Full text: Geld-, Bank- und Börsenwesen

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Die vom Völkerbund nach Genf berufene Konferenz hat dazu ge 
führt, daß am 7. Juni 1930 25 Staaten drei Abkommen zur Vereinheit 
lichung des Wechselrechts unterzeichnet haben: 1. über das Einheitliche 
Wechselgesetz, 2. über Bestimmungen auf dem Gebiete des internationalen 
Wechselprivatrechts und 3. über das Verhältnis der Stempelgesetze zum 
Wechselrecht. 
Um die Rechtsvereinheitlichung zu erreichen, mußte Deutschland, ebenso 
jeder andere Vertragsstaat, sein bestehendes Wechselrecht in zahlreichen 
Punkten ändern, in formeller, wie in materieller Beziehung. In grund 
sätzlichen Fragen hat sich in Genf, wie vorher schon im Haag, das deutsche 
Recht durchgesetzt. 
Während die beiden ersten Teile des „Einheitlichen Wechselgesetzes", die 
vom gezogenen, bzw. eigenen Wechsel handeln — von wenigen Ausnahmen 
abgesehen —, in allen Vertragsstaaten einheitlich zur Anwendung gelan 
gen, ist die Durchführung der im 3. Teil behandelten „Ergänzenden Vor- 
schriften" (Protest, Bereicherung, Abhandenkommen von Wechseln und 
Protesturkunden) und der im 4. Teil (über den Geltungsbereich der Gesetze) 
festgelegten Grundsätze in das Belieben der einzelnen Staaten gestellt. 
Die deutsche Reichsregierung hat in Durchführung der Abkommen zur 
Vereinheitlichung des Wechselrechts das Wechselgesetz vom 21. Juni 1933 
(RGBl. I S. 399) verkündet. In Kraft getreten ist es am 1. April 1934. 
In dem neuen Gesetz ist deutlich die Tendenz zu erkennen, die recht 
lichen Bestimmungen mehr als bisher den Bedürfnissen des Geschäftsver 
kehrs anzupassen, das Wechselrecht freier und beweglicher zu gestalten. Der 
Formalismus ist gemildert. Zahlreiche Vorschriften entspringen dem Be 
streben, die Wechselakte aufrechtzuerhalten, d. h. die Nichtigkeit der Wechsel 
erklärungen einzuschränken. Viele Änderungen sind nur formal; zahlreiche 
Bestimmungen haben eine neue Fassung erhalten. 
Erfreulich ist die Verdeutschung folgender Bezeichnungen: Akzept (An- 
nahmeerklärung), Allonge (Anhang), Trassant (Aussteller), Trassat (Be 
zogener), Regreß (Rückgriff), Intervention (Ehreneintritt), Duplikat (Aus 
fertigung), Kopie (Abschrift), Aval (Wechselbürgschaft). 
c) Wirtschaftliche Funktionen des Wechsels 
Während der Wechsel ursprünglich Tausch mittel gewesen war, wurde 
er bei Aufkommen des Ubertragungsvermerkes, der Giro — abgeleitet
	        
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