Object: Nationale Bodenreform

s zj preußischem Recht noch stärker als nach römi- 
em. 
Solange der Käufer damit rechnen mußte, den Kauf- 
preis in kurzer Zeit zu bezahlen, hatte sich kein Käufer 
gefunden, der mehr bezahlen wollte, als das Grundstück 
wirklich wert war. Jetzt brauchte man nicht mehr so 
ängstlich zu sein. Man hatte nicht mehr nötig den Kauf- 
preis bar zu bezahlen und man konnte das Grundstück 
mit der Hypothek weiter verkaufen. Jede Erleichterung 
der Lasten, jede Ermäßigung der Grundsteuer und jede 
Herabsetzung des Zinssatzes mußten sich nunmehr in 
einer Erhöhung des Wertes der Grundstücke und diese 
wieder in steigende Kaufpreishypotheken umsetzen. Die 
Mobilisierung der Hypotheken durch die Ausgabe von Hy- 
pothekenpfandbriefen hat in gleicher Richtung gewirkt. 
Die Eskomptierung und Kapitalisierung zukünftiger 
Preissteigerungen konnten ssich ungehemmt entwickeln. 
Liertz sagt dazu mit Recht: 
„Der Grundbesißer müßte kein Mensch sein, wenn er 
dauernd der Versuchung standhalten sollte, solche Gewinn- 
möglichkeiten unbenutzt zu lassen, wenn er dauernd den leich- 
ten Verkaufprofit sich entgehen lassen sollte, um statt dessen 
den Boden weiter zu bearbeiten mit der Aussicht, durch seine 
Arbeit in Ja h r e n das nicht erreichen zu können, was ihm 
durch den Verkauf mühelos in den Schoß fallen würde.“**) 
An Warnern hat es aber schon damals nicht gefehlt 
und dem scharfblickendem König ist die zunehmende Ver- 
schuldung der ländlichen Besitzer wegen zu leichter Kredit- 
gewährung nicht entgangen. Er hat vergeblich durch In- 
struktionen an die zuständigen Behörden dem übel zu 
steuern gesucht, dessen letzte Ursachen in den Erleichterun- 
gen gelegen hatten, die er selbst allzu bereitwillig gewährt 
hatte. Uns nachlebenden ist jetzt die Aufgabe zugefallen, 
andere wirksamere Mittel dagegen ausfindig zu machen. 
*) Jahrbuch der Vodenreform 1909 S. 99. 
**) Ebenso 1926 S. 9. 
23 Freese, Bodenreform 
ZZZ
	        
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