Voraussetzungen 143
ganz besonders abgesehen hat. Wer sich mit solchen An-
gaben und Verweisen aus zweiter oder dritter Hand be-
gnügt, setzt sich deshalb schon aus diesem Grunde stets
der Gefahr aus, mit solch unschönen fremden Federn ge-
ziert umherzuwandeln.
Nur zu häufig ist aber, wie Weitenauer an einer
Reihe von Beispielen zeigt!), nicht der Schriftsetzer, sondern
der Schriftsteller selbst der Urheber des Irrtums. Durch
falsche Auffassung der Worte einer Quellenschrift oder
Nichtbeachtung des Zusammenhanges oder der besonderen
Verhältnisse, auf die sich diese Worte beziehen, wird nur
zu leicht einem Ausspruch ein ganz fremder Sinn unter-
schoben. Dabei braucht noch längst nicht immer grobe
Fahrlässigkeit oder absichtliche Täuschung im Spiele zu
sein. Selbst ein sonst sorgfältiger Arbeiter wird sich nicht
von derartigen Menschlichkeiten ganz freisprechen können.
Wer sich daher kritiklos der Führung eines anderen über-
läßt und es verabsäumt, überall selbst die Quelle aufzu-
suchen, wird nur zu leicht von einem blinden Blinden-
führer auf falsche Bahn geleitet werden. Nur der wird
dieser Gefahr entgehen, der die Mühen des Weges bis zur
Quelle nicht scheut. Hier haben, wie Antonio Ballerini zu
sagen pflegte, die Worte des ungläubigen Thomas ihre
Berechtigung: „Nisi videro . . ., non ecredam“.
Jenes bequeme Sichbegnügen mit einem Auszug, den
andere aus den Quellen uns bieten, kann uns selbst der
Gefahr aussetzen, nicht einmal. den Anforderungen der Ge-
rechtigkeit zu entsprechen. Denn die Quellen und ihre
Verfasser haben ein Recht darauf, selbst über ihre An-
sicht befragt und nicht nach dem Urteil anderer gerichtet
zu werden, die ihnen fern und fremd und vielleicht
gar feindlich gegenüberstehen. Von solchen sich über die
Meinung eines Autors belehren zu lassen, müßte man mit
dem hl. Augustin ein höchst verwegenes Vorgehen nennen?).
') I. Weitenauer, De modo legendi 81—91.
?) S. Augustinus, De utilitate credendi c. 13. Corpus script. eccl.
lat. 25, 17.