fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

Internationale Kanäle. 
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Ozean und Atlantischen Ozean war bereits im Jahre 1850 zwischen 
Enaland und den Vereinigten Staaten von Amerika der nach den 
Unterhändlern sogenannte Clayton-Bulwer-Vertrag abgeschlossen 
worden, der sür den zu schassenden Kanal Sicherheit und Neutralität 
also Befriedung, vorsah. Die Mitüberwachung «Lnglands wurde m 
bet Union, als das Kanalprosekt greifbare Gestalt annahm, drückend 
empfunden; man versuchte in einem neuen Vertrag, dem sogenannten 
I. Hah-Pauncefote-Vertrag von 1900, die Alleinaufsicht der Ver 
einigten Staaten einzusetzen, gleichzeitig aber die Regeln über die Frei 
heiten des Suez-Kanals auf den Panama-Kanal zu übertragen. Es 
sollten die übrigen Mächte aufgefordert werden, dem Vertrage bei 
zutreten. Der Vertrag ist von dem amerikanischen Senat als noch nicht 
weitgehend genug verworfen worden und ein neuer Vertrag vom 
18 November 1901 hat dann die Beitrittsklausel fallen lassen, so daß 
nur die beiden Vertragsteile aus ihnen Rechte herleiten können. 
Unter dem 16. November 1903 hat dann in dem sogenannten Hay- 
Varilla-Vertrag die Union sich von dem neu gegründeten Staat 
Panama die Souveränität über eine 10 Meilen breite Zone, innerhalb 
der der Kanal verlausen sollte, übertragen lassen. Auch hier ist die Be 
friedung ausdrücklich ausgesprochen. , „ . 
III Der Nordostsee-Kanal untersteht als rem nationaler Kanal 
allein der deutschen Staatsgewalt. Einschränkungen ergeben sich aus 
den vertraglichen Verpflichtungen des Versailler Friedens Artikel 
380—386, durch die Deutschland gezwungen wird, den Kanal und 
seine- Zugänge allen mit ihm in Frieden lebenden Nationen frei und 
offen zu halten und Abgaben nur zum Ausgleich der Unkosten zu er 
heben. Zweifelsfragen entscheidet der Völkerbundsgerichtshof. 
§ 24. Handel und Industrie. 
I. Es ist schon oben ausgeführt worden (vgl. S. 70), daß eine völker 
rechtliche Pflicht, mit fremden Staaten Handel zu treiben, das vielfach 
fälschlich behauptete Commercium, nicht anerkannt werden kann. Es 
ist infolgedessen theoretisch ein Staat nicht gehindert, fremden Handel 
überhaupt auszuschließen oder ihn drückenden Zöllen M unterwerfen, 
vorausgesetzt, daß er Vergeltungsmaßnahmen (ebensolche Abgaben: 
Zollkrieg!) nicht scheut. Regelmäßig pflegen jedoch Handelsverträge 
abgeschlossen zu werden, die vielfach eine Mindest- und Höchstgrenze 
für zu zahlende Zölle enthalten. Zuweilen findet sich m ihnen auch die
	        
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