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Konkurrenz mit allen von der Gesetzgebung gestatteten
Mitteln zu vernichten. Die Gesetzgebung der Vereinigten
Staaten, die die Machtbefugnisse auf Union und Einzelstaaten
in nicht immer ganz klarer, auch nicht immer streng logischer
Weise verteilt, geht stets von vortrefflichen Grundsätzen
aus, ist aber in der Ausgestaltung und Anwendung nicht
unter allen Umständen besonders glücklich gewesen. Hin
sichtlich des Eisenbahnwesens sind dadurch seltsame Folge
erscheinungen zutage getreten, daraus erklärlich, daß die
juristische und legislatorische Theorie mit den wechselnden
Anforderungen einer sich naturgesetzlich entwickelnden
Wirtschaftstechnik nicht gleichen Schritt zu halten wußte.
Der Eisenbahnbetrieb hat in seinem Wesen etwas Mono
polistisches, und Monopole sind als „der öffentlichen Wohl
fahrt widerstreitend“ in den Vereinigten Staaten verpönt.
Der Wettbewerb soll unbedingt aufrechterhalten werden.
Die amerikanischen Eisenbahnen haben es hieran nicht
fehlen lassen; sie wurden auf den Weg der Unterbietung
fast gedrängt, da die Gesetzgebung bei Strafe der Kon
zessionsentziehung die Preisverabredung zwischen Parallel
bahnen verbot. Neuerdings sind die Eisenbahnen zu einer
Änderung beziehungsweise Verschiebung ihrer Politik ge
kommen; die öffentliche Meinung ist dem nicht mehr so
schroff wie früher entgegen. Nicht daß man plötzlich zu
mitleidigen Gefühlen gegenüber den Eisenbahn-Bonds- und
-Aktien-Inhabern gelangt wäre, denen das Bewußtsein, der
Industrie des Landes genützt zu haben, keinen vollwertigen
Ersatz für den Entgang an Zinsen und Dividenden bot.
Aber einmal ist die erziehliche Tätigkeit der Eisenbahnen
gegenüber der Industrie als vorteilhaft beendet anzusehen,
und sodann hat sich die Einsicht verallgemeinert, daß es
nationalwirtschaftlich keinen Nutzen, sondern nur eine
willkürliche und darum ungerechte Verschiebung darstellt,