fullscreen: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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158—156. Zollamtliche Untersuchung. 
schifffahrts-Unternehmung oder bei zollamtlichen Untersuchungen außer ^ 
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b) Genauigkeit bei Beschaubefunden. 
154. Beschaubesnnde sind selbst bei den höchst belegten Wa«'", 
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. (Vdgb. 1854, Nr. ^ ^ 
finb iebo^ ni^t alle ©emi^tëmengen, bie «einer jinb al^, 
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%nn^^m4^wr[te^eiibe^ Äeiiung Gestattet ist, baß K 
©egenftänben, bie n#t #er alë 15 stürben Zentner belegt ļmb, L 
in ben Beraub,fun^n mit ber Angabe bon SMunben begn Ļ 
ist so soll in diesem Falle nur mit Pfunden mit Ausschluß ge ^ 
aerer Gewichts-Einheiten gewogen werden. — Es wäre aber .§ 
statthaft, einen ©egenftanb, ber bei ber ^'^f/%aë tnemger ^ 
1 B. 212 Pfund, aber bei weitern mehr als 211 Pfund wiegt, 
211 Pfund und nicht mit 212 Pfund anzunehmen. (Vdgb. 1855, Nr. w- 
c) Bei Bällen, für welche wehr nls 4% Sata -»gesprochen wi» 
155 Wird bei den als Ballen erklärten Colleen die 
(inia4e 6äcte be^ei^neten Blateriate gefunben t^urbe.^ ^ #.) 
d) Bei zollfrei behandelten Mustern. J 
156. Bei zollfrei behandelten Mustern ist ber Umstand, ^ 
die Partei ben Wunsch ausgedrückt hat, dieselben in den Amtsrau
	        
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