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1. Titel: Verpflightung zur Leiftung. $ 278. 119 
b) daß „fich nicht au8 dem Shouldverhältnis ein Anderes ergibt“ 
(vgl. das Nähere unter II, 2, c); 
in den Fällen a, «, 8, v7, daß der Schuldner den SGegenftand nicht durch 
eine borfäßlich begangene unerlaubte Sandlung erlangt hat. Die 
Merjährung des Anipruchs des ®läubiger8 wird durch diele CEinrede nicht 
gehemmt 8 8 202 Abf. 2): 
daß der Anfpruch des Schuldner8 Feine Naturalobligation ift in dem oben 
S, 10 unter Borbent. 6, b definierten Sinne; Forderungen aus Spiel, Wette 
und andern echten Naturalobligationen, die nur erfüllbar, nicht Erzwingbar 
find, begründen feine Einrede aus $ 273. Dagegen Fönnen verjährtie An- 
Iprüche des Schuldners das Zurücbehaltungsrecht begründen, wenn die 
Verjährung noch nicht vollendet war, als der Anipruch des Gläubigerg ent 
itand (Analogie des S 390 Sag 2); RKegelsberger, SGherings Sahrb. Bd. 41 
S. 334. NRehbein S. 91 Nr. 77; a. IM. Dernburg S. 133 Note 7; Ende 
mann $ 126 Anm. 17 (megen S 223 Abi. 2), Lanaheinefen S, 330, Schoenen- 
Serg S. 53, Schäfer in Bayr. 3. f. N. I S. 437 ff. Praktijch kommt zu 
demijelben Ergebnis wie leßtere Vertmann, 2, Aufl. S. 75, 2, a, der aller- 
ding8 zunächft das Zurückbehaltungsrecht auch wegen verjährter Anfprüche 
zuläßt, dann aber Die Replit der Verjährung gibt, durch welche €8 
wieder befeitigt wird. 
Die Verjährung des Anfpruchs des Gläubiger8 wird durch diefe Sin- 
rede nicht gehemmt (f. S 202 Abf. 2). 9 
Das Zurückbehaltungsredht Xfann au noch in der HE 
geltend N werden. ÖOruchot, Beitr. Bid. 37 S. 1109, Kipr. d. DLG. Bd. 8 
©. 364, Bd. 6 S. 421. 
Ob der Schuldner, welder ohne Keuntnis feines Burücbehaltungsrechts 
borgeleiftet hat, berechtigt ijt, das Geleiftete zurüczufordern, beftimmt fih nach den 
allgemeinen VBorfchriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Darauf allein, daß ohne 
Kenntnis des Zurückbehaltungsrechts geleiftet wurde, kann der Anfpruch auf Rück ewährung 
nicht geftüßt werden. S 813 Abi. 1 gilt mur für Anfprüche, denen eine  exitor lim e 
Sinrede entgegenftand. 
„2, Wirkungen: Der Schuldner kann die gefchuldete Seiftung verweigern. Das 
Burücbehaltungsrecht befchränkt ih nicht auf Sachleiftungen. Hung En 
Nicht bloß fremde Sadhen, auch die eigenen Sachen des Schuldners, zu 
deren Herausgabe bderfelbe verpflichtet ift, fowie Rechte und Handlungen, die er zu 
verfchaffen oder vorzunehmen Hat, Können „zurüdbehalten“ werden. (Daß e8 ji in 
leßterem Zalle um einen bildlichen und wenig zutreffenden Ausdruck Handelt, ift bereits 
oben zu I, 1 bemerkt worden) ROS. Bd. 59 S. 202. 
) Selbjt Unterlaffungen Können Gegenftand des ZurücbehaltungsrechtS Tein. (Val. 
%. 1, 312; Dertmann Bem. 2; Schollmeyer Bem. 2, b zu 8 273.) Sal. jedoch weiter 
unten II, 1, c, Daher i{t die Einrede des $ 273 auch gegenüber dinglihen SO Me 
‚actio negatoria) ME Nur bei einer Viflicht zu fortgefeßtem Unterlafjen hält 
Schollmeyer „die Burüchebaltung“ für zuläjffig; {o neuerdings auch Dertmann, 2. Aufl. 
S. 76 a 4. Val. auch Schlegelberger S. 140, Rieger S. 43. Val. unten zu I, 1, c. 
‚38. Das Burüchbehaltungsrecht ijt vorzugsweife ein Sidherun gs und ZwangS: 
mittel, nicht Mittel zur Dedung und Befriedigung Mi. 1, 42). Der bier barf 
deshalb die ganze Leiftung zurüchalten, nicht ob einen feinem Anfpruche gegen den 
®läubiger entipredenden Teil. Eine ihm hierau8 etwa drohende Benachteiligung kann 
der Gläubiger durch Sicherbeitsleiftung abwenden (Abt. 3). AU. M. Scholmeyer Sem. 1, b. 
über 2 5 allerdings bei Verpflichtungen aus gegenfeitigen Verträgen. S. hier- 
4, Das Burückhbehaltungsrecdht ann auch Meg dem Zeffionar des Gläubigers 
geltend gemacht werden, wenn e3 fchon, zur Zeit der Abtretung gegen den Gläubiger 
begründet war, Dies dürfte fichH mit Beftimmtheit au3 S 404 ergeben. Die gegenteilige 
von Schollmeyer Bem. 1, a zu $ 273 vertretene Anficht mürde dahin führen, daß der 
U einfach feinen Sale abzutreten brauchte, um das Burücbehaltungsrecht 
teines Schuldner3 zu befeitigen. 
‚5. Da8 Zurücbehaltungsrecht ft nicht von Amts wegen zu berücfichtigen. € 
muß im Wege Der Einrede von dem Berechtigten geltend gemacht werden. 
6. Auch nach dem Rechte des BO. gilt über die beiondere Beitimmung 
des S 273 hinaus der alte gemeinrechtlide Sag: dolo agit, qui petit, quod resti- 
tnere debet, ROSE. in Yur. Wichr. 1907 S. 100 Biff. 2, Necht 1907 S. 824 Ziff. 1788, 
NOS. Bd. 14 S. 23. 
1)
	        
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