Die Vergcltungsmaßregeln der Mittelmächte.
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seeboot von keiner der beiden Regierungen zum Angriffe auf Handels
schiffe irgendeiner Nationalität Verwendung finde, außer zur Durchführung
des Rechts der Anhaltung und Durchsuchung. Deutschland erklärte sich
in seiner Note vom 28. Februar 1915 damit einverstanden, unter der
Voraussetzung des Verzichtes Englands auf die Bewaffnung und den tät
lichen Widerstand von Handelsschiffen. Infolge mangelnder Einigung
der Kriegführenden führte die Vermittlung zu keinem Ziele. Es zeigte
sich, daß in der Zerstörung feindlicher Handelsschiffe und derjenigen
neutralen Handelsschiffe, die infolge des englischen Flaggenmißbrauches
und der Zufälligkeiten des Seekrieges als neutrale nicht erkennbar waren,
ohneAnhaltungundDurchsuchung die erste Besonder
heit lag, in der der Unterseebootkrieg über das traditionelle Brisenrecht
hinausging.
Dazu kam noch die Verschärfung der Lage des Unterseebootes durch
die Bewaffnung der englischen Handelsschiffe und die infolgedessen
stets zu erwartende Alternative des Widerstandes oder des Fluchtversuches.
In seiner Denkschrift vom 8. Februar 1916 verwies Deutschland darauf,
daß der erste Lord der Admiralität Winston Churchill am
26. März 1913 im britischen Parlamente eine Erklärung über die Bewaff
nung einer Anzahl erstklassiger Liniendampfer abgegeben habe; nach
einer im Januar 1914 veröffentlichten Liste der britischen Admiralität
hätten bereits 29 Dampfer verschiedener englischer Linien Heckgeschütze
geführt, am 25. August 1914 hätte der britische Botschafter in Washington
der amerikanischen Regierung gegenüber erklärt, daß britische Handels
schiffe niemals zu Angriffszwecken, sondern nur zur V erteidigung
bewaffnet seien. Schon vorher war eine Anweisung der britischen Admirali
tät vom März 1915 in deutsche Hände gefallen, wonach der Gebrauch
falscher Flaggen und sonstiger Verkleidungen, um der Aufbringung zu
entgehen, eine festeingebürgerte Gewohnheit in der Geschichte der See
kriege und keineswegs unehrenhaft sei. Britische Schiffe würden daher
durchaus rechtmäßig handeln, wenn sie jedes Mittel anwendeten, um den
Feind irrezuführen und ihn dazu zu bringen, britische Schiffe mit neutralen
zu verwechseln. Kein britisches Fahrzeug solle sich je einem Unterseeboot
zahm ergeben, sondern sein Äußerstes tun, um zu entwischen; wenn
ein Unterseeboot vorn nahebei mit offenbar feindlicher Absicht auftauche,
so sei darauf mit höchster Geschwindigkeit loszusteuern und der Kurs
so zu ändern, daß das Unterseeboot immer rechts voraus bleibe.
Die auf dem englischen Dampfer „Woodfield“ Vorgefundenen Regeln
für die Benutzung und die sorgfältige Instandhaltung der Bewaffnung
von Handelsschiffen, die zu Verteidigungszwecken bewaffnet sind, ent
hielten Verhaltungsmaßregeln für den Fall, daß das Schiff von einem
Unterseeboot verfolgt wird. „Wenn es dem Kapitän augenscheinlich sei,
daß das Unterseeboot feindliche Absichten habe, dann solle das verfolgte