1. Titel: Verpflightung zur Leiftung. $ 278. 119
b) daß „fich nicht au8 dem Shouldverhältnis ein Anderes ergibt“
(vgl. das Nähere unter II, 2, c);
in den Fällen a, «, 8, v7, daß der Schuldner den SGegenftand nicht durch
eine borfäßlich begangene unerlaubte Sandlung erlangt hat. Die
Merjährung des Anipruchs des ®läubiger8 wird durch diele CEinrede nicht
gehemmt 8 8 202 Abf. 2):
daß der Anfpruch des Schuldner8 Feine Naturalobligation ift in dem oben
S, 10 unter Borbent. 6, b definierten Sinne; Forderungen aus Spiel, Wette
und andern echten Naturalobligationen, die nur erfüllbar, nicht Erzwingbar
find, begründen feine Einrede aus $ 273. Dagegen Fönnen verjährtie An-
Iprüche des Schuldners das Zurücbehaltungsrecht begründen, wenn die
Verjährung noch nicht vollendet war, als der Anipruch des Gläubigerg ent
itand (Analogie des S 390 Sag 2); RKegelsberger, SGherings Sahrb. Bd. 41
S. 334. NRehbein S. 91 Nr. 77; a. IM. Dernburg S. 133 Note 7; Ende
mann $ 126 Anm. 17 (megen S 223 Abi. 2), Lanaheinefen S, 330, Schoenen-
Serg S. 53, Schäfer in Bayr. 3. f. N. I S. 437 ff. Praktijch kommt zu
demijelben Ergebnis wie leßtere Vertmann, 2, Aufl. S. 75, 2, a, der aller-
ding8 zunächft das Zurückbehaltungsrecht auch wegen verjährter Anfprüche
zuläßt, dann aber Die Replit der Verjährung gibt, durch welche €8
wieder befeitigt wird.
Die Verjährung des Anfpruchs des Gläubiger8 wird durch diefe Sin-
rede nicht gehemmt (f. S 202 Abf. 2). 9
Das Zurückbehaltungsredht Xfann au noch in der HE
geltend N werden. ÖOruchot, Beitr. Bid. 37 S. 1109, Kipr. d. DLG. Bd. 8
©. 364, Bd. 6 S. 421.
Ob der Schuldner, welder ohne Keuntnis feines Burücbehaltungsrechts
borgeleiftet hat, berechtigt ijt, das Geleiftete zurüczufordern, beftimmt fih nach den
allgemeinen VBorfchriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Darauf allein, daß ohne
Kenntnis des Zurückbehaltungsrechts geleiftet wurde, kann der Anfpruch auf Rück ewährung
nicht geftüßt werden. S 813 Abi. 1 gilt mur für Anfprüche, denen eine exitor lim e
Sinrede entgegenftand.
„2, Wirkungen: Der Schuldner kann die gefchuldete Seiftung verweigern. Das
Burücbehaltungsrecht befchränkt ih nicht auf Sachleiftungen. Hung En
Nicht bloß fremde Sadhen, auch die eigenen Sachen des Schuldners, zu
deren Herausgabe bderfelbe verpflichtet ift, fowie Rechte und Handlungen, die er zu
verfchaffen oder vorzunehmen Hat, Können „zurüdbehalten“ werden. (Daß e8 ji in
leßterem Zalle um einen bildlichen und wenig zutreffenden Ausdruck Handelt, ift bereits
oben zu I, 1 bemerkt worden) ROS. Bd. 59 S. 202.
) Selbjt Unterlaffungen Können Gegenftand des ZurücbehaltungsrechtS Tein. (Val.
%. 1, 312; Dertmann Bem. 2; Schollmeyer Bem. 2, b zu 8 273.) Sal. jedoch weiter
unten II, 1, c, Daher i{t die Einrede des $ 273 auch gegenüber dinglihen SO Me
‚actio negatoria) ME Nur bei einer Viflicht zu fortgefeßtem Unterlafjen hält
Schollmeyer „die Burüchebaltung“ für zuläjffig; {o neuerdings auch Dertmann, 2. Aufl.
S. 76 a 4. Val. auch Schlegelberger S. 140, Rieger S. 43. Val. unten zu I, 1, c.
‚38. Das Burüchbehaltungsrecht ijt vorzugsweife ein Sidherun gs und ZwangS:
mittel, nicht Mittel zur Dedung und Befriedigung Mi. 1, 42). Der bier barf
deshalb die ganze Leiftung zurüchalten, nicht ob einen feinem Anfpruche gegen den
®läubiger entipredenden Teil. Eine ihm hierau8 etwa drohende Benachteiligung kann
der Gläubiger durch Sicherbeitsleiftung abwenden (Abt. 3). AU. M. Scholmeyer Sem. 1, b.
über 2 5 allerdings bei Verpflichtungen aus gegenfeitigen Verträgen. S. hier-
4, Das Burückhbehaltungsrecdht ann auch Meg dem Zeffionar des Gläubigers
geltend gemacht werden, wenn e3 fchon, zur Zeit der Abtretung gegen den Gläubiger
begründet war, Dies dürfte fichH mit Beftimmtheit au3 S 404 ergeben. Die gegenteilige
von Schollmeyer Bem. 1, a zu $ 273 vertretene Anficht mürde dahin führen, daß der
U einfach feinen Sale abzutreten brauchte, um das Burücbehaltungsrecht
teines Schuldner3 zu befeitigen.
‚5. Da8 Zurücbehaltungsrecht ft nicht von Amts wegen zu berücfichtigen. €
muß im Wege Der Einrede von dem Berechtigten geltend gemacht werden.
6. Auch nach dem Rechte des BO. gilt über die beiondere Beitimmung
des S 273 hinaus der alte gemeinrechtlide Sag: dolo agit, qui petit, quod resti-
tnere debet, ROSE. in Yur. Wichr. 1907 S. 100 Biff. 2, Necht 1907 S. 824 Ziff. 1788,
NOS. Bd. 14 S. 23.
1)