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schreiten und nur zum Nutzen der Hülfsp ersonen verwendet werden
dürften.
Um der Willkür und der einseitigen Ausnutzung der Strafen seitens
der Arbeitgeber Schranken zu setzen, hat man nach doppelter Richtung
ein Correctiv gesucht: einmal durch Begrenzung bezüglich der Höhe der
zulässigen Strafen, dann durch die Verpflichtung, die Strafen in die zum
Besten der Arbeiter bestehenden Kassen fließen zu lassen. Das
Schweizer Bundesgesetz bestimmt z. B.:
Wenn in einer Fabrik-Ordnung Bußen angedroht werden, so dürfen dieselben die
Hälfte des Tagclohnes des Gebüßten nicht übersteigen.
Die verhängten Busen sind im Interesse der Arbeiter, namentlich für Unter
stützungskassen, zu verwenden.
Lohnabzüge für mangelhafte Arbeit oder verdorbene Stoffe fallen nicht unter den
Begriff „Bußen".
Daß bezüglich der Höhe der Strafen eine Grenze festgesetzt wird,
ist um so nothwendiger, als es ja meistens die Meister sind. welche
dieselben verhängen. Die Festsetzung höherer Strafen (etwa über 50 Psge.)
sollte jedenfalls dem Arbeitgeber resp. Director selbst vorbehalten sein,
und auch bei geringern Strafen der Appell an denselben (oder den
„Arbeiter-Ausschuß") offen stehen. Ebenso sollte jedem Verdachte
einer materiellen Ausnutzung des Strafrechts von vornherein dadurch
vorgebeugt werden, daß alle Strafen zum Besten der Gesammt-
Arbeiterschaft Verwendung finden. Selbst wenn es sich um Abzüge
für verdorbene Waare rc. handelt, sollte der Arbeitgeber im Interesse
der Disciplin das Opfer bringen, — nobel genug sein, auf die
Schadloshaltung aus den sauer verdienten Arbeitergroschen zu verzichten,
eventuell zu Gunsten der Gesammtarbeiter. Endlich kann verlangt
werden, daß die Strafen sofort nach geschehener That verhängt und direct
mündlich oder schriftlich mitgetheilt werden. Sowohl als Controle
und Correctiv, wie auch um übertriebenen Klagen der Arbeiter, daß zu
viel und zu hoch gestraft werde, wirksam zu begegnen, würde es sich
empfehlen, daß über alle Strafen (Höhe, Ursachen, betroffene Per
sonen rc.) Buch geführt und regelmäßig dem Gewerberath Abschrift
derselben eingesandt würde x ). So bestimmt das österreichische Gesetz:
') Was das im Bergbau Übliche „Wagen-Nullen" anbelangt, fo ist cs selbstverständ
lich, daß unrein und nicht voll gefüllte Wagen auch nicht voll angerechnet werden können,
aber anderseits sollte cs ebenso selbstverständlich fein, daß 1. ein Vertrauensmann dex
Arbeiter beigezogen wird, wie es in England Gesetz ist; daß, falls dieser widerspricht,
2. die Entscheidung an eine höhere (gemeinsame) Instanz geht; daß 3. die geförderten
Kohlen oder aber der entsprechende Lohn zu Gunsten der Arbeiter verwendet werden;
daß 4. sofort dem Arbeiter die Strafe schriftlich bekannt gegeben und auch da, falls
cine höhere Instanz noch nicht entschieden hat und eine nähere Untersuchung noch möglich
erscheint, ein Appell offen steht; daß 5. über die Zahl der genullten Wagen regelmäßig
ein Verzeichniß geführt wird.