s zj preußischem Recht noch stärker als nach römi-
em.
Solange der Käufer damit rechnen mußte, den Kauf-
preis in kurzer Zeit zu bezahlen, hatte sich kein Käufer
gefunden, der mehr bezahlen wollte, als das Grundstück
wirklich wert war. Jetzt brauchte man nicht mehr so
ängstlich zu sein. Man hatte nicht mehr nötig den Kauf-
preis bar zu bezahlen und man konnte das Grundstück
mit der Hypothek weiter verkaufen. Jede Erleichterung
der Lasten, jede Ermäßigung der Grundsteuer und jede
Herabsetzung des Zinssatzes mußten sich nunmehr in
einer Erhöhung des Wertes der Grundstücke und diese
wieder in steigende Kaufpreishypotheken umsetzen. Die
Mobilisierung der Hypotheken durch die Ausgabe von Hy-
pothekenpfandbriefen hat in gleicher Richtung gewirkt.
Die Eskomptierung und Kapitalisierung zukünftiger
Preissteigerungen konnten ssich ungehemmt entwickeln.
Liertz sagt dazu mit Recht:
„Der Grundbesißer müßte kein Mensch sein, wenn er
dauernd der Versuchung standhalten sollte, solche Gewinn-
möglichkeiten unbenutzt zu lassen, wenn er dauernd den leich-
ten Verkaufprofit sich entgehen lassen sollte, um statt dessen
den Boden weiter zu bearbeiten mit der Aussicht, durch seine
Arbeit in Ja h r e n das nicht erreichen zu können, was ihm
durch den Verkauf mühelos in den Schoß fallen würde.“**)
An Warnern hat es aber schon damals nicht gefehlt
und dem scharfblickendem König ist die zunehmende Ver-
schuldung der ländlichen Besitzer wegen zu leichter Kredit-
gewährung nicht entgangen. Er hat vergeblich durch In-
struktionen an die zuständigen Behörden dem übel zu
steuern gesucht, dessen letzte Ursachen in den Erleichterun-
gen gelegen hatten, die er selbst allzu bereitwillig gewährt
hatte. Uns nachlebenden ist jetzt die Aufgabe zugefallen,
andere wirksamere Mittel dagegen ausfindig zu machen.
*) Jahrbuch der Vodenreform 1909 S. 99.
**) Ebenso 1926 S. 9.
23 Freese, Bodenreform
ZZZ