Full text: Untersuchungen über das Versicherungswesen in Deutschland

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a) Im Falle des Selbstbezuges benennt die Reichszucker- 
stelle die Raffinerie, die angewiesen ist, gegen den Bezugsschein zu 
liefern. Der Kommunalverband kann auf den Bezugsscheinen sich 
selbst oder einen von ihm beauftragten Händler als Berechtigten be 
nennen. -Die Kommunalverbände werden sich, wenn sie den Zucker 
in eigene Verwaltung nehmen und selbst beziehen, zweckmäßig beim 
Bezüge erfahrener Händler bedienen können. Dabei werden sie in 
erster Linie mit Nutzen möglichst die Händler heranziehen können, die 
bisher ihrem Bezirke Zucker zugeführt haben. 
b) Der Handclsbezug könnte sich etwa in folgender Weise 
vollziehen: Der Kommunalverband übergibt den Kleinhändlern seines 
Bezirkes, um sie zu dem Bezug von Zucker zu berechtigen, eine ihrem 
Bedarf entsprechende Zahl' von Bezugsscheinen, und zwar das erste 
Mal nach dem Verhältnis ihres ungefähren früheren Absatzes, später 
im Betrage der den Kommunalverbänden von den Kleinhändlern 
zurückgereichten Zuckerkartenabschnitte oder sonstigen Ausweise. Der 
Kleinhändler übermittelt diese Bezugsscheine einem Zwischenhändler 
oder Großhändler, mit dem er in Geschäftsverbindung steht, wobei er 
aus die Großhändler innerhalb des Kommunalbezirkes nicht beschränkt 
ist, und bezieht gegen den Bezugsschein in Abwicklung bestehender oder 
neu zu schließender Verträge Zucker. Beim Handelsbezug lauten die 
Bezugsscheine nicht auf eine bestimmte Raffinerie. Es bleibt den 
Empfängern überlasten, von welcher Raffinerie sie sich den Zucker auf 
Grund der Bezugsscheine verschaffen." 
Die Bestimmung, daß beim Handelsbezug die Bezugsscheine 
nicht auf eine bestimmte Raffinerie lauten, wurde später dahin ab 
geändert, daß sämtliche Bezugsscheine für die Kommunalverbände auf 
eine bestimmte Raffinerie auszustellen waren. Diese Maßregel hatte 
, sich als nötig erwiesen, um die Anforderungen der Kommunalverbände 
an die einzelnen Raffinerien den in den Raffinerien vorhandenen Be 
ständen anzupassen und zum Zwecke einer Ersparnis an rollendein 
Material den Bezug von frachtungünstig gelegenen Raffinerien zu 
verhindern. Im übrigen wurde bei der Auswahl der Raffinerien 
für die einzelnen Kommunalverbände so weit wie möglich auf frühere 
Handelsbeziehungen Rücksicht genommen. In Preußen haben un 
gefähr 3 / 5 der Kommunalverbände bei der Regelung ihrer Zncker- 
versorgung Selbstbezug gewählt, während etwa 2 / 5 sich der Ver 
mittlung von Händlern und von Händlervereinigungen bedienen. 
Bei der Regelung des Zuckerverbrauches innerhalb des 
KommnnalverbandeS hat dieser zu bestimmen, in welchem Um 
fange Zucker der Bevölkerung zum unmittelbaren Verbrauche zu-
	        
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