Full text: Responsibility of states for damage caused in their territory to the person or property of foreigners

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Erinnern wir uns, noch lag das französische Heer in Festungen und 
großen Lagern über das Land verteilt; noch war nur der Strich zwischen 
der Memel und der Weichsel geräumt, die Reformen konnten erst an 
einer einzigen Provinz, Ostpreußen, verwirklicht werden. 
Stein äußerte sich in dem soeben genannten Schreiben über seine 
Absichten folgendermaßen: 
Hat man sich überzeugt, daß das Verdrängen der Nation von jeder Teilnahme 
an der Verwaltung öffentlicher Angelegenheit den Gemeingeist erstickt, und daß dessen 
Stelle eine Verwaltung durch besoldete Behörden nicht ersetzt, so muß eine Ande⸗ 
rung in der Verfassung erfolgen. Das zudringliche Eingreifen der Staatsbehörden 
in Privat- und Gemeindeangelegenheiten muß aufhören, und dessen Stelle nimmt die 
Tätigkeit des Bürgers ein, der nicht in Formen und Papier lebt, sondern kräftig 
„andelt, weil ihn seine Verhältnisse in das wirkliche Leben hinrufen und zur Teil— 
nahme an dem Gewirre der menschlichen Angelegenheiten nötigen. Man muß be— 
müht sein, die ganze Masse in der Nation vorhandener Kräfte auf die Besorgung 
hrer Angelegenheiten zu lenken, denn sie ist mit ihrer Lage und ihren Bedürfnissen 
am besten bekannt, und auf diese Art nimmt die Verwaltung eine dieser Lage 
gemäße Richtung und kommt in Übereinstimmung mit dem Zustand der Kultur 
her Nation. Es wird die Gesetzgebung einer Nation mangelhaft bleiben, wenn sie 
sich allein aus den Ansichten der Geschäftsleute oder der Gelehrten bildet. Die 
ersieren sind mit Besorgung des Einzelnen so sehr überladen, daß sie die Übersicht 
des Ganzen verlieren, und so sehr an das Erlernte, Positive gewöhnt, daß sie allem 
Fortschreiten abgeneigt sind! Die letzteren sind vom wirklichen Geschäftsleben zu 
sehr entfernt, um etwas Nützliches leisten zu können. Hat eine Nation sich über 
den Zustand der Sinnlichkeit erhoben, hat sie sich eine bedeutende Masse von Kennt⸗— 
nissen erworben, genießt sie einen mäßigen Grad von Denkfreiheit, so richtet sie 
hre Aufmerksamkeit auf ihre eigenen National- und Kommumnalangelegenheiten. 
Rüumt man ihr nur eine Teilnahme daran ein, so zeigen sich die wohltätigsten 
Äußerungen der Vaterlandsliebe und des Gemeingeistes; verweigert man ihr alles 
Mitwirken, so entsteht Mißmut und Unwille, der entweder auf mannigfaltige schäd⸗ 
liche Art ausbricht oder durch gewaltsame, den Geist lühmende Maßregeln unter— 
drückt werden muß. Die arbeitenden und die mittleren Stände der bürgerlichen 
Besellschaft werden alsdann verunedelt, indem ihre Tätigkeit ausschließend auf Er— 
werb und Genuß geleitet wird, die oberen Stände sinken in der öffentlichen Achtung 
durch Genußliebe und Müßiggang oder wirken nachteilig durch wilden, unverständigen 
Tadel der Regierung. Die spekulativen Wissenschaften erhalten einen usurpierten 
Wert, das Gemeinnützige wird vernachlässigt, und das Sonderbare, Unverständliche 
zieht die Aufmerksamkeit des menschlichen Geistes an sich, der sich einem müßigen 
Hinbrüten überläßt, statt zu einem kräftigen Handeln zu schreiten. 
In solchem Geiste begannen dann die einzelnen Reformarbeiten. 
Allein hat Stein diese Gesetze nicht alle gemacht. Er konnte Vorarbeiten 
benutzen und traf unter den höheren Beamten tüchtige Gehilfen, wie vor 
allen zunächst den trefflichen Provinzialminister Freiherrn von Schrötter 
und den begabtesten unter dessen Räten, Theodor von Schoen. Aber 
der Führer war und blieb er. 
Das erste Gesetzgebungswerk war das berühmte Edikt vom 
d. Oktober 1807, über Grundeigentum und Aufhebung der Gutsunter—⸗ 
tänigkeit:
	        
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