Contents: Der Wirtschaftskampf der Völker und seine internationale Regelung

Die Vergcltungsmaßregeln der Mittelmächte. 
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seeboot von keiner der beiden Regierungen zum Angriffe auf Handels 
schiffe irgendeiner Nationalität Verwendung finde, außer zur Durchführung 
des Rechts der Anhaltung und Durchsuchung. Deutschland erklärte sich 
in seiner Note vom 28. Februar 1915 damit einverstanden, unter der 
Voraussetzung des Verzichtes Englands auf die Bewaffnung und den tät 
lichen Widerstand von Handelsschiffen. Infolge mangelnder Einigung 
der Kriegführenden führte die Vermittlung zu keinem Ziele. Es zeigte 
sich, daß in der Zerstörung feindlicher Handelsschiffe und derjenigen 
neutralen Handelsschiffe, die infolge des englischen Flaggenmißbrauches 
und der Zufälligkeiten des Seekrieges als neutrale nicht erkennbar waren, 
ohneAnhaltungundDurchsuchung die erste Besonder 
heit lag, in der der Unterseebootkrieg über das traditionelle Brisenrecht 
hinausging. 
Dazu kam noch die Verschärfung der Lage des Unterseebootes durch 
die Bewaffnung der englischen Handelsschiffe und die infolgedessen 
stets zu erwartende Alternative des Widerstandes oder des Fluchtversuches. 
In seiner Denkschrift vom 8. Februar 1916 verwies Deutschland darauf, 
daß der erste Lord der Admiralität Winston Churchill am 
26. März 1913 im britischen Parlamente eine Erklärung über die Bewaff 
nung einer Anzahl erstklassiger Liniendampfer abgegeben habe; nach 
einer im Januar 1914 veröffentlichten Liste der britischen Admiralität 
hätten bereits 29 Dampfer verschiedener englischer Linien Heckgeschütze 
geführt, am 25. August 1914 hätte der britische Botschafter in Washington 
der amerikanischen Regierung gegenüber erklärt, daß britische Handels 
schiffe niemals zu Angriffszwecken, sondern nur zur V erteidigung 
bewaffnet seien. Schon vorher war eine Anweisung der britischen Admirali 
tät vom März 1915 in deutsche Hände gefallen, wonach der Gebrauch 
falscher Flaggen und sonstiger Verkleidungen, um der Aufbringung zu 
entgehen, eine festeingebürgerte Gewohnheit in der Geschichte der See 
kriege und keineswegs unehrenhaft sei. Britische Schiffe würden daher 
durchaus rechtmäßig handeln, wenn sie jedes Mittel anwendeten, um den 
Feind irrezuführen und ihn dazu zu bringen, britische Schiffe mit neutralen 
zu verwechseln. Kein britisches Fahrzeug solle sich je einem Unterseeboot 
zahm ergeben, sondern sein Äußerstes tun, um zu entwischen; wenn 
ein Unterseeboot vorn nahebei mit offenbar feindlicher Absicht auftauche, 
so sei darauf mit höchster Geschwindigkeit loszusteuern und der Kurs 
so zu ändern, daß das Unterseeboot immer rechts voraus bleibe. 
Die auf dem englischen Dampfer „Woodfield“ Vorgefundenen Regeln 
für die Benutzung und die sorgfältige Instandhaltung der Bewaffnung 
von Handelsschiffen, die zu Verteidigungszwecken bewaffnet sind, ent 
hielten Verhaltungsmaßregeln für den Fall, daß das Schiff von einem 
Unterseeboot verfolgt wird. „Wenn es dem Kapitän augenscheinlich sei, 
daß das Unterseeboot feindliche Absichten habe, dann solle das verfolgte
	        
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