Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

216 IT. Abjonitt: Schuldverhältnifje aus Verträgen, 
Der Verpflidhtete darf das Möglidhwerden der Leiftung nicht wider Treu und Glauben 
vereiteln, midrigenfall® die Bedingung al8 eingetreten gilt (S 162 AWbf. 2), d. h. von 
dem Augenblick an, in dem dieje VBereitelung feititeht, hat der Berechtigte einen An]prud 
auf das Erfüllungsinterefje (pofitiven Schadensertabanipruch), nicht bloß auf das negative 
Vertragsintereffe. 
Eine Bermutung dafür, daß der Vertrag im Zweifel al8 für den Fall der 
Befeitigung der Ynmöglichteit geichloflen anzufehen fet, fpricht das Gefeß nicht aus. € 
fommt auf die Prüfung des einzelnen JalleS an, doch wird in der Negel nach Treu und 
®lauben eine jolde Wolicht der Barteien anzunehmen fein. Haben die Parteien IM 
Unfenntnis der vorhandenen Unmöglichkeit die Leiftung beim Bertragsabihlujfe für eine 
ofort möglidhe gehalten, jo fehlt e8 an der Vorausfeßung, daß der Vertrag für den 
wall des Möglichwerdens der Leiftung gefüloffen murde; e8 fommt alsdanıt nicht S 308 
andern S 306 bzw. S 307 zur Anwendung. 
Vol. hiezu mit befonderer Ridhtung gegen Krüdmann, der den S 308 Hir überflüfite 
und gegenitandSlo8 halt, Bem. 1, a zu S 306 oben, inshejondere «—y S. 209 f. 
Der auf Mebertragung Des Sigentums einer Sache an denjenigen, welchent DIE 
Sache bereit gehört, gerichtete Vertrag fällt nach Plan im Zweifel nicht unter S 308, 
da anzunehmen fei, daß die Parteien das CigentumSverhältni3 nicht gekannt und daher 
die Nebertragung des Eigentums für möglich gehalten haben. Pland Bem. 1 zu S 308. 
Val. dagegen I. 31 D. de v. 0. 45, 1 (Si rem meam sub conditione stipuler, utilis €! 
stipulatio, si condifionis existentis tempore mea non sit), 1.16 D. de contr, empl. 18, 1, 
l. 61 D. eod. 18, 1 (Existimo posse me id quod meum est sub conditione emere; 
quia forte speratur meum esse desinere). 
. 3, Mbj. 2. Wenn eine unmöglidhHe Setjtung unter der auffhiebenden Be 
dingung veriprodhen wird, daß die Seiftung möglich wird, fo Yt der Vertrag 
zufolge 2bf. 1 fofort gültig, Jofern die Unmöglichkeit nur eine vorübergehende ift. 
Wird dagegen eine unmöglidhe Leiftung unter einer anderen auffchiebenden 
Bedingung oder unter Beftimmung eines UnfangsStermins verfprochen, © hängt die 
Sültigfeit des Vertrags noch davon ab, daß die Unmöglichkeit vor dem Eintritte Der 
Bedingung oder des Termins bejeitigt wird. Wird die Unmöglichkeit vor diefem Zeitpunkt 
gehoben, dann bleibt der Vertrag gültig, aud) wenn im BZeitpunkte des Cintritts ‚DeS 
erming oder der Bedingung die Unmöglichkeit wieder vorhanden ift. Dies it in& 
Sa B wegen der Haftung für eine verfehuldete nacdhträglidhe Unmöglichteit 
i Sm alle des AUbf. 2 genügt die objektive Tatjache der Hebung der Unmiö lichteit 
bor dem Eintritte der Bedingung vder des Termins; eine bewußte Beziehung der Karteien 
auf diefen Zall, wie im Zalle des Abf, 1, ift nicht erforderlich. . 
Tritt die andere Se Ding oder der Unfangstermin ein, bevor die Unmöglichteit 
befeitigt wurde, jo ift zu unterfcheiden : 
u Die Unmöglichkeit war den Parteien beim Abichlufie de3 Vertrags bekannt: 
He haben aber den Vertrag gleichtwobl gefchlofjen für den Fall, daß Die 
Veiltung möglid werde innerhalb der Schwebezeit (mit bewußter Beziehung 
auf den Sal der vor Eintritt der Bedingung oder des Anfangstermins ei: 
tretenden Möglichkeit). In diefem Fall ijt der Vertrag wegen Nichteintritts 
der Bedingung SO am, nicht aber al8 von vornherein nichtig zu behandeln 
(e8 gelten die 88 158 Ff., vgl. Bem. 1). 
Die Unmöglichkeit war ihnen zur Beit des Vertragsichluffes bekannt und Ke 
haben gleichwohl den Vertrag abgefchloffen, in der Erwartung, daß irgen? 
einmal die Set (iO werde, ohne zugleich diefes Möglichwerden IN 
die SD oder | Sein einzufchließen. In diejem Falle bleibt au 
jebt u 261. 1 anmendbar, d. h. wenn die Unmöglichkeit noch gehoben 
werben kann, fteht fie der ültigkeit des Vertrags nicht entgegen. Die IN 
1, Aufl. auS der mörtlihen Fajfıung des Abi. 2 gefolgerte gegenteilige Be“ 
hauptung beruhte auf einem  MDeETUNGger arg. e contrario. 
Die Parteien haben beim Abfhluß des Vertrags die fojortige Möglichkeit 
oder wenigjtens das Möglihwerden während der Schwebezeit vorausgefeßt 
und überall nicht den Fall im Auge gehabt, daß die Leiftung erft nah Ci“ 
tritt der EEE oder des Termins möglich werden könne. Yırr in diefem 
Halle ift {owohl Abi. 1, wie Abf. 2 nicht anwendbar, vielmehr bleibt eS als“ 
dann bei der Regel des S 306, wonach der Vertrag, SO erft Dom 
Eintritt der Bedingung und des Termin8 ab, al8 nichtig zu behandeln if 
„3, Die Vorfhriften des $ 308 finden au entfpredjende Anwendung auf ein Ber 
mücdhtni3, das auf eine zur Beit des Erbfalls unmöglihe Leiltung gerichtet i{t (S 2171) 
»} 
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