A. IX. Abschnitt. Besteuerungsgrenze und Übersteuerung. 257
Einkommensverhältnisse nicht genügend orientiert ist. Schon der
Begriff des Einkommens ist für dieselbe weniger klar. Genaue
Buchführung über Einkommen, Ausgaben Produktionskosten sind
selten. Ein großer Teil des Einkommens ist in seinen naturalen Be-
standteilen nicht abschätzbar, in seinen einzelnen Elementen gering-
wertig. Die gewonnenen Produkte werden oft ganz oder zum großen
Teile in der eigenen Wirtschaft verzehrt. KEin Staat, der noch
überwiegend im Stadium der Naturalwirtschaft steckt, wird die
Steuerkräfte nur schwer und nur mit Ertragssteuern einigermaßen
erreichen. Es ergibt sich daraus eine Differenz in der Inanspruch-
nahme der auf naturalwirtschaftlicher und auf geldwirtschaftlicher
Basis stehenden Wirtschaften bzw. Steuerkräfte.
IX. Abschnitt.
Besteuerungsgrenze und Übersteuerung.
l. Besteuerungsgrenze. Die großen Anforderungen des
Weltkrieges und der Nachkriegszeit lenken auf das Problem der Be-
steuerungsgrenze hin. Auch bisher war das Problem nicht unbeachtet.
Einzelne Autoren versuchten perzentuell festzustellen, bis zu welchem
Grade das Nationaleinkommen und das Nationalvermögen mit
Steuern belastet werden können. Im allgemeinen läßt sich folgendes
sagen. Die Besteuerungsgrenze liegt dort, wo die
Privatwirtschaft in ihren notwendigen Funktionen
der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der indi-
viduellen Wirtschaft gefährdet ist. Freilich kann hier
die Frage entstehen, ob das Verhältnis nicht umgekehrt werden soll,
wonach erst für die Erhaltung und Sicherung des Staates, als un-
bedingte Voraussetzung des individuellen Seins, gesorgt werden muß,
also hierfür die nötigen Gelder bereit sein müssen, während der
private Bedarf nur soweit befriedigt werden kann, als dies nach
Befriedigung der Staatsbedürfnisse möglich ist. Dieser Auffassung
muß aber entgegengesetzt werden, daß die Existenz der güter-
schaffenden Individuen unbedingt nötig ist für die Befriedigung
der Staatsbedürfnisse. Es muß eben danach getrachtet werden, daß
die beiden Zwecke nicht in Gegensatz zueinander geraten, der eine
Zweck den anderen nicht unmöglich mache, da die Erfüllung des
einen Voraussetzung für die Erfüllung des anderen ist. Es ist dies
nicht so sehr eine Frage der Priorität, als der Proportionalität der
beiden Zwecke, nach deren rationeller, harmonischer Erfüllung ge-
trachtet werden muß.
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl.
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