ꝛchörden zustehen sollten. Die Novelle vom Jahre 1878 machte die
Fabriksinspektion obligatorisch, die Novelle vom 4. Juni 1891 erwei—
erte die Aufgaben der Aufsichtsbeamten. Derzeit ist maßgebend der
189 b der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Die Aufsicht über
die Durchführung der Arbeiterschutzvorschriften ist nach dem 8 180b
der deutschen Gewerbeordnung „ausschließlich oder neben den brdett
lichen Polizeibehörden besonderen bon den Landesregierungen zu er—
ennenden Beamten zu übertragen. Denselben stehen bei Ausübung
dieser Aufsicht alle amtlichen Beugfnisse der Ortspoligeibehörden, ins—
esondere das Recht zur jederzeitigen Revision der Anlagen zu“. Die
Aufsichtsbeamten sind also in Deutschland nicht Reichssbeamte, son—
dern Beamte der Einzelstaaten. Auf dem Gebiete der Unfallverhütung,
zuf welchem, wie früher erörtert die Träger der Unfallversicherung,
die Berufsgenossenschaften, Unfallverhütungsvorschriften. zu erlassen
efugt sind, wirken neben den staatlichen Muffichtsbeautten die tech⸗
nischen Revisionsbeamten der Berufsgenossenschaften. Es sind näimn⸗
lich nach 8 875 der Reichsversicherungsordnung die Berufsgenofsen—
chaften „berechtigt und auf Verlangen des Reichsversicherungsamtes
nerpflichtet, technische Aufsichtsbeamte in der erforderlichen Zahl an—
ustellen, um die Befolgung der Unfallverhütungsvorschriften zu
iberwachen und von den Einrichtungen der Betriebe Kenntnis zu
nehmen, soweit dies für die Ingehörigkeit zur Genossenschaft oder für
die Einschätzung in die Gefahrklasse von Bedentung ist. Als solche
Beamte können auch Personen angestellt werden, die früher dem ver
icherten Betriebe als Arbeiter angehört haben“. Das Verhältnis zwi—
schen den staatlichen Aufsichtsbeamten und den technischen Revisions—
beamten der Berufsgenossenschaften ist durch entsprechende Vorschrif—
ten geregelt. In österreich ist die Gewerbeinspektion derzeit durch
das Bundesgesetz vom 14. Juli 1921, St.G. Bl. Nr. 402 geordnet.
In der öcchoslowakischen Republik ist maßgebend das Gesetß vom
17. Juni 1883, R.G.Bl. Nr. 117, betreffend die Bestellung von
Geworbeinspektoren.
Die Aufgaben der Organe der Gewerbeauf—
sichtt sind nach diesem Gesetze J. gegenüber den Arbeitgebern und
Arbeitnehmern die Überwachung der gesetzlichen Vorschriften betref—
fend 1. die Vorkehrungen und Einrichtungen, welche die Gewerbein—
—DD
in den Arbeitsräumen als in den Wohnräumen, falls sie solche bei—
stellen, zu treffen verpflichtet sind; 2. die Verwendung von Arbeitern,
die tägliche Arbeitszeit und die periodischen Arbeitsunterbrechungen;
2. die Führung von Arbeiterverzeichnissen und das Vorhandensein
on Dienstordnungen, die Lohnauszahlungen und Arheiterausweise;
. die gewerbliche Ausbildung der jugendlichen Hilfsarbeiter; II. gegen—