LAD
Unser Vorschlag lautet daher in materieller Uebereinstimmung
mit den Anträgen des Fabrikinspektorats:
DT Bewilligungen nach Massgabe der Art 10—13
müssen mit ausreichender Begründung schriftlich
nachgesucht und auch schriftlich erteilt
werden. Zuständig sind:
1. für Ueberzeit-, Sonntags-und Nachtarbeit
(Art 10,11: u: 12):
a) bis zu 10 Werktagen, 2 Sonntagen oder
129 Nächten: die Bezirksbehörde, oder
— wo eine solche nicht besteht — die
Ortsbehörde:;
byfür eine längere Dauer: ‚die Kantonsregierung;
3.für awsnahmsweise Verschiebungen der
Arbeitszeit bei Einschichtenarbeit (Art.
8 al3) ümdfurMehrschichtenarbeit (Art
13): der Bundesrat.
Gebühren.
Die Fabrikinspektoren konstatieren, dass sie zu wiederholten
Malen sich mit Beschwerden wegen Gebühren zu befassen hatten.
Gegen Bezahlung hoher Gebühren seien einzelne Kantone zur
Erteilung von Bewilligungen gern bei der Hand gewesen. Eine
Kantonsregierung sei sogar so weit gegangen, eine von der Bundesbehörde
kostenlos . erteilte Ausnahmsbewilligung mit einer Gebühr
von mehreren Hundert Franken zu belasten, während es
dem Sinn und Geist des Gesetzes widerspreche, mehr zu verlangen
als etwa eine mässige Kanzleigebühr für Einschreibung, Ausfertigung
und Zustellung. Diese Bemerkungen sind durchaus zutreffend.
Wir nehmen deshalb den Antrag der Fabrikinspektoren
in Artikel 16, Absatz 7, wörtlich auf:
Art. 14, Für die Bewilligungen darf höchstens eine
mässige Kanzleigebühr erhoben werden.
Anzeigepflicht und Umgehungsverbot.
Einige weitere formelle Vorschriften legen die Fabrikinspektoren
in Artikel 16, Absatz 5, 4 und 6, nieder. Sie lauten: