Rigtlinien
für die Organifation der Arbeitslojenverfiherung
in den Arbeitsämtern.
.. Die Einheitlicdhkeit des Aufgabengebietes der Arbeits-
ämter fordert, daß der Gefchäftsbetrieb aller Ab-
teilungen des Amts aufeinander abgeftimmt ijt. Die
Erfahrungen reichen jedoch noch nicht aus, um ein-
heitlide Richtlinien für alle Tätigkeitsgebiete des
Arbeitsamts aufzuftellen. Der VBorftand hat fich
deshalb darauf befhränkt, in den nachjtehenden
Richtlinien Fragen des Gefchäftsganges und der
Arbeitsmethode in der Arbeitslofjenverficherung ZU
behandeln, um die erforderliche Einheitlichkeit der
Sefchäftsführung und eine rationelle Arbeitsweife
auf diejem Gebiet in allen Nemten herbeizuführen.
Demgemäß fteht die Organifation der Arbeitslofen-
verficherung in den Arbeitsämtern im Mittelpunki
der Richtlinien. Die Tätigkeit der Arbeitsämter auf
den übrigen Aufgabengebieten (Vermittlung, Berufs-
beratung, Verwaltung) wird nur infoweit behandelt,
als fie für die Durchführung der Arbeitskojenverfiche-
rung in Betracht kommt. Dabei geht der Borftand
davon aus, daß gerade auch im Interejje der Arbeits:
(ofenverfidherung das Arbeitsamt, wie bereits in
meinem CErlaß III 470 vom 4. Mai 1929 D. M. 54/29
näher ausgeführt ift, jeine Hauptfraft auf den plan:
vollen Ausbau der Arbeitsvermittlung zu richten hat.
Die Richtlinien find fo aufgebaut, daß fie dem Gang
folgen, den der Arbeitjucdhende, meldher Unterfiügung
begehrt, im Hauptamt nimmt, und die eingelnen
Arbeitsvorgänge behandeln. Anhangsweije werden
einige Fragen berührt, die fidh ergeben, wenn der
Arbeitfucdhende von einer Außenftelle betreut wird.
Die Richtlinien laffen aber die Berantwortlichtkeit des
Borfigenden unberührt, durch möglichft zwedmäßige
Bewirtfhaftung der dem Arbeitsamt zur Berfügung
geftellten Mittel alle Möglichkeiten einer fachlich
zwedentipredenden SGeftaltung des Betriebes unter
Berückfihtigung der Bedürfniffe feines Amts aus:
zufhöpfen. Aus der Betrachtung der einzelnen
AMrbeitsvorgänge ift daher insbefondere nicht zu
folgern, daß Ddieje von je einem bejonderen Beamten
oder Angeftellten oder gar von einer befonderen
Stelle des Arbeitsamts zu bearbeiten wären.
)
Das Perfonal und die Einrichtungen der Vermittlung
find für das Unterftügungsverfahren nukbar ZU
machen, f[oweit dies eine wefentlide Bereinfadhung des
Berfahrens bedeutet, Doppelarbeit innerhalb des Amts
vermeidet und den eigentlichen Bermittiunaszwer nicht
l.
Aufgabe und Aufbau der
Richtlinien.
1. Die Aufgabe.
2. Der Aufbau.
IL
Zufjammenwirfen der Ar-
beifsvermitflung mit der
Arbeitsiofenverlicherung.