1. F. Wachenfeld, Strafrecht. 315
eine Außerung der Gebrauchsabsicht. Das Falschanfertigen ist das Nachahmen von im
Umlauf befindlichem Geld, also nicht etwa Herstellung von Vierzigmarkstücken. Ob die
alschen Stücke den echten minderwertig oder gleichwertig sind, kommt für das Fälschen
der Münzen nicht in Frage. Dagegen besteht das Verfaͤlschen darin, daß echten Münzen
der Schein höheren Wertes verliehen wird.
Im Gegensatz zu der Urkundenfälschung erfordert die Münzfälschung kein Gebrauch—
machen von dem Falsifikat. Aber das Falschmünzen im eigenen Hause kann selbst dann
nicht, wenn der Gedanke an einen Gebrauch der falschen Münzen dabei auftauchte, gestraft
werden. Es muß in der Absicht des Gebrauchmachens geschehen und diese Absicht irgend—
wie nach außen dokumentiert werden.
Da auch bei der Falschmünzerei die Störung der Verkehrssicherheit das Wesent—
lichste ist, ist das In-Verkehr-bringen falschen Geldes auch dann strafbar, wenn das Geld
bom Täter ohne Gebrauchsabsicht oder von einem Dritten hergestellt wurde (ungenau
Münzbetrug genannt, 8 147 St. G. B.).
In gleicher Weise müßte an sich derjenige, welcher falsches Geld, mit dem er selbst
detrogen ist, wieder in Verkehr bringt, gestraft werden, aber der Gesetzgeber trägt dem
Umstand Rechnung, daß es fich meist um Weitergabe vereinzelter Stücke und um Ab—
wendung selbsterlittenen Schadens handelt, und hat deshalb für diesen Fall mildere Strafe
borgesehen (8 148 St. G. B.).
Besondere Münzdelikte sind ferner:
1. das Münzverringern (sog. Kippen und Wippen), d. i. Verbreitung von echten,
aber in ihrem Metallwert geflissentlich verringerten Münzen (8 180 St. G. B.).
Si 2. Das Beschaffen von Werkzeugen zur Herstellung von Falsifikaten (8 151
St. G. B.).
3. Das unbefugte Nachahmen des bei der Herstellung von Reichskassenscheinen zur
Verwendung gelangenden Papieres (Ges. vom 26. Mai 1885).
III. Zu dem Verbrechen gegen die publica fides rechnet man gewöhnlich auch die
Warenfälschung als Delikt z. B. gegen das Warenbezeichnungsgesetz vom 12. Mai
1894 oder das Suͤßstoffgesetz vom 7. Juli 1902. Sie gehört aber nur für die Fälle
hierhin, in denen die Bestimmungen über sie nicht in sanitärem Interesse erlassen sind.
Vielfach stellt sie sich als Verbrechen gegen die Gesundheitspolizei dar.
843. Gemeingefährliche Verbrechen.
Im Anschluß an das Strafgesetzbuch pflegt man eine Anzahl von Vergehungen
gegen die Gesellschaft als gemeingefährliche Verbrechen zu bezeichnen. Aber die Gemein—
zefährlichkeit ist kein spezifisches Merkmal der hierhin gerechneten Delikte. Obendrein tritt
sie bei ihnen in verschiedener Weise hervor: teils als ein besonderes Tatbestandsmerkmal,
das überhaupt erst die Handlung zum Delikt macht, teils als Kennzeichen gewisser
Begenstunde, deren Verletzung ohne weiteres als gemeingefährlich gilt. Geht man auf
die ratio legis ein, so ergibt sich als Wesen dieser Delikte eine solche Störung der all—
zemeinen Sicherheit, bei welcher der Täter unübersehbaren Schaden für einen nicht ab—
geschlossenen Kreis von Personen und Sachen hervorruft. Dies ist namentlich der Fall
bei Entfesselung der Naturkräfte, wie Feuer und Wasser, über die man, wenn sie einmal
entfesselt sind, nur zu leicht die Herrschaft verliert.
ut. 1. Brandstiftung. Den Typus der gemeingefährlichen Delikte zeigt die Brand—
stiftung. Im Grunde ist sie nichts weiter als eine Sachbeschädigung durch Erzeugung
hoher Temperatur. Doch folgt aus der ratio legis, daß bloßes Ankohlen noch kein In—
Brand sehen sein kann. Das Feuer muß nach Entfernung des Zündstoffs selbständig
weiterzuwirken vermögen, sei es auch nur durch bloßes Fortglimmen.
Nicht an jedem Gegenstand kann eine strafbare Brandstiftung begangen werden,
londern nur an solchen, deren Entzündung eine Gefährdung für weitere Kreise birgt.