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a) Im Falle des Selbstbezuges benennt die Reichszucker-
stelle die Raffinerie, die angewiesen ist, gegen den Bezugsschein zu
liefern. Der Kommunalverband kann auf den Bezugsscheinen sich
selbst oder einen von ihm beauftragten Händler als Berechtigten be
nennen. -Die Kommunalverbände werden sich, wenn sie den Zucker
in eigene Verwaltung nehmen und selbst beziehen, zweckmäßig beim
Bezüge erfahrener Händler bedienen können. Dabei werden sie in
erster Linie mit Nutzen möglichst die Händler heranziehen können, die
bisher ihrem Bezirke Zucker zugeführt haben.
b) Der Handclsbezug könnte sich etwa in folgender Weise
vollziehen: Der Kommunalverband übergibt den Kleinhändlern seines
Bezirkes, um sie zu dem Bezug von Zucker zu berechtigen, eine ihrem
Bedarf entsprechende Zahl' von Bezugsscheinen, und zwar das erste
Mal nach dem Verhältnis ihres ungefähren früheren Absatzes, später
im Betrage der den Kommunalverbänden von den Kleinhändlern
zurückgereichten Zuckerkartenabschnitte oder sonstigen Ausweise. Der
Kleinhändler übermittelt diese Bezugsscheine einem Zwischenhändler
oder Großhändler, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, wobei er
aus die Großhändler innerhalb des Kommunalbezirkes nicht beschränkt
ist, und bezieht gegen den Bezugsschein in Abwicklung bestehender oder
neu zu schließender Verträge Zucker. Beim Handelsbezug lauten die
Bezugsscheine nicht auf eine bestimmte Raffinerie. Es bleibt den
Empfängern überlasten, von welcher Raffinerie sie sich den Zucker auf
Grund der Bezugsscheine verschaffen."
Die Bestimmung, daß beim Handelsbezug die Bezugsscheine
nicht auf eine bestimmte Raffinerie lauten, wurde später dahin ab
geändert, daß sämtliche Bezugsscheine für die Kommunalverbände auf
eine bestimmte Raffinerie auszustellen waren. Diese Maßregel hatte
, sich als nötig erwiesen, um die Anforderungen der Kommunalverbände
an die einzelnen Raffinerien den in den Raffinerien vorhandenen Be
ständen anzupassen und zum Zwecke einer Ersparnis an rollendein
Material den Bezug von frachtungünstig gelegenen Raffinerien zu
verhindern. Im übrigen wurde bei der Auswahl der Raffinerien
für die einzelnen Kommunalverbände so weit wie möglich auf frühere
Handelsbeziehungen Rücksicht genommen. In Preußen haben un
gefähr 3 / 5 der Kommunalverbände bei der Regelung ihrer Zncker-
versorgung Selbstbezug gewählt, während etwa 2 / 5 sich der Ver
mittlung von Händlern und von Händlervereinigungen bedienen.
Bei der Regelung des Zuckerverbrauches innerhalb des
KommnnalverbandeS hat dieser zu bestimmen, in welchem Um
fange Zucker der Bevölkerung zum unmittelbaren Verbrauche zu-