Contents: Der Wirtschaftskrieg

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15> Zu Art. 6, Ges. II. 
Die hier angezogenen Gesetzesvorschriften enthalten 
eine Reihe von Beschränkungen des Verfügungsrechts 
der bäuerlichen Grundbesitzer über die Zuweisungs 
ländereien. Letztere sind die den Bauern und.Bauern- 
gemeindcn vom Staate zugewiesenen Ländereien, an 
denen dem einzelnen Bauern ein Nutzimgs-, aber kein 
unbeschränktes Eigentumsrecht zusteht. (Vergl. auch 
Klibanski, „Handbuch des gesamten russ. Zivilrechts" 
1, S. 199, Note 4.) 
16. Z u A r t. 3, G e s. III. 
Vergl. Anmerkung 11. 
17. Z u A r t. 4. G e s. III. 
Vergl. Anmerkung 15. 
18. und 19. Zu Art 5 und 7, Ges. III. 
Der Beschluß ist das I. Gesetz. Vergl. auch An 
merkung 1. 
(„Norddeutsche Allgemeine Zeitung" vom 18. März 1915.) 
Das Ministerium des Innern hat, wie die „Birshe- 
wija Wjedomosti" melden, einen Gesetzentwurf aus 
gearbeitet, wodurch die Wirkung des Gesetzes über die 
Zwangsliquidation von deutschem Grundbesitz auf das 
Gouvernement Nowgorod ausgedehnt werden soll, 
in welchem deutscher Grundbesitz nicht erwünscht ist. 
Die russischen Bauern des genannten Gouvernements 
hatten das Ministerium des Innern gebeten, das Liqui 
dationsgesetz auf das ganze Gouvernement auszudehnen. 
Das Handelsministerium, dem der Gesetzentwurf zur 
Begutachtung vorgelegt wurde, äußerte sich dahin, daß 
die Ausdehnung des Gesetzes vom 2. Februar auf das 
ganze Gouvernement Nowgorod nicht erwünscht sei, daß 
aber der Grundbesitz feindlicher Staatsangehöriger in 
der Nähe des Baltischen Meeres zwangsweise liquidiert 
werden müsse. 
(„Neues Wr. Tagblatt" vom 5. Juni 1915.) 
In Sachen von Liquidationen deutschen Grund 
besitzes hat der Minister des Innern ein Rundschreiben 
an die Gouverneure erlassen, worin einige Erläute 
rungen über die Termine der Liquidation und Aus 
nahmen von dem betreffenden Gesetz usw. gegeben 
werden. Zum Schluß heißt es darin, wie der „Russ- 
koje Slowo“ berichtet: 
Den Beamten möge eingeschärft werden, daß, falls 
durch ihre Fahrlässigkeit irgendwo das Gesetz vom 
2. Februar 1915 sich als nicht voll angewandt und 
irgend ein zu liquidierendes Immobil sich als im Be 
sitze des früheren Inhabers erweisen sollte, die Schuld 
strengstens geahndet würde. 
(„Deutscher Rcichsanzeigcr" Nr. 125 vom 31. Mai 1915.) 
Allerhöchste Entschließung über d i e E i n r ä u m u n g 
des Rechtes an die Baucrnagrarbank, auf 
eigene Rechnung Grundbesitz der Ange 
hörigen und Auswanderer feindlicher 
Staaten anzukaufen. 
(Sammlung der Gesetze und Regierungsverordnungen 
vom 24. Mai. 6. Juni 1915, Nr. 145.) 
In dem am 1/14. Mai 1915 Allerhöchst bestä 
tigten Beschluß des Finanzkomitees wurde, in Ab 
änderung des Punktes 2 des am 23. Juli—5. August 
1915 Allerhöchst bestätigten Beschlusses des Finanz 
komitees u. and. verfügt: 
Der Bauernagrarbank wird das Recht eingeräumt, 
Grundbesitz und Landgüter, welche österreichischen, 
ungarischen, deutschen oder türkischen Untertanen sowie 
auch Auswanderern aus diesen Ländern, die unter 
russischer Staatsangehörigkeit stehen, gehören auf eigene 
Rechnung anzukaufen. 
Ausnahme vom Verbot für feindliche Ausländer, 
Funktionen bei der Verwaltung von Versiche 
rungsgesellschaften und Immobilien einzunehmen, 
bezogen auf gewisse Kategorie» von Ausländern. 
(Enthalten sub Art. 1067 in der Sammlung der Ge 
setze und Regierungsverordnungen vom 14./27. Mai, 
Nr. 139 ex 1915., 
Der Herr uno Kaiser hat anr 28. April/10. Mai 
über Antrag des Ministerrates auf Grund des Art. 87 
der Staatsgrundgesetze (Ges.-Sml., Bd. I, 1. Te>l, 
Ausg. 1906) in Abänderung und Ergänzung des 
Art. VII des am 2./15. Februar 1915 Allerhöchst be 
stätigten Ministerratsbeschlusses über den Bodenbesitz 
und die Bodennutzung österreichischer, ungarischer, 
deutscher und türkischer Staatsangehöriger und der 
anderen einschlägigen Bestimmungen anzuordnen geruht: 
Allen österreichischen, ungarischen und deutschen 
Staatsangehörigen slawischer, italienischer oder fran 
zösischer Abstammung, ingleichen den türkischen Unter 
tanen christlicher Religion, welche irgend eine Funktion 
bei Versicherungsgesellschaften oder in der Verwaltung 
von Liegenschaften einnehmen und um die Aufnahme 
in den russischen Untertanenverband eingekommen sind, 
wird gestattet, in den erwähnten Funktionen zu ver 
bleiben, wenn hiezu in jedem einzelnen Falle die Zu 
stimmung des Ministers des Innern erfolgt. 
ö. Prozeßfähigkeit der feindlichen 
Ausländer. 
Zirkular. 
Justizministerium, Departement 1, Juriskonsulten- 
abteilung. 
An die Herren Oberpräsidenten und Staatsanwälte 
der Gerichtshöfe, die Präsidenten und Staatsanwälte 
der Kreisgerichte und an die Vorsitzenden der Friedens 
richtergremien. 
Nach den dem Ministerium zugekommenen Mit 
teilungen sind in der Praxis Zweifel über die folgenden 
Fragen aufgetaucht und von den Gerichtsbehörden zum 
Teile widersprechend gelöst worden. 
1. 1. Haben Anspruch auf Rechtsschutz die öster 
reichischen, ungarischen, deutschen und türkischen Unter 
tanen, 
a) außerhalb Rußland wohnhafte, 
b) in Rußland befindliche; 
2. Aktiengesellschaften, 
a) die auf Grund internationaler Abmachungen an 
erkannt wurden,
	        
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