzugSjchadenS zu erachten
die Beauftragung eines Inkaffo-Bureaus mit wiederholter IcOhriftlicher
Mahnung, Kıpr. d. VL®. Bd. 17 S. 312 (Düffeldorf). Auch die Koften
der Mahnung eines Nechtsanwalts find nur zu erfeßen, wenn die Mahnung
Erfolg hat; He fönnen dem Jäumigen Schuldner nihtneben den Br o3eB-
Eojten aufgeblrdet werden, wenn Ddiefer e& zum Prozeß kommen läßt. Bol.
Hanf. Ger 3. 1904 Beibl. S. 264 (Hamburg). A. M, Kecht 1901 S. 259, Fiicdher,
Bi. f. RA. Bd. 74 S, 345 (zurücgenonımener Zahlungsbhefebl). .
. Streitig i{t, ob auch der Erfaß der Zinjen gefordert werden fann, die
dem Gläubiger für eine Summe entgehen, durch weldhe er Sicherheit zweds
Gerbeiführung vorläufiger Bollitreckharkeit leiftet. Die Frage wird m. €
mit Hecht bejaht, vol. Btichrt. d. Unwaltskammer Breslau 1907 S. 15
LG. Breslau). Dagegen jedob München in Bayr. 3. f. NM. 1907 S. 301,
Bendir, Hecht 1907 S 1306 f.; Dispeder, Hecht 1907 ©. +. Bert
3. Wbfj. 2, Zurücweifung der Leijtung: Wie PaehH S. 133 FM, Auerimann
Ben. 2, ferner Bl. f. RA. 1904 S. 65 ff. hereis dargelegt Haben, hat durch Abi. 2 dem
Släubiger keinesfalls ein Rücktrittsrecht im {treng begrifflihen Sinne eingeräumt werden
jollen, wie dies im C. c. 1142, H@B. Art. 353 gewährt wird. AuSdrücklich wird in
5 326 Rücktritt und Schadenzerjaß wegen Nichterfüllung unterfchieden. Vielmehr Lonunen
die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht geltenden Beftummungen auch nur zur ents
(redenden Anwendung. m übrigen macht im Falle des $ 286 Abt. 2 der Gläubiger
gerade bie ihm aus dem Vertrage zuitehenden Rechte geltend. Diele richtige
Yauffafjung ift auch praftiich infofern von Bedeutung, als
a) etwaige Nebenrechte unverändert fortbeftehen bleiben, und
b) bei gegenfeıtigen Verträgen (val. Borbem. IV zu den SS 323—327) der den
Schadenserfaß wegen Nichterfüllung begehrende Teil zur Entrihtung der
Segenleiftung verbunden bleibt.
3)