Object: Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Einleitung. 
Element der B. in formaler Hinsicht ist die Zahl, in materieller 
Hinsicht aber der Geldwert. Alle buchungsfähigen Wirtschafts 
vorgänge werden in Geldwertbeträgen ausgedrückt. Da die B. die 
durch Konsumtion, Produktion und Reproduktion von Gütern 
und Leistungen bedingten Veränderungen der Vermögensbestände 
— Vermögen als volkswirtschaftlicher Begriff — verrechnet, diese 
Vermögensveränderungen mit dem Wirtschaftserfolg in Beziehung 
bringt, so muß sie notwendig und wesentlich eine Geldwertrechnung 
sein. Wo die Veränderungen ihrer Menge nach (Stück, Maß, 
Gewicht = Stückrechnung) aufgozeichnet werden, sind sie Mittel 
zum Zweck der Geldwertverrechnung, nicht Selbstzweck. 
Ist die B. eine Verrechnung von Geldwerten, dann sind streng 
genommen anders geartete Aufzeichnungen — z. B. Vormerkung 
von Lieferungsterminen, Nummern der Wertpapiere, Wechsel 
verfallbücher —, die aus Gründen der Ordnungsmäßigkeit, der 
Betriebskontrolle und der Verwaltungsdisposition gemacht wer 
den, oder aber die Erreichung des Zieles,der B. fördern sollen, 
nicht dazu zu rechnen. Privatwirtschaftlich wertlos gewordene 
Vermögensobjekte als Erfolg der Wirtschaft, beispielsweise markt- 
lose Abfallstoffe, uneinbringliche Forderungen, entwertete Ver 
mögensgegenstände, scheiden aus der B. aus. 
c) Die B. als Ganzes ist die Betriebsrechnung einer Unter 
nehmung 1 ). Ihre allgemeinen Aufgaben, die sie in jeder Unter 
nehmung mit Erwerbszwecken, gleichgültig welcher Rechtsform, 
zu lösen hat, sind: die Darstellung des ökonomischen Zustandes 
der Unternehmung für das Ende eines Wirtschaftsjahres —- „die 
Lage des Vermögens“ im Sinne des § 39 HGB. — und des finan 
ziellen Erfolges des (Wirtschafts-)Betriebes. Die Lösum* der 
zweiten Aufgabe setzt die Lösung der ersten voraus. Die richtige 
Beantwortung der zweiten Frage ist durch richtige Beantwortung 
*) Nicht eine Bücherführung des Unternehmers. Betreibt ein Unter 
nehmer mehrere Geschäfte unter selbständigen Firmen, so sind für jede 
Unternehmung gesonderte Bücher zu führen; eine zusammenfassende 
Generalbilanz des Unternehmers für alle Betriebe wird gesetzlich nicht 
gefordert. Das Privatvermögen des Unternehmers muß von Rechts wegen 
in der Schlußbilanz aufgeführt werden, eine Buchführung darüber ist ge 
setzlich nicht erforderlich. Die Beziehungen zwischen Unternehmer und 
Unternehmung kommen in der Buchführung der Einzelfirma und der 
Personalgesellschaften auf dam Privat- und dem Kapitalkonto zum Ausdruck.
	        
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