fullscreen: Urzeit und Mittelalter (Abt. 1)

Zonderbildungen an den Grenzen des Reiches. 138 
aber gab am Ende König Philipp von Frankreich. Es ist 
eine bezeichnende Einleitung für die Geschichte der westlichsten 
deutschen Territorien im 14. Jahrhundert. 
In den Vordergrund trat hier Flandern. 
Die deutschen Lande jenseits jener großen Zunge wallonischer 
Bevölkerung, welche sich vom Plateau der Eifel und der Ar⸗ 
dennen mit dem Centrum Lüttich maasabwärts erstreckt, Flan⸗ 
dern und Brabant, gehören, sieht man von einiger friesischer 
und angelsächsischer Einwanderung namentlich an der Küste ab, 
der Hauptsache nach dem gleichen fränkisch-salischen Volks— 
stamme an; ihre Sprache ist noch heute eine Enkelin des 
Idioms der malbergischen Glosse, und in den Adern ihrer 
Bevölkerung rollt das rasche Blut und die starke Leidenschaft 
der Franken. Das Schicksal der beiden Territorien aber, in 
die sie seit dem Vertrage von Verdun zu zerfallen begonnen, 
war sehr verschieden. Brabant suchte früh engeren Anschluß 
nach dem Süden; nach Frankreich ging später vornehmlich die 
Ausfuhr seiner Industrie. So zog hier französischer Geist ver⸗ 
hältnismäßig rasch ein, wie er hier noch heute stärker als in 
Flandern vorherrscht: Brüssel ist viel mehr verwelscht als Gent 
oder Brügge. Und mit dem französischen Geiste ergab sich eine 
stärkere territoriale Centralisation und festeres Auftreten gegen⸗ 
üüber den großen Stadtgemeinden des Landes. 
Ganz anders verlief die Entwicklung Flanderns!. Zwar 
gehörte Flandern ursprünglich mit Ausnahme eines kleinen 
Teiles zu Frankreich. Aber bald gewann es, wie es mit 
Deutschland Fühlung behielt, engere Beziehungen auch zu 
England: hierhin wies der gemeinsame germanische Volks⸗ 
charakter, hierhin der Export des flandrischen Handels und das 
Bedürfnis der flandrischen Industrie, deren bedeutendstes Ge⸗ 
werbe, die Tuchmacherei, vornehmlich die feinen englischen 
Wollen verarbeitete. In diesen Zusammenhängen blieb Flan— 
dern germanischer, als Brabant, und als früh entwickelter 
Vgl. Band III S. 306 f.
	        
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