3,
Prüfung der Enft-
jheidung über Unter-
(tüßungsanträge.
9.
1) Wander[heine.
Auf Grund der von den Vermittlern begut-
achteten Anträge auf Austellung eines Wander:
jdheines prüft die Verfidherung die verfidherungs-
mäßigen Vorausfjekungen. Sie legt den Antrag
dem VBorfigenden oder der von ihm beauftragten
Stelle vor und ftellt im Falle der Bewilligung
den Wanderjdhein aus.
Auf die von durhwandernden Arbeitslofen
vorgelegten Wanderfcheine weift fie nad) Prü-
jung der formellen Richtigkeit und Volljtändig-
feit (vgl. II 14) die fälligen Unterftügungsbeträge
an. Für die Zahlungsanweifung ift das Mufter
in Anlage 16 zu verwenden, Die Anweilung
verbleibt als Kaffenbeleg bei der Kaffe. Eine
Durchichrift kann in der Verfidhderung zurück:
jehalten werden. Die AMuswertung für die
Statiftit der Wander[cheine ift fidher zu ftellen.
Erledigung fonftiger Aufgaben.
Die Verfiderung hat den Unterftügungsfall
laufend in engfter Fühlung mit der Vermittlung
zu beobachten. Ihr liegt die Erledigung aller
jonftigen Gefjchäfte ob, die fidh aus den laufenden
Unterftügungsfällen ergeben, joweit fie nicht der
3Zuftändigfeit anderer Stellen vorbehalten find.
Sie hat insbefondere darauf zu achten, daß
hauernd die Borausjegungen des Unterftügungs-
anfpruchs fortbeftehen, fie hat Anzeigen wegen
angerechtfertigten Unterftügungsbeguges weiter
zu verfolgen und alle Meldungen der Arbeitslofjen
iber Veränderungen in ihren perfönlidhen BVer-
hältniffen zu bearbeiten.
Der anfallende Schriftwechfel ift zu den
Unterftüßungsakten zu nehmen. Wichtige Ereig-
nifje (ärztliche Unterfuchungen, Sperrzeiten und
dergl.) find auf dem Neberfichtsbogen zu ver-
merfen.
Nur in Heinen Aemtern, wo die EntihHeidungen
über Unterftügungsanträge ausfchließlidh vom Vor:
jigenden oder aus]hließlich von feinem {tändigen
Stellvertreter getroffen werden, erfcheint die Richtig-
feit der Ent/heidungen, die Einheitlichfeit der Ge-
vBesauslegung, die Uebermadhung des Perfonals
ınd die Verhinderung von Mikbräuchen genügend
zewährleiftet. Sobald die Ent{hHeidung über Unter:
‚tüßungsanträge nicht in allen Fällen vom Vorfiken-
den oder defjen Stellvertreter getroffen werden kann,
ft eine befondere Prüfung der Entfcheidungen vor-
zufehen. Die Prüfung foll tunlidhft vor Eröffnung
der Verfügung an den Arbeitslojen ftattfinden und
möglichft bei den Bearbeitern vorgenommen werden,
um überflüffige Aftenbewequngen einzufhräntfen.
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