Full text: Finanzwissenschaft

A. IX. Abschnitt. Besteuerungsgrenze und Übersteuerung. 257 
Einkommensverhältnisse nicht genügend orientiert ist. Schon der 
Begriff des Einkommens ist für dieselbe weniger klar. Genaue 
Buchführung über Einkommen, Ausgaben Produktionskosten sind 
selten. Ein großer Teil des Einkommens ist in seinen naturalen Be- 
standteilen nicht abschätzbar, in seinen einzelnen Elementen gering- 
wertig. Die gewonnenen Produkte werden oft ganz oder zum großen 
Teile in der eigenen Wirtschaft verzehrt. KEin Staat, der noch 
überwiegend im Stadium der Naturalwirtschaft steckt, wird die 
Steuerkräfte nur schwer und nur mit Ertragssteuern einigermaßen 
erreichen. Es ergibt sich daraus eine Differenz in der Inanspruch- 
nahme der auf naturalwirtschaftlicher und auf geldwirtschaftlicher 
Basis stehenden Wirtschaften bzw. Steuerkräfte. 
IX. Abschnitt. 
Besteuerungsgrenze und Übersteuerung. 
l. Besteuerungsgrenze. Die großen Anforderungen des 
Weltkrieges und der Nachkriegszeit lenken auf das Problem der Be- 
steuerungsgrenze hin. Auch bisher war das Problem nicht unbeachtet. 
Einzelne Autoren versuchten perzentuell festzustellen, bis zu welchem 
Grade das Nationaleinkommen und das Nationalvermögen mit 
Steuern belastet werden können. Im allgemeinen läßt sich folgendes 
sagen. Die Besteuerungsgrenze liegt dort, wo die 
Privatwirtschaft in ihren notwendigen Funktionen 
der Erhaltung, Sicherung und Entwicklung der indi- 
viduellen Wirtschaft gefährdet ist. Freilich kann hier 
die Frage entstehen, ob das Verhältnis nicht umgekehrt werden soll, 
wonach erst für die Erhaltung und Sicherung des Staates, als un- 
bedingte Voraussetzung des individuellen Seins, gesorgt werden muß, 
also hierfür die nötigen Gelder bereit sein müssen, während der 
private Bedarf nur soweit befriedigt werden kann, als dies nach 
Befriedigung der Staatsbedürfnisse möglich ist. Dieser Auffassung 
muß aber entgegengesetzt werden, daß die Existenz der güter- 
schaffenden Individuen unbedingt nötig ist für die Befriedigung 
der Staatsbedürfnisse. Es muß eben danach getrachtet werden, daß 
die beiden Zwecke nicht in Gegensatz zueinander geraten, der eine 
Zweck den anderen nicht unmöglich mache, da die Erfüllung des 
einen Voraussetzung für die Erfüllung des anderen ist. Es ist dies 
nicht so sehr eine Frage der Priorität, als der Proportionalität der 
beiden Zwecke, nach deren rationeller, harmonischer Erfüllung ge- 
trachtet werden muß. 
Földes, Finanzwissenschaft. 2. Aufl. 
17
	        
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