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158—156. Zollamtliche Untersuchung.
schifffahrts-Unternehmung oder bei zollamtlichen Untersuchungen außer ^
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b) Genauigkeit bei Beschaubefunden.
154. Beschaubesnnde sind selbst bei den höchst belegten Wa«'",
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. (Vdgb. 1854, Nr. ^ ^
finb iebo^ ni^t alle ©emi^tëmengen, bie «einer jinb al^,
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%nn^^m4^wr[te^eiibe^ Äeiiung Gestattet ist, baß K
©egenftänben, bie n#t #er alë 15 stürben Zentner belegt ļmb, L
in ben Beraub,fun^n mit ber Angabe bon SMunben begn Ļ
ist so soll in diesem Falle nur mit Pfunden mit Ausschluß ge ^
aerer Gewichts-Einheiten gewogen werden. — Es wäre aber .§
statthaft, einen ©egenftanb, ber bei ber ^'^f/%aë tnemger ^
1 B. 212 Pfund, aber bei weitern mehr als 211 Pfund wiegt,
211 Pfund und nicht mit 212 Pfund anzunehmen. (Vdgb. 1855, Nr. w-
c) Bei Bällen, für welche wehr nls 4% Sata -»gesprochen wi»
155 Wird bei den als Ballen erklärten Colleen die
(inia4e 6äcte be^ei^neten Blateriate gefunben t^urbe.^ ^ #.)
d) Bei zollfrei behandelten Mustern. J
156. Bei zollfrei behandelten Mustern ist ber Umstand, ^
die Partei ben Wunsch ausgedrückt hat, dieselben in den Amtsrau