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Einleitung.
Element der B. in formaler Hinsicht ist die Zahl, in materieller
Hinsicht aber der Geldwert. Alle buchungsfähigen Wirtschafts
vorgänge werden in Geldwertbeträgen ausgedrückt. Da die B. die
durch Konsumtion, Produktion und Reproduktion von Gütern
und Leistungen bedingten Veränderungen der Vermögensbestände
— Vermögen als volkswirtschaftlicher Begriff — verrechnet, diese
Vermögensveränderungen mit dem Wirtschaftserfolg in Beziehung
bringt, so muß sie notwendig und wesentlich eine Geldwertrechnung
sein. Wo die Veränderungen ihrer Menge nach (Stück, Maß,
Gewicht = Stückrechnung) aufgozeichnet werden, sind sie Mittel
zum Zweck der Geldwertverrechnung, nicht Selbstzweck.
Ist die B. eine Verrechnung von Geldwerten, dann sind streng
genommen anders geartete Aufzeichnungen — z. B. Vormerkung
von Lieferungsterminen, Nummern der Wertpapiere, Wechsel
verfallbücher —, die aus Gründen der Ordnungsmäßigkeit, der
Betriebskontrolle und der Verwaltungsdisposition gemacht wer
den, oder aber die Erreichung des Zieles,der B. fördern sollen,
nicht dazu zu rechnen. Privatwirtschaftlich wertlos gewordene
Vermögensobjekte als Erfolg der Wirtschaft, beispielsweise markt-
lose Abfallstoffe, uneinbringliche Forderungen, entwertete Ver
mögensgegenstände, scheiden aus der B. aus.
c) Die B. als Ganzes ist die Betriebsrechnung einer Unter
nehmung 1 ). Ihre allgemeinen Aufgaben, die sie in jeder Unter
nehmung mit Erwerbszwecken, gleichgültig welcher Rechtsform,
zu lösen hat, sind: die Darstellung des ökonomischen Zustandes
der Unternehmung für das Ende eines Wirtschaftsjahres —- „die
Lage des Vermögens“ im Sinne des § 39 HGB. — und des finan
ziellen Erfolges des (Wirtschafts-)Betriebes. Die Lösum* der
zweiten Aufgabe setzt die Lösung der ersten voraus. Die richtige
Beantwortung der zweiten Frage ist durch richtige Beantwortung
*) Nicht eine Bücherführung des Unternehmers. Betreibt ein Unter
nehmer mehrere Geschäfte unter selbständigen Firmen, so sind für jede
Unternehmung gesonderte Bücher zu führen; eine zusammenfassende
Generalbilanz des Unternehmers für alle Betriebe wird gesetzlich nicht
gefordert. Das Privatvermögen des Unternehmers muß von Rechts wegen
in der Schlußbilanz aufgeführt werden, eine Buchführung darüber ist ge
setzlich nicht erforderlich. Die Beziehungen zwischen Unternehmer und
Unternehmung kommen in der Buchführung der Einzelfirma und der
Personalgesellschaften auf dam Privat- und dem Kapitalkonto zum Ausdruck.