Full text: Greek war debt

8 15. Der Betriebsschutz. II. Außerhalb der Gewerbeordnung. 
Das Handlungsgehilfengesetz ex 1910 regelt 
den Schutz der ihm unterliegenden Personen im 8 18, welcher den 
Titel: „Fürsorgepflicht“ führt; diese Gesetzesstelle schließt sich in der 
Formulierung dem 8 74 an. Der 8 18 lauei. 
„Der Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle jene Ein— 
richtungen bezüglich der Arbeilsräume und Gerätschaften herzu⸗ 
stellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit 
der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit 
der Dienstnehmer erforderlich sind. 
Wenn dem Dienstnehmer vom Dienstgeber Wohnräume über— 
sassen werden, dürfen zu diesem Zwecke keine gesundheitsschäd⸗ 
ichen Räumlichkeiten gewidmet werden. 
Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der 
Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeits⸗ 
zeit licht, rein und staubfrei gehalten werden, daß sie im Winter 
geheizt und ausreichend Sitzplätze zur Benutzung für die Dienst— 
nehmer in den Arbeitspausen vorhanden sind. 
Der Dienstgeber hat jene Maßnahmen zur Wahrung der Sitt—⸗ 
lichkeit zu treffen, die durch das Alter und Geschlecht der Diensft— 
nehmer geboten sind.“ 
Der Motivenbericht zu 8 18 der Regierungsvorlage vom Jahre 
1907 bemerkt zutreffend, daß die Bestimmungen des 8 18, besonders 
der ersten drei Absätze, sich eigentlich von selbst verstehen, die Aufnahme 
in das Gesetz sei nichtsdestoweniger von Wichtigkeit, „da sie dadurch 
zu privatrehtlichen Vertragspflichten gegenüber dem Dienstnehmer ge— 
macht werden, was namentlich für die Vertragslösung wegen Ver— 
letzung dieser Verpflichtungen und für Schadenersatzausprüche des 
Angestellten von Wichtigkeiet ist'. Die Beftinmnung des dritten Ab— 
satzes bezüglich der Sitzgelegenheiten wurde über cine Anregung des 
volkswirtschaftlichen Ausschusses des Abgeordnetenhauses aufgenom— 
men, welcher sie durch das Bedürfnis rechtfertigte, dem ermüdeten 
Körper Gelegenheit zur Erholung zu geben, und durch die Erfahrun⸗ 
gen, die namentlich, soweit das weibliche Hilfspersonal in Betracht 
kommt, gezeigt haben, daß die Uebranstrengung durch das foriwäh— 
rende Stehen von schädlichen Folgen für wichnge Organe des Körpers 
begleitet ift. 
2, Das Gütexbegmtengesetz ex 1914 beschäftigt sich 
im 8 17 mit diesem Gegenstande; nachstehend dessen Worilaut 
„Der Dienstgeber ist verpflichtet, bezüglich der von ihm beizu⸗ 
stellenden oder beigestellten Arbeitszäume und Gerätschaften sowie der 
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